Videoüberwachung im Aufzug eines Miethauses

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

04. 08. 2008


Aktenzeichen

8 U 83/08


Tenor


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. März 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 206 des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 10. Juli 2008 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Juli 2008 keinen Anlass, davon abzuweichen.

Unerheblich ist, ob der hier streitgegenständliche Fahrstuhl unter den Schutzbereich des Artikel 13 GG fällt, denn die Frage, ob die Kläger durch die Videoüberwachung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, ist hiervon unabhängig.

Unerheblich ist letztlich auch, ob – wie vom Senat zunächst angenommen – auf dem jeweiligen Videofilm auch ersichtlich ist, in welcher Stimmung sich die aufgenommene Person befindet. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist gleichwohl – allein schon aufgrund der üblichen räumlichen Verhältnisse in einem Fahrstuhl – die Überwachung durch eine Videokamera besonders eingriffsstark, weil der jeweils Betroffene der Videokamera unmittelbar „Auge in Auge“ gegenübersteht.

Unerheblich ist auch der Vortrag der Beklagten, dass sie gemäß den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten handele. Ein etwaiger Missbrauch der erfassten Daten lässt sich auch durch die von der Beklagten vorgetragenen organisatorischen Maßnahmen nicht vollständig ausschließen.

Der Umstand, dass sich die Fahrstuhlanlage im Eigentum der Beklagten befindet, rechtfertigt nicht die aus der Videoüberwachung resultierende Persönlichkeitsverletzung.

Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Einwilligung zur Videoüberwachung nicht erteilt. Die Beklagte hat in ihren Schreiben vom 31. Juli 2006 und vom 6. März 2007 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in Bezug auf die beabsichtigte Videokamerainstallation eine zustimmende oder ablehnende Reaktion der Empfänger der Schreiben erwartet. Die Aufforderung um Mithilfe und Kooperation mit der Verwaltung ist insbesondere im Hinblick auf die Fülle der Informationen, die in den beiden Schreiben enthalten waren, viel zu vage und uneindeutig und keineswegs dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte eine konkrete Mitteilung im Hinblick auf die angekündigte Videoüberwachung erwartet.

Unerheblich ist, ob die unstreitig ein einziges Mal im Fahrstuhl festgestellten Schmierereien „in jüngerer Vergangenheit“ statt gefunden haben. Dieser einmalige, im Zusammenhang mit den damaligen Bauarbeiten stehende Vorfall, bei dem der Fahrstuhl vorübergehend mit Spanplatten ausgekleidet war, rechtfertigt die Videoüberwachung nicht.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 „einen Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2008“ im Aufgang A. behauptet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert, aber auch unerheblich, da für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die Videoüberwachung im Fahrstuhl des Hauses A. stattfindet, allein die Zustände im Hause A. maßgeblich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Rechtsgebiete

Datenschutzrecht

Normen

§ 535 BGB, § 823 Abs 1 BGB