Selbstständig kennzeichnende Stellung: Vorsicht bei Eintragung von Wortmarken
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
02. 11. 2009
Aktenzeichen
303 02 513.1 / 41
Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 302 25 859.0 wird die angegriffene Marke teilweise gelöscht, und zwar für "09: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; 16: Papier, Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; 38: E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); 41: Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen; 42: Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten". Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. Kosten werden nicht auferlegt.
Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 302 49 741.2 wird die angegriffene Marke teilweise gelöscht, und zwar für "09: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; 38: E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); 41: Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen; 42: Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten". Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
1. Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen
"Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; Papier, Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften über Online-Shops; Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere, Unternehmensverwaltung; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen; Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten"
registrierten Wortmarke 303 02 513.1 / 41
VIP
ist 1.) aus der für die Waren und Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Telekommunikation; Aktualisieren von Internetseiten, Bereitstellen von Computerprogrammen und Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Datenverwaltung auf Servern, Konzeption von Webseiten, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, technische Beratung, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Web-Servern, Wartung von Internetzugängen zur Verfügung stellen von Speicherkapazität zur externen Nutzung"
registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 302 25 859.0
und 2.) aus der für die Waren und Dienstleistungen
"Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten); Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computer-Steckkarten, Bildschirme, Drucker, Datenaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, CDs; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten); elektronisch gespeichertes Lehrmaterial für die Datenverarbeitung; Computerprogramme, insbesondere für Internetdienste, Datenbankanwendungen; Telekommunikation; elektronischer Datenaustausch; Kommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Betrieb von Internet-Suchmaschinen; Internetdienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Computer-Programmierdienstleistungen; technische Beratung, Design, technische Prüfung, Entwicklung und Forschung im Bereich der Datenverarbeitung; Vermietung von Computern; Erstellung von Websites; Dienstleistungen bezüglich Recherche, Abruf, Indizierung und Organisation von Daten über elektronische Kommunikationsnetze"
registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 302 49 741.2
Widerspruch erhoben worden, die sich gegen die Eintragung der angefochtenen Marke für alle identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen gerichtet sind.
2. Der Widersprüche sind zulässig und in der Sache teilweise begründet. Zwischen den Marken besteht im Umfang der im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die angefochtene Marke ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG insoweit zu löschen.
3. Die Eintragung einer Marke kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
4. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere der Kennzeichnungskraft der rangälteren Marke und ihrem Bekanntheitsgrad auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das angefochtene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, der Aufmerksamkeit, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; GRUR 2006, 237 - PICARO/PICASSO; GRUR 2006, 413 - ZIRH; BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade, GRUR 2005, 213, 214 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 - coccodrillo, I ZB 028/04, 11.05.06 - Lazaruskreuz). Bei Marken mit verminderter Kennzeichnungskraft ist der Schutzbereich entsprechend eingeschränkt und kann im Extremfall nur die Verteidigung gegenüber identischen und fast identischen Zeichen ermöglichen (BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/Anti Virus; BPatG GRUR 2000, 433, 434 - Netto 62, GRUR 2002, 68, 69 - COMFORT HOTEL).
5. Ausgegangen wird von einer insgesamt durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und . Das trifft gleichermaßen für den in beiden Widerspruchsmarken enthaltenen Bestandteil "ViP/VIp" zwar nicht zu, der mit der Bedeutung "very important person" für Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit wichtigen, bedeutenden oder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden Personen befassen, beschreibend ist. Aus diesem Grund wurde auch die angegriffene Marke "VIP" mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 17.06.2003 für die Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit derartigen Personen befassen können, teilweise zurückgewiesen.
6. Die Frage nach der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken konzentriert sich auf die Frage, ob wegen der Identität der angefochtenen Marke mit den kennzeichnungsschwachen Wortbestandteilen der Widerspruchsmarken Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn die Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, schließt dies nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können, mit der Folge, dass bei Übereinstimmung von Marken in den jeweils prägenden oder selbstständig kennzeichnenden Bestandteilen die Gefahr einer Verwechslung der Gesamtzeichen zu bejahen ist. Augrund der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken, für die "ViP" wegen seines unmittelbar beschreibenden Begriffsinhaltes schutzunfähig ist, kommt eine Löschung der angegriffenen Marke nicht in Betracht. Insoweit scheidet bei schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 221, 274 m. w. N.). Aufgrund des von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen neben einem anderen markenmäßig kennzeichnenden Bestandteil mit der rangälteren Marke identischen oder ähnlichen Bestandteils kann Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn diesem Bestandteil in der angefochtenen Marke zwar keine dominierende bzw. prägende Bedeutung zukommt, er in dem zusammengesetzten Zeichen jedoch eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE, BGH, I ZB 028/04, 11.05.06 - Lazaruskreuz). Dabei muss die widersprechende Marke keine gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen. Für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann es ausreichen, wenn der selbstständig kennzeichnende Bestandteil in einer zusammengestellten Marke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt (BGH MarkenR 2008, 12 - INTERCONNECT / T-lnterConnect).
Zum Widerspruch aus der Marke 302 25 859.0
7. Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Waren/Dienstleistungen aufgrund aller erheblicher Faktoren wie z.B. Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft, regelmäßiger Vertriebs- oder Erbringungsort, Verwendungszweck und Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung oder Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder zumindest aus wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen (st. Rspr. BGH WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rdn. 44). Dies ist hinsichtlich der tenorierten Waren und Dienstleistungen der Fall.
8.1 Die Waren und Dienstleistungen "Papier, Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten" sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten bzw. bestehen begriffliche Überlagerungen.
8.2 Eine hochgradige Ähnlichkeit besteht zwischen den Dienstleistungen "Forschung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" der angegriffenen Marke und den "Datenverarbeitungsdienstleistungen" der Klasse 42 der Widerspruchsmarke, da diese Inhalt der Forschung sein können (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, S. 371, li. Spalte).
8.3 Die Dienstleistungen der Klasse 41 "Schulungs-/ Bildungsveranstaltungen" der angegriffenen Marke erfordern ähnliche Organisationsstrukturen wie die "technischen Beratungsdienstleistungen" der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, S. 361, re. Spalte) und sind daher ähnlich.
8.4 Die Dienstleistungen "Konfiguration von Computernetzwerken durch Software" und die "Bereitstellung von Computerprogrammen" sind ebenfalls ähnlich. Es handelt es sich um ergänzende Dienstleistungen, da eine Konfiguration erst mit einem bereitgestellten Computerprogramm erfolgen kann. Von einem Ergänzungsverhältnis und daher einer Dienstleistungsähnlichkeit kann auch bei den "Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken" und der "Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Web-Servern" ausgegangen werden.
8.5 Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke kann ein relevanter Ähnlichkeitsgrad zu den Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden, da ausreichende Berührungspunkte nicht gegeben sind und auch nicht vorgetragen wurden.
9. Die danach insgesamt an den einzuhaltenden Zeichenabstand zu stellenden strengen Anforderungen im Bereich der ähnlichen oder identischen Waren sind von den Vergleichsmarken bezüglich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht eingehalten. Der angegriffenen Wortmarke
VIP
steht die rangältere Wort-/Bildmarke
gegenüber. Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken reicht, sind der Grad ihrer Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist. Für die Feststellung der Verwechslungsgefahr ist dabei nicht erforderlich, dass eine Ähnlichkeit unter allen drei Gesichtspunkten bestehen muss. Es kann vielmehr ausreichen, wenn bereits eine Ähnlichkeit auf Grund einer dieser Beurteilungskriterien vorliegt und diese zu einer relevanten Verwechslungsgefahr führen kann. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen.
10. Nach Auffassung der Markenstelle prägt der Markenbestandteil "ViP" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, soweit es sich im Hinblick auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht um eine schutzunfähige Angabe handelt. Das ist bei den Waren und Dienstsleistungen der Fall, die mit den im Tenor genannten Waren und Dienstsleistungen der angefochtenen Marke identisch sind oder einen relevanten Ähnlichkeitsgrad aufweisen. Der Markenbestandteil "ViP" ist bereits seiner Stellung und Schriftgröße nach optisch übergeordnet und stellt damit erkennbar das alleinige Markenschlagwort dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier zu betrachtenden Waren und . Dienstleistungen in einer deutlichen Beziehung zu "VIPs" stünden, insbesondere keine naheliegende Bestimmungsangabe (nur für wichtige oder prominente Personen bestimmte oder geeignete Waren und Dienstleistungen) vorliegt. Der Begriff "VIP" kann daher als wesentlicher Teil der Widerspruchsmarke von Hause aus nicht als kennzeichnungsschwach angesehen werden (BPatG, 32W(pat)272/03, 08.08.2007 - WEB VIP ./. VIP). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke zitierten BGH-Entscheidung vom 13.12.2007 "idw Informationsdienst Wissenschaft", in dem zwei Wortmarken sich gegenüberstanden. Der BGH führte in dieser Entscheidung aus, dass die Buchstabenfolge "idw" die Abkürzung der zusammengesetzten Marke darstellt, und das deshalb gegen eine Verkürzung spricht. In dem Fall "AMS Advanced Medical Services" (T -0425/03, 18.10.2007) urteilte das Europäische Gericht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Durchschnittsverbraucher die Marke allein mit dem Kürzel "AMS" benennt, da diese Buchstabenkombination der Abkürzung des Ausdrucks "Advanced Medical Services" entspricht. Zum anderen weisen die optisch zurücktretenden Wörter "VERMITTLER INTERNET PORTAL" einen deutlich beschreibenden Begriffsinhalt auf, mit dem auf das Medium, über welches die Dienstleistungen erbracht bzw. in Anspruch genommen werden können, hingewiesen wird. Die Grafik tritt ebenfalls im Gesamteindruck zurück. In klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke der Verkehr sich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert.
11. Wegen der Identität der angefochtenen Marke mit dem Bestandteil "ViP" der Widerspruchsmarke wird Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen festgestellt. Die Eintragung der angegriffenen Marke ist in diesem Umfang gemäß § 43 Abs. 2 MarkenG zu löschen.
12. Bei den weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften über Online-Shops; Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere, Unternehmensverwaltung" mangels relevanten Ähnlichkeitsgrades das Bestehen von Verwechslungsgefahr verneint.
13. Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§63 MarkenG).
Zum Widerspruch aus der Marke 302 49 741.2
14.1 Die Waren und Dienstleistungen "Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten" sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten bzw. überlagern sich begrifflich.
14.2 Die Dienstleistungen der Klasse 41 "Schulungs-/ Bildungsveranstaltungen" der angegriffenen Marke erfordern ähnliche Organisationsstrukturen wie die "technische Beratung" der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, S. 361, re. Spalte) und sind als im Ähnlichkeitsbereich einzustufen.
14.3 Die "Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software" wird üblicherweise in den gleichen Betrieben erbracht, in denen "Computerprogrammierdienstleistungen" angeboten werden, was ebenfalls eine Ähnlichkeit begründet.
14.4 Die "Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken" sind den "Computer-Programmierdienstleistungen" hochgradig ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, S. 367, linke Spalte). 15.5 Die Waren "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" liegen zwar im Ähnlichkeitsbereich mit den "Datenaufzeichnungsträgern, insbesondere bespielte Disketten, CD-ROMs, CDs; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten)", da Lehrmittel häufig auch auf elektronischen Materialien bereitgestellt werden. Eine Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" kommt jedoch aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da der Wortbestandteil "ViP" wegen seines unmittelbar beschreibenden Begriffsinhaltes für die Waren "Datenaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte Disketten, CD-ROMs, CDs; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten)" der Widerspruchsmarke schutzunfähig ist.
15.6 Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke kann ein relevanter Ähnlichkeitsgrad zu den Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden, da ausreichende Berührungspunkte nicht gegeben sind und auch nicht vorgetragen wurden.
16. Im Bereich identischer oder einen relevanten Ähnlichkeitsgrad aufweisender Waren und Dienstleistungen und dem danach anzulegenden strengen Maßstäbe hält die angegriffenen Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. Verwechslungsgefahr wird insoweit festgestellt und die Löschung der angefochtenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 MarkenG angeordnet. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
17. Für eine Kostenauferlegung besteht aus Billigkeitsgründen kein Anlass, zumal die Beteiligten teil obsiegten teils unterlegen sind.
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