Redaktionelle „Top“-Listen in Zeitschriften: Keine Beschränkung der Pressefreiheit durch das UWG

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 10. 2009


Aktenzeichen

1HK O 3140/09


Tenor

  1. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Zeitschriftenverlag, die Unterlassung der Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten in der Zeitschrift "FOCUS-MONEY".

Die Klägerin ist die berufsständische Selbstverwaltung, die die Interessen aller Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Niedersachsen wahrnimmt. Nach ihrer Satzung soll ihr unter anderem die Aufgabe obliegen, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren. Die Klägerin ist daher der Ansicht, sie sei zur. Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aktivlegitimiert.

Die Beklagte zu 3) verlegt Zeitschriften, unter anderem das wöchentlich erscheinende Wirtschaftsmagazin FOCUS-MONEY. Aufgrund von Umfragen unter den Steuerberatern veröffentlicht die Beklagte einmal jährlich in dieser Zeitschrift sogenannte Steuerberater-Listen. Die Ergebnisse der Umfrage wurden von den ursprünglichen Beklagten zu 1) und 2) ausgewertet. Aufgrund dieser Auswertungen erstellte die Redaktion der Beklagten zu 3) entsprechende Beiträge, die dann in der Zeitschrift veröffentlicht wurden.

Die Beklagte zu 3) veröffentlichte in der Ausgabe vom 20. August 2008 (K 1) unter der Überschrift "Lotsen im Steuerdschungel": "Die FOCUS-MONEY-Steuerberater-Liste, nennt 145 Top-Experten..." Der redaktionelle Teil dieses Titels umfasst mit einigen Graphiken sechs Seiten. Ihm schließt sich die Liste der 145 "TOP"-Steuerberater an, die nach Postleitzahlen geordnet ist. Eine Wertung innerhalb dieser Liste findet nicht statt. Ähnliche Artikel und Listen veröffentlichte die Beklagte zu 3) bereits 2006 und 2007 (K 2 und K 3).

Die Umfrage für 2008 wurde mit dem Fragebogen der Beklagten (Anlage K 4) durchgeführt, der an Steuerberaterkanzleien unter anderem in Niedersachsen versandt wurde. Wie viele dieser Fragebögen an wie viele Steuerberater versandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, dass von den 80.000 Steuerberatern in Deutschland maximal 10.000 Steuerberaterkanzleien erreicht worden seien. Bei einer Rücklaufquote von höchstens 20 % bei derartigen Umfragen dürften also maximal 2.000 Steuerberater die Fragebögen ausgefüllt haben. Die Klägerin bestreitet auch, dass 10.000 Steuerberater von der Beklagten zu 3) per E-Mail angeschrieben worden sein sollen.

Zum Inhalt des Fragebogens behauptet die Klägerin, dass es sich um einfachste Fragen gehandelt hätte, die teilweise mit Allgemeinwissen und im übrigen allein anhand des jeweiligen Gesetzestextes gelöst werden konnten. Erkenntnisse über die Befähigung eines Steuerberaters könnten anhand dieser Fragen nicht gewonnen werden. Die Beklagte erfülle mit der Umfrage nicht einmal die Mindeststandards an Meinungsumfragen.

Hinsichtlich der Auswertung durch die ursprünglichen Beklagten zu 1) und 2) behauptet die Klägerin, dass die an der Umfrage teilnehmenden Steuerberater nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen würden, dass der Beklagte zu 2) gleichzeitig einer größeren Kette von Steuerberaterkanzleien angehöre. Auch die Beklagte zu 1) sei kein wissenschaftliches Institut, sondern ein Wettbewerber zu den Steuerberatern.

Auch die Leser des Zeitschriftenbeitrags würden über die Voraussetzungen der Umfrage und das Zustandekommen der Umfrageergebnisse irregeführt. Sie würden damit über die vermeintliche Neutralität der Umfrage irregeführt.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Beitrag eine unzulässige vergleichende Werbung i. S. d. § 6 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstelle. Auch unter Berücksichtigung der Presse- und Informationsfreiheit sei es Voraussetzung, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachlich durchgeführt würde und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse vertretbar erscheinen. Da die Voraussetzungen eines Vergleichstests insgesamt nicht erfüllt seien, könne die Beklagte zu 3) den sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden weiten Beurteilungsspielraum nicht für sich in Anspruch nehmen.

Die Veröffentlichung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremder Berufsstandesvergessenheit unlauter, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 57 Abs. 1, 57 a SteuerbG. Einzelne Steuerberater würden ihre Listung als "TOP-Steuerberater" gleichsam als "Qualitätssiegel" zur Werbung benutzen.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagten zu 3) wird es verboten, Listen von Steuerberatern mit den herausgehobenen Angaben "ausgezeichnet" und "TOP-Steuerberater" zu veröffentlichen, wenn diesen eine Untersuchung zugrunde liegt, deren Ergebnisse auf der Beantwortung des als Anlage K 4 beigefügten Fragebogens beruhen.

  2. Der Beklagten zu 3) wird es verboten, die Ergebnisse einer Umfrage über Steuerberaterkanzleien zu veröffentlichen, an deren Erhebung und/oder Auswertung der Beklagte zu 2) mitgewirkt hat, wie in der Anlage K 1.

  3. (Ordnungsmittelandrohung)

Die Beklagte zu 3) beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 3) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben.

Die Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin habe bereits mehr als 6 Monate vor Klageerhebung vom 12.2.2009 gewusst, welche Fragen in der Umfrage gestellt würden und dass diese erneut in einer Veröffentlichung in der seit Jahren bekannten Form münden würde.

Die Beklagte zu 3) behauptet, die Antworten aus den Fragebögen seien den Beklagten zu 1) und 2) nur in anonymisierter Form zur Auswertung zugeleitet worden. Außerdem würden die Kanzleien der Steuerberatergruppe des Beklagten zu 2) bei der Auswertung nicht berücksichtigt, sodass insgesamt das Neutralitätserfordernis gewahrt würde.

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass die Maßstäbe des Wettbewerbsrechts auf die Beklagte zu 3) nicht anzuwenden seien, da der Artikel eine redaktionelle Meinungsäußerung in Ausübung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit darstelle und deshalb eine Wettbewerbsabsicht im Sinne des UWG nicht vorliege.

Eine Irreführung der teilnehmenden Steuerberater dahingehend, dass sie Informationen in Wirklichkeit an einen Wettbewerber, nämlich den Beklagten zu 2), herausgäben, liege nicht vor, da die Fragebögen anonymisiert zur Auswertung übersandt würden. Auch die Leser würden nicht irregeführt, da sie auf Seite 63 der Ausgabe vom 20. August 2008 in einem "Methodenkasten" über das Zustandekommen der Liste informiert würden.

Eine vergleichende Werbung liege ebenfalls nicht vor, da die Beklagte nur berichte. Im übrigen würden die Leser auch darauf hingewiesen, dass die Liste sich auf die teilnehmenden Kanzleien beschränke. Auch würden die Leser darauf hingewiesen, dass die Auswertung auf den eigenen Angaben der teilnehmenden Steuerberater beruhe. Die Methode der Umfrage sei daher transparent, objektiv und neutral.

Im übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Termin vom 14.10.2009 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2). nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Verjährung zurückgenommen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben insoweit Kostenantrag gestellt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen die Beklagte zu 3) war insgesamt als unbegründet abzuweisen, da die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift nicht als geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. zu bewerten ist. Der Inhalt des redaktionellen Beitrags und die Methode seines Zustandekommens ist daher nicht an den Maßstäben des UWG zu messen.

Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch gem. § 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB besteht für die Klägerin allein deshalb nicht, als sie nicht Betroffene einer möglicherweise herabsetzenden Berichterstattung ist. Solche Ansprüche können allenfalls betroffene Steuerberater geltend machen, die unmittelbar von einer herabsetzenden vergleichenden Werbung betroffen wären.


1. Aktivlegitimation

Grundsätzlich sind Steuerberaterkammern eines Bundeslandes aktivlegitimiert im Rahmen des Wettbewerbsrechts, soweit sie die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Beklagte zu 3) hat nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin als berufsständische Selbstverwaltung aller Steuerberater in Niedersachsen nicht im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gehandelt haben sollte. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist ein unnötiges Bestreiten ins Blaue hinein und damit unbeachtlich.


2. Einrede der Verjährung

Soweit sich die Klägerin auf die Veröffentlichung des Artikels in der Ausgabe vom 20.8.2008 als Verletzungshandlung i. S. d. UWG beruft, wäre, falls das UWG anwendbar wäre, noch keine Verjährung gem. § 11 Abs. 1 und 2 UWG eingetreten, da die Verjährung erst mit der Veröffentlichung des Artikels am 20.8.2009 beginnt und nicht bereits mit der Umfrage. Mit den Klageansprüchen gegen die Beklagte zu 3) wird nicht die Umfrage an sich angegriffen, sondern der Artikel, der aufgrund bestimmter Methoden zustande gekommen ist. Die Verjährung beginnt daher frühestens mit der Veröffentlichung des Artikels am 20.8.2008. Klage wurde am 12.2.2009 innerhalb der 6-Monatsfrist eingereicht. Ob die Beklagte zu 3) zu einem späteren Zeitpunkt als dem 20.8.2008 Kenntnis von dem Artikel hatte, muss daher nicht überprüft werden.


3. Keine Geltung des UWG

Die Veröffentlichung des Artikels ist keine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 UWG in der Fassung vom 30.12.2008. Nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. ist zwar keine Wettbewerbsförderungsabsicht für eine geschäftliche Handlung mehr zu fordern, sondern nur noch ein "objektiver Zusammenhang" zwischen Handlung und Absatzförderung. Ein solcher "objektiver Zusammenhang" ist aber dann zu verneinen, wenn der redaktionelle Beitrag in einem Presseerzeugnis nur der Information und Meinungsbildung des Lesers dient (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 2 Rn. 67). Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist daher, ob ein redaktioneller Betrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder, unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. Dabei reicht es für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung nicht aus, wenn ein solcher Beitrag aufgrund eines wertenden Inhalts objektiv geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen zu fördern bzw. anderen Unternehmen dadurch Nachteile zuzufügen. Bei kritischen Beiträgen, die eine Wertung enthalten, ist eine solche Förderung bzw. Benachteiligung beitragsimmanent. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2006 I ZR 124/03 "Rechtsanwalts-Ranglisten", das noch zum alten UWG erging), besteht für Presseunternehmen bei solchen Ranglisten aufgrund des allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Vielmehr bedürfe es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH aaO).

Im vorliegenden Fall ist bei Überprüfung des Artikels nicht zu erkennen, dass dieser den Rahmen der Information ihrer Leser verlässt. Keinesfalls ist dieser Artikel, wie von der Klägerin unsubstantiiert behauptet, reißerisch aufgemacht. Es wird auch nicht behauptet, dass es sich um eine "repräsentative" Umfrage i. S. einer Meinungsumfrage gehandelt habe. Vielmehr werden die Leser in einem optisch hervorgehobenen Abschnitt unter der Überschrift "Methode, so wurde die Kompetenz der Berater getestet" klar darüber informiert, dass die Auswertung auf den Eigenangaben der teilnehmenden Kanzleien beruhe und dass nur Kanzleien berücksichtigt würden, die an der Umfrage teilgenommen hätten. Es wird sogar darauf hingewiesen, dass die Umfrage nicht repräsentativ sei. Außerdem ist die Liste der 145 TOP-Kanzleien ausschließlich nach Postleitzahlen geordnet und enthält kein internes Ranking. Der BGH sah in seiner Entscheidung "Rechtsanwalts-Ranglisten" nicht einmal ein Problem darin, dass in den dortigen Listen sogar noch ein internes Ranking durchgeführt wurde. Selbst eine solche Liste hat der BGH noch als Beitrag im Rahmen der Pressefreiheit gesehen.
Nichts anderes gilt für den jetzt am 20.8.2008 veröffentlichten Beitrag: Das UWG ist grundsätzlich auch in der neuen Fassung kein Gesetz, das ein Maßstab für die Beschränkung der Pressefreiheit sein könnte, solange das angegriffene Presseorgan seine publizistische Aufgabe wahrnimmt. Da die Beklagte zu 3) auch nicht selbst ein Meinungsumfrageinstitut ist, unterliegt es auch nicht den strengen Regeln für repräsentative, neutrale und objektive Meinungsumfragen.

Dass die Beklagte zu 3) ausnahmsweise für die Veröffentlichung bestimmter Steuerberaterkanzleien in der TOP-Liste ein Entgelt erhalten hätte, wird von der Klägerin nicht behauptet. Allein die Tatsache, dass Steuerberaterkanzleien in dem Wirtschaftsmagazin FOCUS-Money inserieren, stellt noch keinen Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Entgelt dar. Grundsätzlich sind Presseunternehmen zur Finanzierung auf die Inserate angewiesen. Es ist selbstverständlich, dass in einem Wirtschaftsmagazin Steuerberater inserieren.

Da also die Veröffentlichung des Beitrags am 20.8.2008 keine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 UWG n.F. darstellt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Nicht-Nennung anderer Steuerberater außerhalb der TOP-Liste eine vergleichende Werbung i. S. d. § 6 UWG oder eine irreführende Werbung gegenüber den Lesern i. S. d. § 3 UWG darstellt.


4. Kosten:

Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO. Hinsichtlich der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zurückgenommenen Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Zur Klarstellung:

Die Klägerin hat sowohl die Kosten der Klage gegen die Beklagte zu 3) zu tragen, als auch die Kosten bis zur Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu1) und 2).


5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.


Waitzinger
Vors. Richterin am Landgericht

Putz
Handelsrichter

Randlkofer
Handelsrichter

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht