Erneut: Zum Kernbereich eines Verbotstitels

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

27. 05. 2008


Aktenzeichen

3 W 65/08


Leitsatz des Gerichts

Wird die Werbung für eine Zeitschrift mit zwei zitierten Spitzenstellungsberühmungen (hier: „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“) unter Einbeziehung zweier Titelblätter der Zeitschrift als Verbotsanlage untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend den Verletzungsfällen aus dem Erkenntnisverfahren mit diesen allein stehenden, nicht weiter erläuterten Angaben nicht jede Werbeform mit Spitzenstellungsberühmungen. Wird die Angabe „Das größte Verbraucher-Magazin“ nunmehr mit einer Erläuterung (hier: „Mit einer verkauften Auflage von … ist… Marktführer im Segment …“ oder mit „Eckdaten“ zur verkauften Auflage, Leserschaft und Reichweite) werblich verwendet, so war das nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens.

Tenor


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von EUR 24.000.-.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin zu verhängen.

1. Mit den jetzt beanstandeten Internetauftritten verstößt die Schuldnerin nicht gegen das landgerichtliche Urteil vom 28. Juni 2007.

Mit diesem war der Schuldnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden,

die von ihr monatlich herausgegebene Zeitschrift „... Rat“ mit den Bezeichnungen

„das größte Ratgebermagazin“

und/oder

„Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“

zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn die wie folgt geschieht: es folgt eine Bezugnahme auf die Titelblätter Blätter 3, 4 und 53 der Akte des Erkenntnisverfahrens.

Auf diesen Titelblättern werden die untersagten Äußerungen nach Art eines Untertitels ohne jede weitere Erläuterung verwendet.

Begründet worden war der Verbotsantrag mit der wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Spitzenstellungsberühmung. Die Zeitschrift „... Rat“ verfüge im Hinblick auf die verkaufte Auflage nicht über einen Vorsprung vor „test“, sondern umgekehrt. Vorgelegt worden waren dazu in den Anlagen K 8 bis K 11 des Erkenntnisverfahrens vergleichende Übersichten über die Verkaufszahlen von miteinander verglichenen Zeitschriften aus dem Segment der Testzeitschriften.

2. Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, die den Antrag und den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt - den Klaggrund - betrachtet, ist Gegenstand des Verbots mithin die Bewerbung mit den beiden im Hinblick auf die verkaufte Auflage unrichtigen Spitzenstellungsbehauptungen wie es auf den dem Verbotstenor beigefügten Titelblättern geschehen ist. Das Verbot betrifft mithin die nach den verkauften Auflagen unrichtigen und alleinstehend verwendeten Spitzenstellungsberühmungen auf Titelblättern der Zeitschrift „... Rat“. Das ist auch der Kern des Verbots.

3. Die nunmehr beanstandeten werblichen Unterlagen mit den als irreführend verbotenen Aussagen in einigen in das Internet gestellten Anzeigenpreislisten und sonstigen Präsentationen der Schuldnerin gemäß Anlagen G 3 bis G 7 liegen nicht im Kern des Verbots.

a) Die Kerntheorie bezieht sich in ihrem Ausgangspunkt auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße vollstreckt werden kann, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen (BGH WRP 2006, 590, 592, Rz. 27 – Markenparfumverkäufe - unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die nach der Kerntheorie angenommene Rechtskraftwirkung setzt allerdings – schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) – voraus, dass auch kerngleiche Abwandlungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind, mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform bereits mit verboten hat (BGH a.a.O.). Dabei bezieht sich die Lehre von der Kerntheorie allerdings nur auf die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge, denn es geht nur darum, ob aus dem Titel vollstreckt werden kann, was mit der Abgrenzung des Klaggrundes im Hinblick auf sonstige Folgen der Rechtskraft nichts zu tun hat.

b) Hier sind andere Formen einer Spitzenstellungsberühmung als in der konkreten Verwendungsform der Behauptungen auf den Titelblättern nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen und die jetzt beanstandete Werbung unterscheidet sich in Aufmachung und in ihrem textlichen Umfeld so weit von dem ausgesprochenen Verbot, dass man nicht sagen kann, dass das untersagte Verhalten nur einigen kosmetischen Veränderungen unterzogen worden ist.

c) In der Anzeigenpreisliste Nr. 18 (Anlage G 3) findet sich unter der Abbildung des Titelbildes mit der untersagten Äußerung „Das größte Verbraucher-Magazin“ der Zusatz: „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist ... Rat Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“. Ebenso verhält es sich – bis auf die Anzahl der verkauften Exemplare von nur noch 242.000 - mit der Anzeigenpreisliste Nr. 19 a (Anlage G 4).

In dem „... Rat Steckbrief 2007“ sind unter der Überschrift „Das größte Verbraucher-Magazin“ die Zahlen zu den „Eckdaten“ „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“ angegeben. Im unteren Teil der ersten Seite findet sich über einem Balkendiagramm deutlich hervorgehoben und dunkel unterlegt zudem die Zwischenüberschrift „... Rat ist der auflagen-und reichweitenstärkste Wirtschaftstitel“.

In der „Präsentation ... Rat“ (Anlage G 6) sind Titelblätter mit den untersagten Äußerungen zwar mehrfach eingeblendet, bei den Media-Daten heißt es dann aber wiederum. „... Rat ist der auflagenstärkste Wirtschaftstitel“. Und auch auf den folgenden Seiten wird auf die starke Stellung im Bereich der Wirtschaftspresse-/-titel hingewiesen. Ebenso verhält es sich mir der Präsentation gemäß Anlage G 7.

d) In keiner dieser für die Werbekunden bestimmten Unterlagen, die allerdings auch dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, sind die beiden untersagten Werbeäußerungen unerläutert und alleinstehend verwendet worden. Über Aussagen, die in ein erläuterndes textliches Umfeld eingebunden sind, hat das Landgericht aber nicht entschieden. Eine solche Art zu werben, war weder nach der Fassung des Antrags noch nach dem Klaggrund Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Titelblätter blickfangmäßig in die werbende Unterlage eingeblendet sind (etwa wie in den Anlagen G 6 und G 7), denn auch eine blickfangmäßig gebrauchte Aussage, deren Bedeutung sich aus einer irgendwo im Text gegebenen Erläuterung erschließen soll, ist nach anderen Kriterien zu beurteilen als eine gänzlich unerläuterte Schlagzeile. Es handelt sich mithin um verschiedene Streitgegenstände, was nach der Entscheidung „statt-Preis“ des BGH (WRP 2005, 1009) auch nicht mehr zweifelhaft sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht