Keine einstweilige Verfügung bei unzumutbarer Belastung des Anspruchsgegners
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
21. 10. 2009
Aktenzeichen
308 O 565/09
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 15.000,- zu tragen.
Gründe:
I. Es fehlt an einem Verfügungsgrund.
Bei einer Regelungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO, wie sie hier begehrt wird, ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei auch die schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen sind. Diese Interessenabwägung führ dazu, einen Verfügungsgrund zu verneinen und den Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Kammer hat dem Antragsteller in der Sache 308 O 42/06 einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Suchmaschine Google wegen der Nutzung von Psykoman-Motiven in der Bildersuche zugestanden (LG Hamburg, MMR 2009, 55 - Google-Bildersuche) und in Parallelentscheidungen (unter anderen gegen die Freenet AG - 308 O 113/06) solche Ansprüche auch gegen Betreiber von Interauftritten als gegeben angesehen, die sich der Bildersuche von Google bedienen. Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten.
Auf der anderen Seite ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass er es grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass seine Motive - nach seiner Auffassung und der der Kammer - widerrechtlich genutzt werden und die Suchmaschinenbetreiber es sich zurechnen lassen müssen, mit dem Geschäftsmodell der Bildersuche in das Internet gegangen zu sein, ohne hinreichend abzuklären, ob und inwieweit damit in den verschiedenen Staaten Rechte Dritter verletzt werden können.
Insgesamt erachtet die Kammer gleichwohl die Suchmaschinenbetreiber durch eine Entscheidung im Eilverfahren als unverhältnismäßig belastet und hält es für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren verfolgt, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertbemessung der vorläufigen eigenen Bewertung des Antragstellers.
Rachow
Dr. Körte
Dr. Schuchardt
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