Internetreiseplattform haftet nicht für von Nutzern eingestellte Urlaubsbilder

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 10. 2009


Aktenzeichen

27 0 536/09


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Zahlung einer Geldentschädigung und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte geltend.

Die türkischstämmige Klägerin entstammt einer streng konservativen Familie in der ein freizügiger Kleidungsstil als unsittlich gilt. Die Klägerin machte im Sommer 2007 Urlaub in Antalya/Türkei und verbrachte dort auch Zeit am Swimmingpool des Hotel Sinatra.

Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen und die Internetadresse www.holidaycheck.de. Auf der sich u.a. ein Portal zur Bewertung von Hotels sowie ein Archiv für private Fotos, Reisevideos und - tipps von Urlaubern befindet. Auf der vorgenannten Internetseite der Beklagten wurde unter der Rubrik "Bilder Hotel Sinatra" mit der Bildunterschrift "von hier aus ist ein schöner Platz am Pool mit Überblick" das nachfolgend in Kopie wiedergegebene Foto im Rahmen einer Bewertung des "Hotel Sinatra" veröffentlicht:

Die Klägerin und ihre Familie erfuhren im September 2007 von der Veröffentlichung. Im Verwandtenkreis der Klägerin wurde mehrfach geäußert, die Klägerin habe sich "unislamisch" und anstößig verhalten und damit ihre Familie entehrt.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2009, hinsichtlich dessen näherer Einzelheiten auf BI. 12-16 d. A. verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes auf. Daraufhin löschte die Beklagte das Foto am 10. Februar 2009 von ihrer Internetseite, wies mit Schreiben vom 12. Februar 2009, hinsichtlich dessen näherer Einzelheiten auf die Anlage B 7 (BI. 79-85) verwiesen wird, weitergehende Ansprüche der Klägerin aber zurück.

Die Klägerin macht geltend:

sie sei die Frau auf dem streitigen Foto. Durch die nicht genehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses sei sie in ihrem Intimbereich betroffen, wobei die unter gläubigen Muslimen herrschenden Sitten- und Moralvorstellungen berücksichtigt werden müssten: Hiernach gelte eine Frau bereits als "Hure", sobald sie nur schulterfreie Kleidung trage. Durch ein Foto, welches sie im Bikini einem breiten Publikum vorführe, werde sie in der türkischen Gemeinde herabgewürdigt und als unsittlich gebrandmarkt. Das Foto zeige ihre linke Gesichtshälfte; sie sei daher auch erkennbar.

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da sie um ihre fehlende Zustimmung zur Veröffentlichung spätestens seit September 2007 gewusst habe. In diesem Zeitraum habe nämlich ihr Bruder die Beklagte unter der auf ihrer Internetseite angegebenen Telefon-Hotline zur unverzüglichen Entfernung des Bildnisses aufgefordert, was die Beklagte zwar zugesagt, aber in der Folgezeit nicht veranlasst habe (Beweisantritt: BI. 93 d. A.).

Die Beklagte hafte gemäß § 7 Abs. 1 TMG als Diensteanbieter, da sie sich die von Nutzern ihrer Plattform eingestellten Inhalte zu eigen gemacht habe, denn diese bildeten gerade den redaktio¬nellen Kerngehalt der Webseite der Beklagten, aus dem diese gewerblichen Nutzen ziehe. Für Dritte sei nicht erkennbar, dass die veröffentlichten Bilder von privaten Nutzern und nicht der Beklagten eingestellt worden seien. Vorsorglich bestreitet sie mit Nichtwissen, dass das streitige Foto von einer Nutzerin "Tara" eingestellt worden sei.

Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 € sei daher unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände angemessen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,8-Geschäftsgebühr gerechtfertigt, da der Fall besonders schwierige Rechtsfragen aufwerfe und umfangreiche Recherchen im Internet sowie insgesamt drei anwaltliche Besprechungen erfordert habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung Fotos im Internet zu veröffentlichen, welche sie abbilden, und es insbe¬sondere zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung Fotos von ihr im Bikini auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.holidavcheck.deins Internet zu stellen,

2. ihr mittels einer schriftlichen Aufstellung Auskunft zu erteilten,

a. wann die Beklagte erstmals das Foto von ihr auf der Internetseite www.holidavcheck.de veröffentlicht hat,

b. wie oft die Internetseite mit ihrem Foto von Dritten aufgerufen wurde,

c. wer ihr Foto auf der Internetseite eingestellt hat und dessen Namen und Anschrift mitzuteilen,

3. an sie den Betrag in Höhe von 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 2.264,33 € Rechtsverfolgungskosten als Nebenkosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Klägerin sei auf dem streitigen Foto schon nicht erkennbar, da dieses lediglich die Rückenansicht einer schwarzhaarigen Frau zeige. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin handelt.

Es handele sich auch um kein "Personenbildnis", sondern eine Aufnahme der Hotelanlage, wie sich schon aus der Bildunterschrift ergebe. Die Klägerin sei darauf rein zufällig und lediglich am Rand abgebildet. Das Foto hätte ohne die Klägerin einen identischen Aussagegehalt.

Der Veröffentlichung stünden auch keine berechtigten Belange der Klägerin entgegen, insbesondere habe sie das Foto nie zu kommerziellen Zwecken verwendet. Das Foto sei auch nicht unter Ausnutzung besonderer Heimlichkeit aufgenommen worden, sondern an einem öffentlich zugänglichen Pool eines größeren Hotelkomplexes. Die Intimsphäre der Klägerin sei hierdurch nicht berührt.

Dadurch, dass sie eine Plattform zur Verfügung stelle, die es privaten Nutzern erlaube, Bilder einzustellen, hafte sie als Host-Provider nicht für etwaige hierdurch verursachte Rechtsverletzungen. Nachdem sie auf das streitige Bildnis durch Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 2009 hingewiesen worden sei, habe sie dieses unverzüglich entfernt. Dass die Löschung erst am 10. Februar 2009 erfolgt sei, resultiere daraus, dass die Klägerin ihr Abmahnschreiben vom 6. Februar 2009, einem Freitag, an eine sachfremde Faxnummer adressiert habe, jegliche Kennung oder ein Bildschirmausdruck gefehlt hätten und eine unzutreffende Webseite (..www.hotelcheck.de..) angegeben worden sei, so dass dieses erst am 10. Februar 2009 dem Leiter der Content-Abteilung habe zugeleitet und nach weitergehenden Recherchen entsprechend zugeordnet werden können. Sie bestreitet ferner, dass der Bruder der Klägerin im September 2007 bei ihrer Hotline angerufen und eine Zusage zur Entfernung des Fotos von einem Mitarbeiter erhalten habe. Der Vortrag der Klä¬gerin sei insoweit auch unglaubhaft, da telefonische Beschwerden üblicherweise von ihr an die Content-Abteilung weitergeleitet werden würden, die den Vorgang schriftlich bestätige. Ihr Content-Management-System enthalte aber keinerlei solchen Vermerk. Entsprechende mündliche Zusagen zur Löschung von Inhalten der Plattform würden von ihren Mitarbeitern nicht gemacht (Beweisantritt: BI. 55 d. A). Im Übrigen habe das Interesse der Klägerin an einer Entfernung des Fotos zwischen September 2007 und Februar 2009 scheinbar nachgelassen.

Mangels Rechtsverletzung fehle es auch an den Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sowie die Zahlung einer Geldentschädigung und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei aus den vorgenannten Gründen auch nicht schwerwiegend. Eine 1 ,8-Geschäftsgebühr sei völlig überzogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte als Betreiberin des Internetportals www.holidaycheck.de aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 22 f. KUG i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

a. Der Anspruch scheitert nicht schon an einer fehlenden Erkennbarkeit der Klägerin auf dem streitigen Foto.

Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 - Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979,2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916).

Hiernach ist die Klägerin auf dem Foto insbesondere aufgrund ihres linken Gesichtsprofils, weiches ihre Nasen- und Kinnform sowie ihren Haaransatz zeigt, sowie aufgrund ihrer körperlichen Statur und Frisur für einen größeren Bekanntenkreis deutlich erkennbar.

b. Es kann dahin stehen, ob die Veröffentlichung des streitigen Bildnisses der Klägerin diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Haftungsgrundlage der Beklagten.

Diese traf als Diensteanbieter der vorgenannten Internetseite vorliegend keine Vorab-Prüfungspflicht für etwaige rechtswidrige Inhalte für von privaten Nutzern auf ihrem Portal eingestellte Hotel-Bewertungen.

Zwar folgt dies vorliegend nicht bereits aus der Haftungsprivilegierung des § 10 S. 1 TMG, wonach Host-Provider nur bei positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder bei Nichttätigwerden nach Kenntniserlangung haften. Denn diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH AfP 2007,350; BGH GRUR 2004,860¬Internetversteigerung; BGH GRUR 2004, 2158 - Schöner Wetten).

Ob die Beklagte einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH GRUR 1977, 114; BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2003,969,970 f.).

Hiernach traf die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich ein Portal zu Verfügung stellt, auf dem Dritte - ohne vorherige Filterung durch die Beklagte - ihre Bewertungen von Hotels u.ä. einstellen können, keine Vorabprüfungspflicht. Dass die Beklagte bereits positive Kenntnis vor Information durch die Klägerin hatte, behauptet diese schon nicht. Ihrer Pflicht zur unverzüglichen Löschung des Fotos von ihrer Internetseite nach Kenntniserlangung ist die Beklagte vorliegend aber nachgekommen. Denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund besonderer Umstände trotz Eingang des Abmahnschreibens bereits am 6. Februar 2009 erst - unstreitig - am 10. Februar 2009 eine Zuordnung zu einem konkreten Foto auf der von ihr betriebenen Webseite habe vornehmen können. So hat die Klägerin auch nicht bestritten, dass in dem vorgenannten Abmahnschreiben weder ein Screenshot des streitigen Bildnisses noch die Zuordnung eines konkreten Internet-Links angegeben war. Zudem wurde auch die Internetseite fälschlicherweise mit "www.hotelcheck.de" statt "www.holidaycheck.de" bezeichnet. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem 6. Februar 2009 um einen Freitag handelte, erscheint die Entfernung des Bildnisses am 10. Februar 2009 daher nach den Umständen des Einzelfalles noch i.S.v. § 121 BGB unverzüglich.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits seit September 2007 Kenntnis von ihren Einwänden gegen die Veröffentlichung des Fotos erlangt, da ihr Bruder in diesem Zeitpunkt bei der Telefon-Hotline der Beklagten angerufen habe und ihm dabei von einem Mitarbeiter zugesichert worden sei, dass das streitige Foto unproblematisch und sogleich entfernt werden würde und er sich die Klägerin darüber keine Sorgen zu machen brauche.

Schriftlich hat die Klägerin die Beklagte unstreitig erst mit Schreiben vom 6, Februar 2009 abgemahnt. Für das Vorliegen einer mündlichen Abmahnung unter substantiierter Darlegung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Fotos hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. Die bloße Behauptung, ein solches Telefonat habe irgendwann im September 2007 mit irgendeinem Mitarbeiter der Telefon-Hotline der Beklagten stattgefunden, welcher zugesichert habe, das streitige Foto schnell und problemlos zu löschen, reicht hierfür nicht aus. Auch dem Beweisantritt durch Zeugenvernehmung des Bruders der Klägerin hierüber war nicht nachzugehen, da dieser auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Die Klägerin grenzt weder den Zeitraum näher ein, in dem ihr Bruder das Gespräch geführt haben will, noch benennt sie die Person des vermeintlichen Mitarbeiters der Beklagten oder die Umstände des Gesprächs. Der Beklagten ist es nicht möglich, hierauf substantiiert oder gegenbeweislich anders zu erwidern, als lediglich - wie sie es auch tut -: den üblichen Ablauf und die Registrierung einer User-Beschwerde in ihrem Content-Management-System zu schildern.

Auch aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar haften Diensteanbieter hiernach für eigene Informationen, worunter auch fremde Inhalte fallen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht, indem er sie nicht als solche kennzeichnet oder sich von ihnen distanziert (v. Petersdorff-Campen, a.a.O., Rn. 32.5). Dies kann im Einzelfall zu bejahen sein, wenn der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals Internet-Nutzern die Gelegenheit bietet, hierzu eigene Ideen zu formulieren und mit Bildern auszugestalten und diese zugleich den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen (OLG Hamburg AfP 2008, 304; v. Petersdorff-Campen, a.a.O., Rn. 32.5 m.w.Nachw.).

Das Gesamtgepräge der Internetseite der Beklagten erfüllt in Bezug auf die von privaten Nutzern eingestellten "Hotelbewertungen" diese Kriterien hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die durch die privaten Nutzer bewerteten Hotels nicht erst dadurch zum Bestandteil des Angebotes der Beklagten werden, sondern diesem nur nachgeschaltet sind bzw. dieses bewerten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beklagte in irgendeiner Form auf die Freischaltung der Drittinhalte Einfluss nimmt, z.B. durch eine redaktionelle Vorprüfung derselben (so aber OLG Hamburg, a.a.O., Ls. 2). Es ist Drittnutzern daher unbenommen auch negative Bewertungen einzustellen, ohne dass die Beklagte hierauf Einfluss nähme. Im Rahmen dieser Gesamtschau macht sich die Beklagte die Einträge von Dritten auf dem Portal zur Hotelbewertung ihrer Internetseite daher nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG zu eigen.

2.
Der Klägerin steht auch kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

a. Insoweit als sie von der Beklagten verlangt, Auskunft darüber zu geben, wann das streitige Foto auf ihrer Internetseite veröffentlicht und wie oft es bis zur Entfernung am 10. Februar 2009 aufgerufen wurde, fehlt es der Klägerin bereits an einem Hauptanspruch. Denn die Auskunft über die vorgenannten Punkte ist allein zur Bezifferung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin relevant, deren Voraussetzungen - wie dargelegt - mangels Haftung der Beklagten für die Veröffentlichung des streitigen Fotos aber von vornherein ausscheiden.

b. .Insoweit als die Klägerin ferner Auskunft darüber verlangt, wer das streitige Foto auf der Internetseite der Beklagten eingestellt hat bzw. dessen Namen und Anschrift mitzuteilen, ist dies zwar für die Rechtsverfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen diese Person relevant.

Allerdings hat die Beklagte diesen Anspruch bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), als sie in ihrer Klageerwiderung mitteilte, dass das Bildnis von einer Nutzerin mit dem Namen "Tara" hochgeladen worden sei. Zwar bestreitet die Klägerin dies mit Nichtwissen. Dies ist aber gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Denn sie behauptet nicht, dass die Beklagte über weitere Kenntnisse über die¬se Nutzerin verfügt oder diese zurückhält.

Im Übrigen trifft die Beklagte auch keine Auskunftspflicht gegenüber Privatpersonen, da die Vorschriften des TDDSG eine Auskunftserteilung über Namen und Adresse von Nutzern ihrer Webseite vorliegend entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 2 TDDSG darf der Diensteanbieter für die Durchführung von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit das TDDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Name und Anschrift der Nutzer gehören zu den Bestandsdaten i.S.v. § 5 Abs. 1 TDDSG, hinsichtlich derer eine Auskunft nur an "Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung" zulässig ist (§ 5 S. 2 TDDSG). Eine Auskunft an einen Dritten ist eine hiervon nicht gedeckte Verarbeitung von Bestandsdaten (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a BDSG).

Andere Befugnisnormen sind nicht ersichtlich, da es sich bei den Vorschriften des TDDSG über Nutzungs- und Bestandsdaten nach allgemeiner Ansicht um eine abschließende Sonderregelung gegenüber dem BDSG handelt, auf dessen Anwendungsbereich diesbezüglich nicht zurückgegriffen werden darf (KG, Urteil vom 25. September 2006 - 10 U 262/05 m.w.Nachw.). Auch die Generalklausel des § 242 BGB stellt aufgrund des Sinn und Zwecks sowie der Systematik des § 3 TDDSG keine "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG dar, die eine Bekannt¬gabe der Daten an Dritte rechtfertigen könnte (KG, a.a.O.).

Die Klägerin ist hierdurch vorliegend auch nicht schutzlos gestellt, da sie Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer mit dem Namen "Tara" stellen kann und ihren Auskunftsanspruch gegen die Beklagte mittelbar durch die Strafverfolgungsbehörden durchsetzen kann.

3.
Mangels Haftung der Beklagten für die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin scheidet ein weitergehender Anspruch auf Geldentschädigung aus.

4.
Mangels Erforderlichkeit zur Rechtsverfolgung dringt die Klägerin auch mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 823 BGB) gegen die Beklagte nicht durch.

Dem Kläger-Vertreter war auf den Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 26. Oktober 2009 mangels Entscheidungserheblichkeit keine Erklärungsfrist zu gewähren.

II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Becker
Hoßfeld
Kuhnert

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht