Videoaufzeichnungen mit Abstandsmessanlage
Gericht
OLG Bamberg
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
16. 11. 2009
Aktenzeichen
2 Ss OWi 1215/09
1. § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V. mit § 46 I OWiG bildet für die von der Polizei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durchgeführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. am 31.08.2009 wegen einer auf einer BAB fahrlässig begangenen Abstandsunterschreitung (§§ 4 I 1, 49 I Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betr. hielt bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h den zum vorausfahrenden Fahrzeug erforderlichen Mindestabstand von 64 m nicht ein. Der Abstand betrug unter Berücksichtigung der gebotenen Toleranzen lediglich 18,13 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. An der Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten sog. Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Einsatz einer Videokamera in Kombination mit einem geeichten sog. Charaktergenerator sowie eines Videobildmischers sah sich das AG insbesondere nicht durch den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) zur Frage der Verwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Videoüberwachung gehindert. Die gegen seine Verurteilung durch das AG gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. bleibt ohne Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 349 II StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG).
1. Soweit das AG unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Bamberg vom 18.12.2007 (3 Ss OWi 1662/07 = DAR 2008, 98 f. = VRR 2008, 73 f.) bei dem verfahrensgegenständlichen Brückenabstandsmessverfahren davon ausgeht, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vorliegen, ist dies unzutreffend.
a) Die dort aufgestellten Anforderungen zur Verwertung von Messergebnissen außerhalb eines standardisierten Messverfahrens sind hier nicht relevant. In diesem Beschluss ist für Tatzeiträume vor dem 05.07.2007 nur deshalb von einem fehlenden standardisierten Messverfahren ausgegangen worden, weil bis zu diesem Zeitpunkt von der bayerischen Polizei entgegen der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 05.01.1988 statt der in der Bedienungsanleitung genannten JVC-Kameras und einem Verbindungskabel zwischen den Videokameras und einem Videorekorder mit einer Länge zwischen 30 cm bis 2,5 m auch Kameras anderer Hersteller und Kabellängen von mehr als 3 m eingesetzt wurden. Nur aufgrund dieser Abweichungen von der Bauartzulassung konnte daher für Geschwindigkeits- und Abstandsermittlungen vor dem 05.07.2007 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.
b) Wie das AG entsprechend dem Messprotokoll vom 05.05.2009 feststellt, wurden bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- und Abstandsmessung hier aber sowohl eine geeichte Videoanlage mit dem Zeichengenerator JVC/Piller CG-P 50 E/TG-3 als auch eine geeichte Messkamera Panasonic mit Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2009 entsprechend dem Eichschein des Eichamts München-Traunstein vom 05.12.2007 eingesetzt. Der verfahrensgegenständlichen Messung lag deshalb eine gültige neue innerstaatliche Bauartzulassung der PTB vom 26.10.2007 zu Grunde, die alle eichtechnisch relevanten Komponenten vom Charaktergenerator mit Stromversorgungseinheit, Messkamera, Anschlussbox, Videomischer und Sinus-Wechselrichter bis hin zu den zugehörigen Verbindungskabeln erfasste und damit nicht mit dem in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten alten PTB-Zulassungsverfahren vom 05.01.1988 vergleichbar ist, das noch in Altverfahren vor dem 05.07.2007 verwendet wurde. Damit erfolgte hier die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren (VAMA) im standardisierten Messverfahren (BGHSt 39, 291/297; OLG Bamberg a. a. O.; OLG Hamm VRS 106, 466/467; NZV 1994, 120/121; Burhoff, Hdb. OWi-Verfahren 2. Aufl. Rn. 86 m. w. N.).
2. Soweit das AG im Hinblick auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 (= NJW 2009, 3293 f. m. Anm. Bull NJW 2009, 3279 ff. = DAR 2009, 577 ff. = ZfSch 2009, 589 ff. m. Anm. Bode = VRR 2009, 354 f. m. Anm. Burhoff) von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung in § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 I OWiG und damit von einer Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausgeht, ist dies frei von Rechtsfehlern:
a) Nach den Feststellungen des AG werden bei dem verfahrensgegenständlichen in Bayern eingesetzten Brückenabstandsmessverfahren drei stationäre Videokameras verwendet. Zwei dieser Videokameras, eine davon mit einem Teleobjektiv ausgestattet, dienen im Dauerbetrieb zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs. Während die Kamera mit dem Teleobjektiv (sog. Telekamera) einen Sichtbereich von über 300 m erfasst, wird mit der zweiten Kamera (sog. Messkamera) die eigentliche Messstrecke zwischen zwei 50 Meter auseinander liegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden Messlinien bzw. vier Messpunkten abgedeckt. Während mit der Fernkamera eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ausgeschlossen werden soll, zeichnet die zweite Kamera den Verkehrsablauf im Bereich der markierten Messstrecke auf, um an Hand der Durchfahrtsdauer der 50 m voneinander entfernt liegenden Messlinien im Bezug auf die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betr. die Geschwindigkeit und weitergehend den Abstand des Betr. zum Vorausfahrenden ermitteln zu können. Die mit Hilfe dieser beiden Kameras gewonnenen Aufzeichnungen auf dem Videoband lassen mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Fahrer nicht zu, da sie keinen Polarisierungsfilter besitzen und damit sowohl eine Einsicht in den Fahrzeuginnenraum zum Fahrer als auch auf das Kennzeichen des Fahrzeugs unmöglich machen. Erst wenn auf Grund dieser beiden Videokameras Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß vorliegen, wird vom jeweiligen Messbeamten im konkreten Einzelfall gesteuert ein dritte Kamera, die sog. Identifizierungskamera, aktiviert. Nur deren Videoaufzeichnung ermöglicht für die wenigen Sekunden der Durchfahrt des ‚verdächtigen’ Fahrzeuges eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer und damit überhaupt erst eine Ermittlung und Identifizierung des Betr.
b) Soweit durch diese sog. Identifizierungskamera Lebensvorgänge beobachtet und technisch fixiert werden, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da auf den gefertigten Bildern das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen sind und mit diesen so erlangten Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann (BVerfG a. a. O. und NJW 2008, 1505, 1507). In dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann aber durch eine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, eingegriffen werden. Dabei müssen Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die seit 01.01.2008 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, 3198) neu gefasste Regelung des § 100 h I 1 Nr. 1 StPO, die über die Verweisung in § 46 I OWiG (ohne Einschränkungen durch § 46 III bis VIII OWiG) auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.
aa) Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen der Betr. außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) Lichtbilder vor allem auch - wie im verfahrensgegenständlichen Messverfahren - die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen (BT-Drs. 12/989, S. 58; BGHSt 44, 13/17; Bär, TK-Überwachung - Kommentar - § 100 h Rn. 4; KK/Nack StPO 6. Aufl. § 100 h Rn. 3; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 100 h Rn. 1 jew. m. w. N.). Diese Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen in § 100 h I 1 Nr. 1 StPO dient „zur Erforschung des Sachverhalts“ und damit Ermittlungszwecken. Sie ist entsprechend ihrem Wortlaut daher - im Gegensatz zu § 100 h I 1 Nr. 2 StPO - keineswegs nur auf Observationszwecke beschränkt. Ein solcher Eingriff ist zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder - über die Verweisung in § 46 I OWiG - auch für eine Ordnungswidrigkeit besteht und entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 100 h I 1 2. HS StPO „die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre“. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100 h I 1 Nr. 2 StPO - z. B. dem Einbau von GPS-Peilsendern (vgl. BGHSt 46, 266/271 ff.) - erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 100 h I 2 StPO).
bb) Soweit der eingesetzte Messbeamte aufgrund der Tele- bzw. Messkamera einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt, besteht der Anfangsverdacht für die Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit (§ 152 II StPO). Die vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung der Identifizierungskamera erfolgt damit ausschließlich verdachtsabhängig zur Ermittlung des potentiell verdächtigen Betr. auf der Grundlage des § 100 h I 1 Nr. 1 StPO. Da die Eigenart des fließenden Verkehrs auf Autobahnen die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des Fahrers nicht zulässt, wird bei dieser nur wenige Sekunden andauernden Videoaufzeichnung auch die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 100 h I 1 2. HS StPO hinreichend beachtet.
cc) Da sich der vom Messbeamten gesteuerte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die angefertigte Videoaufzeichnung auch nur unmittelbar gegen den verdächtigen Verkehrsteilnehmer richtet, handelt es sich hierbei um den von § 100 h II 1 StPO i. V. m. § 46 I OWiG primär erfassten Adressaten des Eingriffs. Die Tatsache, dass mit der Identifizierungskamera möglicherweise noch unvermeidbare Aufzeichnungen im Bezug auf ein nachfolgendes oder vorausfahrendes - drittes - Fahrzeug erfolgen können, steht gemäß § 100 h III StPO i. V. m. § 46 I OWiG einer Durchführung der Maßnahme ausdrücklich nicht entgegen. Der mit dieser auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betr. ist auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem weniger einschneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 3 und 4 StVO nicht vorhanden sind, steht der mit der Videoaufzeichnung durch die Identifizierungskamera für den Betr. verbundene Grundrechtseingriff auch zu dem angestrebten Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen durch zu geringen Abstand und/oder überhöhte Geschwindigkeit im fließenden Verkehr zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis.
dd) Auch die formellen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff liegen vor. Maßnahmen nach § 100 h I 1 Nr. 1 StPO können neben der StA auch von der Polizei (§ 163 StPO; § 46 II OWiG) angeordnet werden. Durch die für Maßnahmen nach § 100 h I 1 Nr. 1 StPO ebenfalls geltenden grundrechtssichernden Verfahrensvorschriften im Bezug auf die Benachrichtigungs- und Kennzeichnungspflichten in § 101 I, III und IV StPO sowie durch die Löschungsverpflichtung in § 101 VIII StPO hinsichtlich der erlangten Daten (vgl. Bär a. a. O. § 101 Rn. 3 ff.) wird bei dieser verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch bereichsspezifisch ein effektiver Grundrechtsschutz für den Betr. gewährleistet.
d) Soweit demgegenüber mit der sog. Telekamera und der sog. Messkamera durch Übersichtsaufnahmen nur der auflaufende Verkehr erfasst wird, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (a. a. O.) ausdrücklich offen gelassen, ob hier überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen ist. Nachdem mit diesen so gefertigten Bildern nach den Feststellungen des AG mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine individuelle Identifizierungsmöglichkeit im Bezug auf Kennzeichen der Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer nicht besteht und damit auch kein Personenbezug hergestellt werden kann, ist insoweit bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) ausgegangen werden kann (vgl. insoweit BVerfG NJW 2008, 1505, 1507). In jedem Fall wäre ein etwaiger darin zu sehender Eingriff unterhalb der Schwelle des § 100 h I 1 Nr. 1 StPO aber auch durch die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO i. V. m. § 46 II OWiG abgedeckt.
3. Gemäß § 80 a I OWiG entscheidet der Einzelrichter.
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