Baustellenlärm
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
09. 11. 2007
Aktenzeichen
63 S 155/07
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 2 C 364/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben zur Minderung berechtigende Mängel nicht substantiiert dargetan, so dass sie weder zur Rückforderung der Miete, noch zur Feststellung des Rechts zur Minderung berechtigt sind.
Zutreffend hat das Amtsgericht wegen des Baulärms ein Minderungsrecht als ausgeschlossen angesehen, weil die Kläger schon bei Bezug der Wohnung davon ausgehen mussten, dass es in der Folgezeit zur Bautätigkeiten kommt. Ist schon bei einem Mietvertragsabschluss erkennbar, dass mit Bautätigkeit in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden muss, unter anderem aufgrund von Baulücken, so ist eine Minderung wegen Baulärms nicht gerechtfertigt. Der Vermieter schuldet dann nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen verminderte Gebrauchsgewährung (LG Berlin Urteil vom 08. Februar 2001 - 12 O 603/00 in GE 2003, Seite 115; OLG München Urteil vom 26. März 1993 - 21 U 6002/92 in NJW RR 1994 Seite 654; KG Urteil vom 03. Juni 2002 - 8 U 74/01 in NZM 2003 Seite 718). Dementsprechend kommt es für die Sollbeschaffenheit der Mietsache nicht auf die individuell für sich behaltenden Vorstellungen einer Partei an, sondern auf das objektiv zur Kenntnis zu nehmende, vorliegend die angrenzende Baulücke mit wildem Busch- und Strauchwerk sowie mit wild wachsenden Bäumen. Das Gelände dort war im Wohnbereich vollständig durch Unkraut zugewuchert und verfügte - mit Ausnahme eines Trampelpfades, der offensichtlich zu Abkürzungszwecken genutzt wurde - über keinerlei Wegesystem. Eine solche Baulücke, die den ortskundigen Klägern bekannt war, macht es auch objektiv erkennbar, dass eine Bautätigkeit stattfinden wird. Hinsichtlich der nicht substantiiert dargetanen angeblich mangelhaften Hausreinigung und Objektpflege wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das mit der Berufungsbegründung weitergehaltene Vorbringen der Hausmeister würde den Schmutz nur verteilen, anstatt Haus und Garten zu reinigen und nur gelegentliche Reinigungen vornehmen, ist weiterhin zu pauschal ohne räumliche und zeitliche Eingrenzung angeblicher Mängel der Reinigung.
Wegen der etwaigen zeitweisen Beschädigung von Halteschlaufen an Mülltonnen ist dem Amtsgericht dahingehend zu folgen, dass die Beeinträchtigungen allenfalls als gering zu bewerten sind und eine Minderung nicht rechtfertigen, was aus § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB folgt.
Hinsichtlich des seit Jahren bestehenden Zustandes des Sandspielkastens sowie der Hochantenne wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Auch nach der Mietrechtsreform ist die Verwirkung nach § 242 BGB zu prüfen (BGH VIII ZR 274/02 Urteil vom 16. Juli 2003) und durch die vollständigen Zahlungen des Mietzinses binnen 11 Monaten ohne Minderungsvorbehalt gibt eine Partei, auch wenn sie zuvor Mängel angemahnt hat, zu erkennen, dass sie den vollen Mietzins für gerechtfertigt hält. Nach der Schaffung dieses Vertrauenstatbestandes ist ein wiederauflebendes Minderungsrechts wegen des seit Jahren angeblich verschmutzten und verwahrlosten Sandspielkastens nicht dargetan, das den Klägern nicht gelungen ist, eine erhebliche Verstärkung aufzuzeigen. Sie verweisen einfach nur wieder auf ein Zuwuchern, was stärker gewesen sein soll, ohne das im Detail erkennbar wird, worin ein Qualitätssprung zu sehen sein soll, der alleine ein Wiederaufleben des Minderungsrechts rechtfertigen könnte.
Auch die erstinstanzlich geltend gemachten angeblichen Mängel an der Dachrinne, die Heizungsausfälle und das angeblich ständig in Treppenhaus brennende Licht, geht die Berufungsbegründung nicht näher ein, so dass insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO getroffen.
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