Phonetische Identität zwischen „Lily“ und „LILLY“

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 10. 2009


Aktenzeichen

307 52 234.2 / 39


Tenor

Die Eintragung der Marke "LILLY" ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 306 58 920.6 "Lily" teilweise zu löschen, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 41

"Durchführung von Vorlesungen, Vorträgen, Seminaren und Konferenz zu touristischen Themen".

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Eintragung der Marke "LILLY" ist teilweise zu löschen, da wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke "Lily" und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Eine Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen der Vergleichsmarken kann festgestellt werden. Die Dienstleistungen "Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten" sind mit den Dienstleistungen der Klasse 41 "Durchführung von Vorlesungen, Vorträgen, Seminaren und Konferenz zu touristischen Themen" der Anmeldemarke teilweise identisch bzw. sehr ähnlich und liegen ansonsten im unbedenklichen Ähnlichkeitsbereich.

Der Verkehr wird annehmen, dass sie aus der gleichen Ursprungsstätte stammen. Die Widerspruchsmarke besitzt eine normale Kennzeichnungskraft, da sie weder eine glatte Bestimmungsangabe ist, die freigehalten werden müsste oder der die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, noch erkennbar an eine solche angelehnt ist.

Es sind daher normale Anforderungen an den Markenabstand zu richten.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken (vgl. Ströbele/Hacker, 9. Auflage, Markengesetz, § 9 Rdnr. 170). Eine Zergliederung einzelner Markenteile ist zu vermeiden. Es stehen sich somit jeweils die Markenwörter "LILLY" und "Lily" gegenüber.

Für den klanglichen Gesamteindruck einer Marke kommt es weniger auf einzelne Laute als vielmehr auf die Silbengliederung und Vokalfolge an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 9 Rdnr. 193.

Diese stimmen bis auf den zusätzlichen Konsonanten "L" in der weniger beachteten Markenmitte der Anmeldemarke identisch überein. Dieser zusätzliche Konsonant tritt klanglich nicht in Erscheinung. Sie stimmen somit in ihrer Silbenzahl "Lil-ly" zu "Li-ly" und in ihrem Klang- und Betonungsrhythmus identisch überein.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann daher nicht mehr ausgeschlossen werden.

Nachdem die Widerspruchsmarke von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist, die Marken sehr ähnlich und die Dienstleistungen ebenfalls sehr ähnlich sind, ist mit einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu rechnen.

Unter Feststellung der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG war daher die teilweise Löschung der Eintragung der Marke antragsgemäß anzuordnen..

Auf die nachstehende Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührennummer 333 000 PatKostG = 150,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt.

An Stelle der Erinnerung kann gemäß § 66 des Markengesetzes auch Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatKostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.

Für den Fall, dass in einem mehrseitigen Verfahren von einem Verfahrensbeteiligten Erinnerung und von einem anderen Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt wird, enthält § 64 Abs. 6 Markengesetz eine Sonderregelung.

Die Erinnerung und die Beschwerde sind innerhalb eines Monats mich Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

- Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München.
- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
- Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte Merkblatt "Elektronische Beschwerde (W 7736)" oder der Homepage des DPMA unter:
http://dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html

Der Erinnerung/der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 39

Schädlich
Regierungsoberamtsrat

Rechtsgebiete

Markenrecht