Markenmäßige Verwendung bei Dienstleistungen

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 04. 2009


Aktenzeichen

312 O 219/08


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung ihrer Marke Integron und ihres Unternehmenskennzeichens Integron sowie Erstattung der Abmahnkosten. Die Kl. ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke

Die Kl. bewirbt ausweislich der Anlage K 3 unter der Domain www. integron.de ihre Beratungsleistungen in den Bereichen Tourismus, Marketing, PR/Kommunikation/Private-Public-Partnership/Investor Relations und Projektmanagement. Ausweislich einer Auskunft der Creditreform B. ist der Unternehmensgegenstand der Kl.: „Durchführung von Unternehmensberatungen und Seminare Hotellerie/Gastronomie, für sonstige touristische Unternehmen, Dienstleister und Verbände. Konzepte zur Corporate Identity/Unternehmenskultur (von der Idee bis zum Design) und Umsetzung durch Workshops und Seminare. Zusammenarbeit mit Lobbyverbänden der deutschen und europäischen Tourismuswirtschaft.”

Die Bekl. zu 1 wurde im Juni 2007 gegründet und im September 2007 als I-GmbH ins Handelsregister eingetragen. Als Unternehmensgegenstand wurde bezeichnet Beratung von Organisationen und Unternehmen auf dem Gebiet der allgemeinen Leistungsverbesserung, der Optimierung und Regelung von Arbeitsabläufen und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Bekl. zu 1 präsentiert sich im Internet und bewirbt ihre Dienstleistungen im Bereich „Zufriedenheitsuntersuchungen” unter den Adressen www.integronresearch.de, www.integron-international.com und www.integron.ch, wobei die letzten beiden Adressen auf die erstgenannte umleiten. Auf diesen Internetseiten verwendet die Bekl. zum Teil auch ein Wort-Bildzeichen. Die in dem Zeichen verwendeten Worte sind Integron performance management. Inhaberin der von der Bekl. zu 1 genutzten Domains ist die Bekl. zu 2. Die Bekl. zu 2 ist die niederländische Muttergesellschaft der Bekl. zu 1. Auf der Internetseite www.integron.nl befindet sich die Darstellung einer kleinen deutschen Bundesflagge, die durch einen Klick auf die deutschsprachigen Seiten der Bekl. zu 1 unter www.integronresearch.de weiterleitet. Die Bekl. zu 2 ist Inhaberin der aus Anlage B 3 ersichtlichen Beneluxmarke, die als Wort-/Bildmarke mit den Worten Integron marketing consultancy & research wie aus Anlage B 3 ersichtlich für die Warenklasse 35 eingetragen ist. Seit Anfang 2008 benutzt die Bekl. in Deutschland das Zeichen mit den Worten Integron performance management.

Im Oktober 2007 fragte die Kl. bei den Bekl. an, weshalb sie sich berechtigt fühlten, das Zeichen Integron zu nutzen. Die Prozessbevollmächtigten der beiden Bekl. teilten der Kl. mit, dass die Bekl. zu 2 Inhaberin einer Beneluxmarke sei, die im Dezember 2007 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen worden sei und dass sie im Übrigen eine Markenverletzung nicht erkennen könnten. Daraufhin mahnte die Kl. die Bekl. ab und verlangte Erstattung der Abmahnkosten. Die Prozessbevollmächtigten der Bekl. wiesen die Abmahnung zurück und verlangten den Nachweis der Benutzung der Marke der Kl.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten begründet.

I. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Unterlassungsanspruch aus § MARKENG § 14 MARKENG § 14 Absatz II Nr. MARKENG § 2, MARKENG § 2 Absatz V MarkenG dahin zu, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen INTEGRON (im Folgenden auch: Integron) nicht im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Unternehmens- und Organisationsberatung, der Marktforschung und des Erstellens von Gutachten und Analysen für Dritte zu benutzen.

Die Kl. ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke

Az. 20046618.8, die für Konzeption und Durchführung von Bildungskursen, Seminaren, Workshops und Bildungsmessen, Unternehmens- und Organisationsberatung, Marktforschung, Erstellung von Gutachten und Analysen auf dem Gebiete des Managements, des Marketings und der Organisationsentwicklung (Businesstransformation), Öffentlichkeitsarbeit (PR), Gutachten (Schätzungen und Nutzungskonzepte) sowie Vermietung von Immobilien; Organisation, Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Symposien, Wettbewerben, Tagungen und Seminaren auf dem Gebiete des Tourismus, der Wirtschaft und Politik; Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Unterricht, Workshops, Liveveranstaltungen/Shows/Events; Veröffentlichung von Tagungsergebnissen, Herausgabe von Texten, Statistiken, von Tagungs- und Veranstaltungsdokumentationen zum Zwecke der Bildung, Unterhaltung und Information eingetragen ist.

1. Die Kl. kann einen Unterlassungsanspruch aus ihrer Marke gem. § MARKENG § 14 MARKENG § 14 Absatz II Nr. 2, MARKENG § 14 Absatz V MarkenG geltend machen, denn sie hat ihre Marke gem. § MARKENG § 25 MarkenG in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § MARKENG § 26 MarkenG genutzt.

Die Kl. hat die ernsthafte Benutzung ihrer Marke durch die Vorlage von Unterlagen wie Geschäftsbriefen, Verträgen, Visitenkarten und Rechnungen belegt. Aus diesen geht eine herkunftshinweisende Benutzung der Marke ebenso hervor wie auch eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Verwendung der Marke.

Bei Dienstleistungsmarken ist die Nutzung auf Geschäftsbriefen und Rechnungen zur Rechtserhaltung geeignet (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 26 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 26 Randnummer 58 m.w. Nachw.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 32 m.w. Nachw.). Ernsthaft war diese Benutzung, da zum einen die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht (vgl. Ströbele/Hacker, § 16 Rdnrn. 7ff.) und andererseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Benutzungshandlungen nur zum Schein vorgenommen wurden (vgl. Ingerl/Rohnke, § 26 Rdnrn. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 26 Randnummer 150ff.; Ströbele/Hacker, § 26 Rdnr. 50).

Für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung ist eine Verwendung erforderlich, aber auch ausreichend, wie sie üblicherweise dem Verkehr entgegentritt (Ingerl/Rohnke, § 26 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 26 Randnummer 152). Absolute Mindestanforderungen der mengenmäßigen Benutzung gibt es nicht (Ingerl/Rohnke, § 26 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 26 Randnummer 158; Ströbele/Hacker, § 26 Rdnr. 50 m.w. Nachw.). Zu berücksichtigen sind Produktart und Abnehmerkreise sowie Art, Sortimentsstruktur und Größe des benutzten Unternehmens. Es werden in der Rechtsprechung nur niedrige Anforderungen gestellt, wenn sonst keine Anhaltspunkte für eine bloße Scheinbenutzung vorliegen (Ingerl/Rohnke, § 26 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 26 Randnummer 158; vgl. BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 3139 = GRUR 1986, GRUR Jahr 1986 Seite 542 [GRUR Jahr 1986 Seite 544]). Vorliegend betreibt die Kl. ein kleines Unternehmen mit einem geringen Umsatz. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens geht sowohl aus der Anlage K 1 als auch aus der Veröffentlichung Anlage K 35 hervor. Dass sie dieses Unternehmen betreibt, hat die Kl. nach Auffassung der Kammer mit den Unterlagen gem. Anlagen K 25–K 34 ausreichend belegt.

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine nicht ernsthafte Benutzung durch die genannten Unterlagen. Die Kl. hat regelmäßig die Marke auf Geschäftsbriefen verwendet und wie Anlage K 34 erkennen lässt, seit dem Jahr 2000 mehrfach Visitenkarten und Briefbögen mit dem Markenzeichen bestellt. Der Brief vom 23. 1. 2003 und vom 13. 3. 2003 und der Brief vom 17. 6. 2005, Rechnung vom 15. 2. 2006, Bestellung vom 12. 7. 2007 und Anlage K 34 (Visitenkarten) belegen die Nutzung der Wort-/Bildmarke in den letzten fünf Jahren und auch davor in herkunftshinweisender Art. Die Verträge K 26 und K 27 weisen eine Nutzung des Unternehmenskennzeichens aus ebenso wie auch der Buchauszug Anlage B 35 und der Vertrag K 25, dessen erste Kopie auch von der Vertragspartnerin unterzeichnet ist.

Soweit die Bekl. bestritten haben, dass die Kl. den von ihr angegebenen durchschnittlichen Jahresumsatz von 30000 Euro überhaupt erreicht, kommt es auf den präzisen Umsatz für die Frage der Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke gar nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den von den Bekl. vorgelegten Auszügen der Creditreform ein Jahresumsatz der Kl. für die Jahre 2004 bis 2008 von jeweils 90000 Euro bzw. 100000. Es kommt jedoch nicht auf den Umsatz, sondern vielmehr darauf an, ob bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sind (BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 3139 = GRUR 1986, GRUR Jahr 1986 Seite 542 [GRUR Jahr 1986 Seite 544]).

Daran hegt die Kammer nach dem Vortrag der Kl. keinen Zweifel. Die Kl. hat ihren Vortrag, seit dem Jahr 2000 unter der Bezeichnung Integron Beratungsdienstleistungen im Bereich Tourismus, Marketing, Public Relations, Kommunikation, Investor Relations, Projektmanagement sowie Organisations- und Persönlichkeitsentwicklung zu erbringen, belegt. Sie hat mit der Anlage K 1 eine Beschreibung ihrer Tätigkeit nebst Kontaktformular, auf dem auch die Wort-/Bildmarke zu sehen ist, vorgelegt. Im Zusammenhang mit den eingereichten Geschäftsunterlagen K 2025, 26 [27, 28], 30, 33 und 34 ergibt sich das Bild eines kleinen Unternehmens, das in üblicher und damit wirtschaftlich sinnvoller Weise und daher ernsthaft betrieben wird. Hinweise darauf, dass die Kl. ihrer Tätigkeiten ohne wirtschaftlichen Sinn allein zur Markenerhaltung betrieben hätte, sind nicht erkennbar.

2. Die Bekl. haben keine älteren Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechte.

Die Beneluxmarke der Bekl. zu 2 gilt nicht im Gebiet der deutschen Marke. Soweit die Bekl. vortragen, die Bekl. zu 1 habe vor ihrer Entstehung über die Bekl. zu 2 die Nutzung des Zeichens Integron in Deutschland aufgenommen, meinen sie das Unternehmenskennzeichen und nicht eine eigene Marke. Ob der Anspruchsgegner das angegriffene Zeichen bereits vor dem für den Zeitrang der Klagmarke maßgeblichen Zeitpunkt in Gebrauch genommen hat, ist unerheblich. Denn ein Vorbenutzungsrecht ist dem Markenrecht fremd (Ströbele/Hacker, § 14 Rdnr. 23).

Soweit die Bekl. zu 1 sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen der Bekl. zu 2 beruft, hat sie ihren Vortrag eines zeitrangälteren Rechtes der Bekl. zu 2 nicht ausreichend substanziiert. Zwar ist es grundsätzlich möglich, sich im Markenverletzungsprozess auf rangältere Rechte eines Dritten zu berufen, wenn der Dritte vom Inhaber der Klagmarke Unterlassung der Benutzung verlangen könnte und der Verletzungsbekl. von diesem Dritten ein Recht zur Benutzung ableitet (vgl. Ströbele/Hacker, § 14 Rdnr. 24).

Vorliegend haben die Bekl. aber nicht ausreichend substanziiert vorgetragen, dass und wie die Bekl. zu 2 ihr Unternehmenskennzeichen in Deutschland benutzt hat. Dass die Bekl. zu 2 verschiedene Marktforschungen im Auftrag niederländischer Unternehmen auf dem deutschen Markt und unter deutschen Kunden mittels Telefonanrufen durchgeführt hat, belegt noch nicht, dass sie dabei das Zeichen Integron als ihr Unternehmenskennzeichen in Deutschland verwendet hat.

Hierzu hat die Kammer im Hinweis vom 13. 2. 2009 bereits ausgeführt:

Soweit die Bekl. zu 1 sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen der Bekl. zu 2 beruft, lässt der auf den gerichtlichen Hinweis im Wiedereröffnungsbeschluss gehaltene Vortrag die Schutzentstehung eines Unternehmenskennzeichens in Deutschland für die Bekl. zu 2 nicht erkennen.

Denn der Schutz der in § MARKENG § 5 MARKENG § 5 Absatz II 1 MarkenG geregelten Kennzeichen entsteht grundsätzlich mit der Benutzungsaufnahme. Der Schutz entsteht durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, erforderlich ist eine nach außen in Erscheinung tretende Benutzung als Hinweis auf das Unternehmen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2952 = GRUR 1997, GRUR Jahr 1997 Seite 903 [GRUR Jahr 1997 Seite 905]; GRUR 1969, GRUR Jahr 1969 Seite 357 [GRUR Jahr 1969 Seite 359]; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 5680), z.B die Verwendung der Kennzeichen auf Geschäftspapieren, der Aufbau eines Vertriebsnetzes oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen (Ströbele/Hacker, § 5 Rdnrn. 39f.).

Dafür genügt zwar jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 5680), gerade dieser nahe bevorstehende Beginn einer Ausdehnung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Deutschland ist nach dem Vortrag der Bekl. aber nicht erkennbar.

Die Bekl. haben erläutert, dass sie 1998/99 für die niederländische Kunden der Bekl. zu 2 („ihre niederländischen Unternehmen”) Markt- und Kundenzufriedenheitsuntersuchungen durchgeführt haben. Diese drei Firmen („The F2.”, „Van B3.” und „F3. F4.”) seien bereits länger auf dem deutschen Markt tätig gewesen und hätten die Bekl. zu 2 mit Marktuntersuchungen in Deutschland beauftragt. Es habe Meetings, ein Strukturgespräch, einen Projektvorschlag gegeben. Es seien im Rahmen der Verträge mit diesen niederländischen Kunden deren Kunden in Deutschland angerufen und befragt worden, dabei hätten sich die Mitarbeiter der Bekl. unter der Bezeichnung INTEGRON vorgestellt und sinngemäß erklärt, dass Integron ein Marktforschungsunternehmen sei und Marktforschungsumfragen durchführe. Zu diesem Vortrag haben die Bekl. verschiedene schriftliche Unterlagen eingereicht und verschiedene Zeugen zum Beweis angeboten.

Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Bekl. deutsche Kunden ihrer niederländischen Kunden telefonisch kontaktiert hat und dass sie dabei unter der Bezeichnung INTEGRON aufgetreten ist. Die nahe bevorstehende Ausdehnung auf den deutschen Markt gegenüber eigenen Kundenkreisen ist darin nicht erkennbar.

Meetings, Projektvorschlag und Strukturgespräch bezogen sich jeweils auf das konkrete Projekt im Auftrag eines niederländischen Unternehmens. Die Bekl. hat nicht vorgetragen, dass sie die Ausweitung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden auf den deutschen Markt betrieben und zum Beispiel Kontakt zu deutschen Unternehmen geknüpft und diesen ihre Dienstleistungen angeboten hat.

Auch die eingereichten Unterlagen lassen eine geplante Ausdehnung nach Deutschland nicht erkennen: Vielmehr hat die Bekl. zu 2, wie sich aus den Anlagen 1 und 2 ergibt, für ihre niederländischen Kundin „TheF2.” erforscht, wie sich für diese die deutschen Marktverhältnisse darstellten. Dass sie im Auftrag von „The F2.” als Firma „Integron” am Telefon meldete und die Kunden von „The F2.” befragte, bedeutet nicht, dass sie auf dem deutschen Markt ihre Dienste anbot. Dementsprechend sind die eingereichten Rechnungen an die niederländischen Adressen der Kunden der Bekl. zu 2 gerichtet. Der als Anlage 8 vorgelegte Fragebogen enthält zwar im Kopf das Zeichen Integron, das Papier ist aber offenbar nur für den internen Gebrauch bestimmt. Denn es handelt sich um eine Telefonanleitung auf Englisch mit einem Gesprächsführungsvorschlag.

Soweit die Bekl. im Schriftsatz vom 26. 8. 2008 vorgetragen hatten, dass die Bekl. zu 2 seit dem Jahr 2001 mehr als 100 Projekte für niederländische und deutsche Auftraggeber in deutschen Betrieben durchgeführt habe, hat sie diesen Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis vom 9. 9. 2008 nicht weiter vertieft und nicht substanziiert.

Diese Erwägungen der Kammer gelten auch weiterhin. Denn die Bekl. haben auch auf diesen Hinweis hin weder vorgetragen, dass die Bekl. zu 2 gegenüber deutschen Firmen ihre Dienste auf dem deutschen Markt angeboten hätte, noch dass, wann, wo und wie sie nach 1999 auf dem deutschen Markt aufgetreten wäre. Eine bevorstehende Ausdehnung auf den deutschen Markt ist in den beschriebenen Aktivitäten 1998/99 allein nicht erkennbar. Zwar kann auch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung in Vorbereitung einer Geschäftseröffnung im Einzelfall für eine Benutzungsaufnahme genügen, dass die Tätigkeiten für die Firmen „The F2.”, „Van B3.” und „F3. F4.” solche Vorbereitungshandlungen gewesen wäre, ist angesichts des Umstandes, dass erst 2007 die Gründung der Bekl. zu 1 erfolgte, weiterhin nicht nachvollziehbar.

Soweit die Bekl. auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 26. 8. 2008 verweist, nach dem sie seit dem Jahre 2001 mehr als 100 Projekte für niederländische und deutsche Auftraggeber in deutschen Betrieben durchgeführt hat, hätte sie auf den nach dem Wiedereröffnungsbeschluss vom 9. 9. 2008 erneuten Hinweis vom 13. 2. 2009 hin diesen Vortrag substanziieren müssen. Spätestens seit dem ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 13. 2. 2009 musste den Bekl. deutlich sein, dass der Satz aus dem Wiedereröffnungsbeschluss „Weiter möge sie im Einzelnen vortragen, wann, wo und wie sie im geschäftlichen Verkehr mit ihrem Unternehmenskennzeichen aufgetreten ist.” sich nicht allein auf die Zeit 1998/1999 bezog. Obwohl die Kammer im Hinweis vom 13. 2. 2009 ausdrücklich auf die mangelnde Substanziierung des Vortrags zu den „mehr als 100” Projekten nach 2001 hingewiesen hat, ist eine Substanziierung während der weiteren Schriftsatzfristen nicht erfolgt. Die Bekl. haben lediglich um einen Hinweis gebeten, falls Vortrag zu den Projekten erfolgen solle. Anlass, einen weiteren Hinweis zu diesem Thema zu erteilen, sieht die Kammer aber nicht.

Wie die noch nicht gegründete Bekl. zu 1 bereits 1998 über ihre Muttergesellschaft erste Aufträge in Deutschland bearbeitet haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der hierzu zunächst gehaltene Vortrag ist im Verlauf des Verfahrens auch nicht vertieft worden. Die Annahme eines abgeleiteten Rechts scheitert bereits an dem nicht nachgewiesenen Recht der Bekl. zu 2.

3. Das Markenrecht der Kl. ist verletzt, soweit die Bekl. zu 1 auf den Internetseiten integronresearch.de, integron-international.com und integron.ch ihr Angebot für ein deutsches Publikum präsentiert hat.

Auf dieser Internetseite verwendet die Bekl. zu 1 das Wort-/Bildzeichen mit dem Wortbestandteil Integron markenmäßig. Außerdem verwendet sie das Wort Integron außerhalb des grafischen Zeichens. Der Gebrauch eines Zeichens als Firma, Firmenbestandteil oder Geschäftsabzeichen ist rechtsverletzend, weil (auch) markenmäßig, da die firmenmäßige Verwendung zugleich die Produkte des Unternehmens mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet (Ingerl/Rohnke, § 14 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 14 Randnummer 110).

Die Wort-/Bildmarke der Kl. und das Zeichen der Bekl. zu 2, welches die Bekl. zu 1 wie aus Anlage K 9 bzw. aus 11 der Klageerwiderung ersichtlich verwendet sowie das Wort Integron in Alleinstellung, sind sich ähnlich.

Beide Wort-/Bildzeichen sind im Wesentlichen durch den Wortbestandteil Integron geprägt. Die grafischen Elemente, die im Zeichen der Kl. im Wesentlichen aus der Schrifttype und dem über den Schriftzug gesetzten Strich bestehen, treten bei beiden Zeichen demgegenüber zurück. Das grafische Element des Zeichens der Bekl. ist abstrakt und – da es nicht aus einer gängigen Form besteht – schwer zu beschreiben. Von daher wird von den angesprochenen Verkehrskreisen hauptsächlich das Wort wahrgenommen, das in beiden Zeichen dasselbe ist. Die zusätzlichen Bestandteile „performance management” des Wort-/Bildzeichens sind rein beschreibend und dem angesprochenen Verkehrskreis der deutschen Internetnutzer ohne Weiteres verständlich. Das Wort Performance ist in der Bedeutung für Außendarstellung ebenso in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen wie das Wort Management.

Das Wort Integron in Alleinstellung ist dem Zeichen der Kl. bereits auf Grund der klanglichen Identität hochgradig ähnlich.

Die Dienstleistungen der Kl. und der Bekl. zu 1 sind sich ähnlich.

Beide Unternehmen beraten Unternehmen. Die Kl. hat in ihrer Tätigkeitsbeschreibung aufgelistet: „… Konzepte zur Corporate Identity/Unternehmenskultur (von der Idee bis zum Design). Ihre Marke ist auch für die Dienstleistung „Unternehmens- und Organisationsberatung” eingetragen. Ausweislich der Anlage K 1 entwickelt die Kl. mit ihrer Firma u.a. auch Konzepte für touristische Unternehmen.

Die Bekl. zu 1 erstellt Zufriedenheitsanalysen auf dem Gebiet der Zufriedenheit von Kunden, Mitarbeitern und internen Abteilungen. Sie macht „ausschlaggebende Leistungen in einem Unternehmen messbar und steuerbar. Im Mittelpunkt stehen interne und externe Wahrnehmungen, Erwartungen und Erfahrungen. Damit beschränkt sich die Untersuchung nicht allein auf Auftraggeber und Lieferanten. Auch Mitarbeiter, Abteilungen und Niederlassungen werden nachdrücklich bei der Untersuchung einbezogen.” Die von den Bekl. vorgetragene Unterscheidung von Beratung nach „innen” – durch die Bekl. – und „außen” – durch die Kl. – ist vor diesem Hintergrund zwar ausreichend, um eine Dienstleistungsidentität zu verneinen, aber nicht ausreichend, um eine Dienstleistungsähnlichkeit abzulehnen. Die eingereichten Anlagen K 25ff. zeigen zwar eine Fokussierung der Kl. auf den Tourismus, die Tätigkeit bleibt aber dennoch im Bereich Unternehmensberatung, so dass Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt.

Die Kennzeichnungskraft des Wortes Intergron ist durchschnittlich. Die Marke Integron der Kl. ist von Haus aus für die beworbenen Dienstleistungen normal unterscheidungskräftig. Denn sie ist uneingeschränkt geeignet, Dienstleistungen der Kl. von Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Wort Integron hat für die eingetragenen Gegenstände des Markenschutzes weder einen beschreibenden noch einen assoziativen Anklang. Zwar assoziiert der Verkehr möglicherweise mit Integron Worte wie Integration, integrieren und integral, diese Worte sind aber nicht beschreibend für den Tätigkeitsbereich der Unternehmensberatung. Dass wegen der Assoziationsmöglichkeiten Unternehmensberatungen regelmäßig Integron hießen und die Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt wäre, ist nicht ersichtlich.

Angesichts der Dienstleistungsähnlichkeit, normaler Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der gegebenen Zeichenähnlichkeit ist auch das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § MARKENG § 14 MARKENG § 14 Absatz II Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. BGH, GRUR 1997, GRUR Jahr 1997 Seite 221 – Canon; NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 198 L = GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 198 [GRUR Jahr 1996 Seite 199] – Springende Raubkatze). Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 1491 = GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 865 [GRUR Jahr 2004 Seite 866] – Mustang).

Vorliegend ist die Dienstleistungsähnlichkeit im Bereich der Unternehmensberatung durchschnittlich, die Zeichenähnlichkeit ist durchschnittlich bis hoch, die Kennzeichnungskraft der Marke Integron ist normal. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass der Verkehr im Bereich der Unternehmensberatungen, auch wenn sie mit verschiedenen Schwerpunkten erfolgen, davon ausgeht, es unter dem Zeichen Integron mit einem Unternehmen zu tun zu haben, welches verschiedene Bereiche der Unternehmensberatung abdeckt. Dieser Eindruck kann verstärkt werden durch die Nutzung von tätigkeitsbeschreibenden Zusätzen wie „Institut für Tourismus und Politikberatung” und „performance management” .

II. Die Kl. kann weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus ihrem Unternehmenskennzeichenrecht geltend machen. Sie hat mit den Anlagen K 25ff. belegt, dass sie die Firma Integron Institut bzw. Integron – Institut für Tourismus- und Politikberatung seit dem Jahr 2002 im geschäftlichen Verkehr benutzt. In beiden Zeichen ist das Wort „Integron” prägend, die Zusätze Institut bzw. Institut für Tourismus und Politikberatung sind nur beschreibend.

Der Vortrag der Bekl. zu 1, dass sie seit 1998 auf dem deutschen Markt mit der Bezeichnung „Integron” präsent sei, ist wie erläutert unsubstanziiert geblieben. Insbesondere hat die Bekl. nicht substanziiert, dass und in welcher Form sie nach den drei Befragungen in den Jahren 1998/99 ihr Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt genutzt hat.

III. Der Kl. stehen Ansprüche aus §§ MARKENG § 4, MARKENG § 14 MARKENG § 14 Absatz II Nr. 2, MARKENG § 14 Absatz V und §§ MARKENG § 5, MARKENG § 15 MARKENG § 15 Absatz II, MARKENG § 15 Absatz IV MarkenG auch wegen Rechtsverletzungen durch die streitgegenständlichen Domains zu. Auch die Bekl. zu 2 hat insoweit die Kennzeichenrechte der Kl. verletzt.

Die Bekl. zu 2 ist Inhaberin der Domains. Sie wendet zwar zu Recht ein, dass die Inhaberschaft einer Domain allein keine Kennzeichenrechtsverletzung bedeutet (BGH, GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 888 = MMR 2007, MMR Jahr 2007 Seite 702 Rdnr. 13 – Euro Telekom). Die Bekl. zu 2 ist aber nicht nur Inhaberin der streitgegenständlichen Domains.

Die Bekl. zu 2 verletzt Rechte der Kl. jedenfalls dadurch, dass sie ihre Domains für die Präsentations-Seiten der Bekl. zu 1 zur Verfügung stellt. Die Bekl. zu 1 verwendet selbst aktiv die streitgegenständlichen Domains und verletzt damit die Rechte der Kl. Weiterhin verlinkt die Bekl. zu 2 von ihrer niederländischen Seite www.integron.nl auf die von der Bekl. zu 1 betriebene Internetseite www.integronresearch.de über die Darstellung einer kleinen deutschen Bundesflagge und macht sich damit die Inhalte der Seite www.integronresearch.de zu eigen.

Führt ein Domainname zu einer aktiven Homepage, liegt in der Regel eine markenverletzende Benutzung vor. Domainnamen haben neben der Funktion als Rechneradresse regelmäßig auch kennzeichnende Funktion (Ströbele/Hacker, § 14 Rdnr. 118 m.w. Nachw.). Dienstleistungen, die im Internet unter einem Domainnamen angeboten oder vertrieben werden, werden durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet. Dies gilt auch für Domains, die als „Durchgangsstation” verwendet werden, die also als „unbenutzte Homepage” automatisch weiterleiten auf eine andere Homepage (Ingerl/Rohnke, Nach § 15 Rdnr. INGERLROHNKEMARKENGKO MARKENG § 15 Randnummer 82) wie es die Adressen integron-international.com und integron.ch tun, die automatisch umleiten auf die Seite i3…de. Ob in der Verwendung einer Domain ein kennzeichenmäßiger Gebrauch gesehen werden kann, hängt von dem konkreten Gebrauch der Domain ab. Besteht die Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Bildschirm einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar (vgl. OLG München, MMR 1999, MMR Jahr 1999 Seite 547 – buecher.de/amazon.de). Der Verkehr muss das Wort daher als Herkunftshinweis verstehen und nicht als Beschreibung des Angebots der Zieldomain. Das Wort „Integron” ist nicht beschreibend oder als Gattungsbezeichnung dem Verkehr geläufig. Als Beschreibung des Dienstleistungsangebots einer Zieldomain kann der Begriff daher nicht verstanden werden. Die Zusätze „-international” und „research” sind beschreibend und begründen keinen ausreichenden Zeichenabstand, um eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmens- und dem Markenzeichen der Kl. auszuschließen.

Das Markenrecht der Bekl. in den Beneluxstaaten berechtigt nicht zu einer auf den deutschen Verkehr ausgerichteten Nutzung der Domains, wie sie vorliegend erfolgt. Prioritätsältere Rechte der Bekl. in Deutschland sind nicht belegt.

IV. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Auskunftsanspruch aus § BGB § 242 BGB.

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. § MARKENG § 14 MARKENG § 14 Absatz VI MarkenG bzw. § MARKENG § 15 MARKENG § 15 Absatz V MarkenG zu. Die Bekl. haben jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie die Domains und die Bezeichnung Integron auf dem deutschen Markt benutzt haben, obwohl es entgegenstehende prioritätsältere Rechte gab. Denn wer im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auftritt, unterliegt einer Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Dies gilt auch bei der Ausdehnung des Gebrauchs eines eigenen Zeichens in seinem Gebrauchsbereich auf ein anderes Staatsgebiet. Eine vorherige Recherche nach entgegenstehenden Rechten Dritter bis hin zu einer Marktbeobachtung und der Einholung von Rechtsrat ist in solchen Fällen geboten.

Da der Kl. der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, ist auch der Auskunftsanspruch gegeben.

V. Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich aus §§ BGB § 683 S. 1, BGB § 677, BGB § 670 BGB.

Der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 100000 Euro ist überhöht. Der Sache angemessen ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 50000 Euro. Der Geschäftswert der Abmahnungen richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Werts, § RVG § 23 RVG § 23 Absatz I 3 RVG, § GKG § 12 GKG § 12 Absatz I GKG, § ZPO § 3 ZPO. Das Gericht hat nach § ZPO § 3 ZPO den Streitwert (und hier den Gegenstandswert) nach freiem Ermessen, d.h. auf Grund einer Schätzung, festzusetzen. Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl. an der Anspruchsverwirklichung. Dieses bewertet die Kammer, die an Angaben der Kl. insoweit nicht gebunden ist, mit 50000 Euro.

Aus diesem Gegenstandswert von 50000 Euro berechnet sich unter Berücksichtigung der Hinzuziehung eines Patentanwalts der zugesprochene Betrag i.H. von zwei 1,3 Gebühren von 1359,80 Euro nebst Auslagenpauschalen.

Der Zinsanspruch kann gem. §§ BGB § 291, BGB § 288 BGB ab 18. 4. 2008 geltend gemacht werden, da die Rechtshängigkeit am 17. 4. eingetreten ist. Die einseitige Leistungsbestimmung für den 6. 11. im Abmahnschreiben löst keinen Verzug und keinen Zinsanspruch aus. Ein Fall des § BGB § 286 BGB § 286 Absatz II Nr. 3 BGB ist nicht vorgetragen worden.

Rechtsgebiete

Markenrecht