Die zu niedrige Festsetzung der Gegenstandswerte durch Rechtsschutzversicherungen
Gericht
AG Ansbach
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 01. 2010
Aktenzeichen
2 C 2093/09
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 851,86 seit 11.08.2009 bis zum 19.08.2009, aus 397,49 seit 20.08.2009 bis zum 02.10.2009, aus 197,49 € seit 03.10.2009 bis 23.11.2009 und aus 47,49 € seit 24.11.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zur Klagezustellung am 12.11.2009 auf 397,52 €, bis zur Zustellung der weiteren Erledigterklärung am 19.12.2009 auf 197,72 € und danach auf 49,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Fassung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist, soweit nach den wirksamen übereinstimmenden Erledigterklärungen noch über sie zu entscheiden war, zulässig. Das Amtsgericht Ansbach ist gemäß §§ 23 Nr. 1 , 71 Abs. 1 GVG, 12, 13 ZPO sachlich und örtlich zur Entscheidung zuständig.
2.
a)
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 € aus §§ 675, 611 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behauptet, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, ist dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20000 € lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet hat. Einer besonderen Gebührenvereinbarung bedurfte es auch nicht.
Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfaltet keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20000 € ist dabei nicht übersetzt und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum standen. In der Rechtsprechung werden teilweise auch deutlich höhere Werte veranlagt.
Kostenschuldner der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts ist auch nicht die Rechtsschutzversicherung, sondern in erster Linie der Mandant, hier also der Beklagte.
Die Klage war insofern geringfügig abzuweisen, als nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 1023,16 € Teilzahlungen in Höhe von 171,30 €, 454,37 €, 200 € und 150 € (Gesamtbetrag Teilzahlungen: 975,67 €) erfolgten, so dass der Klagebetrag um 3 Ct. zu reduzieren war. Entprechend hat sich auch die Zinsforderung reduziert.
b)
Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
c)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Soweit hinsichtlich des für erledigt erklärten Teiles der Hauptforderung nach billigem Ermessen zu entscheiden war, wird auf die Urteilsbegründung zum noch rechtshängigen Teil der Klage verwiesen. Soweit die Klage geringfügig in Höhe von 3 Ct. abzuweisen war, ist dies nicht wesentlich ins Gewicht gefallen.
d)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 713 ZPO.
gez.
Dr. Reichart
Richterin
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