Keine Geldentschädigung wegen Berichterstattung über Hochzeit
Gericht
Hanseatisches OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
20. 10. 2009
Aktenzeichen
7 U 55/09
Gründe:
I. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 25.000,00 und von Schadensersatz - Erstattung der bei der vorgerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten - in Höhe von € 1.057,69 wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung
über seine Hochzeit weiter.
Der Kläger ist ein bekannter Fernsehmoderator. Er hat im Juli 2006 in Potsdam seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet. Die bevorstehende Hochzeit war in der Öffentlichkeit bekannt. In einem u.a. auch an die Beklagte gerichteten Schreiben hatten die Braut und der Kläger mehreren Medienunternehmen mitgeteilt, dass sie keine Berichterstattung über Einzelheiten ihrer Hochzeit wünschten. Die
standesamtliche Trauung fand in dem Lustschloss Belvedere statt, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche, die abendliche Hochzeitsfeier in der Orangerie. Alle Feierlichkeiten fanden als geschlossene Gesellschaft statt, zu der nur geladene Gäste und zugelassenes Personal Zugang hatten. Die Örtlichkeiten waren vorher mit weiß-roten Begrenzungsbändern ("Flatterbändern") abgesperrt worden und wurden von Leibwächtern bewacht. Unter den mindestens 150 erschienenen Gästen befanden
sich viele prominente Persönlichkeiten, darunter mehrere Fernsehmoderatoren und Journalisten sowie der Regierende Bürgermeister Berlins. Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "Bunte". In deren Ausgabe vom 13. Juli 2006 wurde, angekündigt auf der Titelseite mit einem Bildnis, das den Kläger und die Braut zeigt, und den Schlagzeilen "Thea & Günther Jauch Die geheimste Hochzeit des Jahres", auf den Seiten 28 bis 31 unter der Überschrift "Geheimnisvolle Hochzeitsparty in Sanscouci" über die Hochzeit berichtet (Anlage K 2). Die Textberichterstattung enthielt, zum Teil mit genauen Uhrzeitangaben, eine Schilderung des Ablaufs der Ereignisse, die Beschreibung des Inneren der Örtlichkeiten, die Angabe der den Gästen angebotenen Speisen, der gespielten Musikstücke, Zitate eines Pastors, des Klägers und des Vaters der Braut sowie die Schilderung, wie die vier Töchter des Hochzeitspaars in der Kirche den Segen für ihre Eltern erbaten; dabei wurde die Segensbitte der jüngsten, sieben Jahre alten Tochter wörtlich wiedergegeben und ihre Wirkung auf die Hochzeitsgäste geschildert. Außerdem wurde berichtet, dass das Hochzeitspaar statt Hochzeitsgeschenken um Spenden für ein Kinderheim gebeten hatte. Auf Abmahnungen des Klägers gab die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten Passagen aus der Textberichterstattung die begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berichterstattung eine so schwere
meinen Persönlichkeitsrechts darstelle, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung
mindestens € 25.000,00 geboten sei. Des weiteren verlangt er Ersatz der ihm durch die
die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem der Senat zuvor in dem Verfahren 7 U 11/08 auf die Berufung der Beklagten die Klage der Ehefrau des Klägers, mit der sie Ansprüche wegen der Berichterstattung der Beklagten geltend gemacht hatte, abgewiesen hatte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2009 (324 0 215/08) abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch mindestens 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen solle,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.057,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufung wiederholen und ergänzen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu.
Dem Anspruch steht schon entgegen, dass in der beanstandeten Berichterstattung kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers lag.
Dass die Berichterstattung unzutreffend gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht. Auch ein unzulässiger Eingriff in die über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre des Klägers ist nicht gegeben. Da die Privatsphäre keinen absoluten Schutz genießt, ist die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre durch eine Presseberichterstattung gegeben ist, durch Abwägung der Interessen des Betroffenen und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters an der Veröffentlichung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 6. 3. 2007, GRUR 2007, S. 527 ff., 528). Das gilt auch soweit die Privatsphäre durch die Veröffentlichung einer Berichterstattung über eine Hochzeitsfeier tangiert wird (BVerfG, Beschl. v. 13. 4. 2000, Az. 1 BvR 150/98, NJW 2000, S. 2193 f.). In der Mitteilung des Ablaufs der Hochzeitsfeierlichkeiten, der Beschreibung der Örtlichkeiten, an denen die einzelnen Akte der Feier stattfanden, der Angabe der den Gästen angebotenen Speisen, der auf der Feier gespie1ten Musikstücke und der Wiedergabe von Äußerungen, die während der Feier getätigt worden sind, lag kein Eingriff in einen so sehr geschützten Bereich der Privatsphäre des Klägers, dass deren Verbreitung als unzulässig angesehen werden könnte. Denn alle diese Angaben betreffen Gegenstande, deren Bekanntmachung nicht nur als nicht ehrenrührig, sondern nicht einmal als auch nur unschicklich - und deshalb der öffentlich Kommunikation entzogen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1022 f. zu § 23 Abs. 2 KUG) - angesehen werden könnte. Die der Öffentlichkeit von der Beklagten mitgeteilten Umstande sind vielmehr durchgehend von solcher Art, dass sie bei einer Hochzeit von Personen, die in gesellschaftlich exponierten Kreisen verkehren, nicht als ungewöhnlich erscheinen. Dem Kläger mag zwar darin gefolgt werden können, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen eine Textberichterstattung die Privatsphäre schwerer beeinträchtigen kann als eine Verbreitung von Fotografien, etwa dann, wenn die textliche Beschreibung gleichsam wie ein Film alle Einzelheiten von Vorgängen aus einem besonders geschützten Bereich aufzeigt. Eine solche Fallkonstellation ist bei der Schilderung von den Vorkommnissen auf einer Hochzeitsfeier der hier in Rede stehenden Art aber nicht gegeben; denn die geschilderten Vorgange umfassen – außer der Besonderheit des Orts und der Prominenz zahlreicher Gaste - keine Geschehnisse, die für eine Hochzeitsfeier ungewöhnlich waren, und sie gestatten dem Leser auch keine Einblicke in besonders geschützte Bereiche der Privatsphäre. Insbesondere handelte es sich bei den Angaben über die Einzelheiten der Feierlichkeiten, die die Beklagte verbreitet hat, nicht um solche, die Einblicke in Sphären
des Privatlebens des Klägers erlauben würden, zu denen Personen außerhalb des engsten Familienkreises üblicherweise keinen Zugang haben.
Dem danach nur geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran gegenüber, über die Hochzeit informiert zu werden, auf das die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung nach Art. 5 GG berufen kann. Denn bei der Hochzeitsfeier handelte es sich um ein Ereignis, das in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregen musste und an dem ein erhebliches öffentliches Interesse bestand. Die Heirat des als Moderator mehrerer Fernsehsendungen bekannten und sehr populären Klägers war ein gesellschaftliches Ereignis von nicht
ganz untergeordneter Bedeutung. Schon die Feierlichkeiten als solche bildeten ein bedeutsames gesellschaftliches Ereignis, das sich nicht zuletzt darin manifestierte, dass eine große Zahl prominenter Personen einschließlich des Regierenden Bürgermeisters der Bundeshauptstadt erschienen war.
Dass diese Gaste in ihrer Eigenschaft als Freunde des Brautpaares und nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit zu der Feier erschienen waren, ändert nichts daran, dass es sich um ein Zusammenkommen einer ungewöhnlich großen Zahl von Persönlichkeiten handelte, an deren Aktivitäten ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Die Berechtigung dieses Interesses (mag dieses dem Kläger auch als "Voyeurismus" erscheinen) ergibt sich daraus, dass die Öffentlichkeit ein
Recht auch darauf hat zu erfahren, wie Personen, die durch das Moderieren von Unterhaltungssendungen und von politischen Fernsehmagazinen oder durch die Ausübung eines öffentlichen Amtes auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss nehmen, zueinander stehen, wen sie zu Feierlichkeiten einladen und wie sie feiern. Gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten sind dazu geeignet, das reale Leben
prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bislang gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert haben und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe zu dienen. Daher kann sich der Kläger zwar hinsichtlich des ungestörten Ablaufs seiner Hochzeitsfeierlichkeiten in einem hierfür eigens geschaffenen Raum im Grundsatz auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, die sogar noch eine gewisse Verstärkung erfährt, da die Ehe und damit auch der Akt der Eheschließung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. 5. 1971, BVerfGE 31, S. 58 ff., 67 ff.)
unter besonderem grundrechtlichen Schutz stehen; dieser Schutz vermag das öffentliche Interesse an einer Kenntnis von Vorgängen der von der Beklagten veröffentlichten Art aber deswegen nicht zu überwiegen, weil der Kläger aufgrund der konkreten Umstände nicht darauf vertrauen konnte und durfte, dass es zu Veröffentlichungen über die Hochzeitsfeierlichkeiten nicht kommen werde. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Hochzeitsfeier eine Öffentlichkeitswirkung auch dadurch entfaltete, dass für sie Baulichkeiten abgesperrt wurden, die beliebte Ausflugsziele sind und sonst dem
Publikumsverkehr zumindest teilweise offenstehen. Darauf, dass es für diese Absperrungen, wie der Kläger vorbringt, nicht einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsgenehmigung bedurft haben mag, weil die betreffenden Räumlichkeiten und Flächen privat verwaltet werden, kommt es nicht an; denn das zusätzliche öffentliche Interesse wurde allein durch das Faktum geweckt, dass Räume und Flächen, die sonst der Öffentlichkeit zugänglich sind und von einer Vielzahl interessierter Besucher aufgesucht werden, für eine private Feier abgesperrt waren. Angesichts des schon dadurch erregten
Aufsehens musste der Kläger geradezu damit rechnen, dass auch Dritte - seien es infache Passanten, Touristen oder berufsmäßige Fotografen - von außerhalb der Absperrungen in den abgesperrten Bereich hineinsehen und Einzelheiten über die Abläufe in Erfahrung zu bringen versuchen würden.
Des Weiteren musste der Kläger damit rechnen, dass einzelne Vorkommnisse und Äußerungen des Hochzeitsgeschehens sowohl von den Gästen als auch von dem anwesenden Personal dritten Personen weitererzählt werden würden; eine generelle Verpflichtung, Stillschweigen über die von ihnen bei derartigen Feierlichkeiten gemachten Wahrnehmungen zu bewahren, trifft die Angehörigen dieses Personenkreises entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Vor diesem Hintergrund kann auch in der Veröffentlichung des Textes des von der jüngsten Tochter des Klägers in der Kirche gesprochenen Segenswunsches keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen werden. Die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern ist zwar in grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgesicherter Weise besonders geschützt (so über die im Bildnisrecht zu § 23 Abs. 2 KUG entwickelte Rechtsfigur der "Eltern-Kind-Situation", s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 31. 3. 2000, NJW 2000, S. 2191 - Schutzanspruch des Kindes; BVerfG, Urt. v.
15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1023 - Schutzanspruch der Eltern); aber abgesehen davon, dass dieser Schutz in erster Linie dazu dient zu verhindern, dass die elterliche Zuwendung zu den Kindern durch die unerlaubte Anfertigung von Fotografien gestört wird, greift er dann nicht ein, wenn die Kinder allein oder gemeinsam mit den Eltern im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern (BVerfG NJW 2000, S. 2191). Nun weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass die Feier in der Kirche nicht dadurch zu einer öffentlichen Veranstaltung wurde, dass mindestens 150 Gäste anwesend waren; das aber ändert nichts daran dass das Sprechen des Segenswunsches vor einer großen Zahl von Personen stattfand, die nicht etwa einen vertrauten Kreis bildeten oder gegenüber dem Kläger zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet gewesen wären, was sie wahrend der Feierlichkeiten wahrgenommen hatten. Damit fand auch das Sprechen des Segenswunsches unter Bedingungen statt, unter denen der Kläger damit rechnen musste, dass die gesprochenen Worte Personen mitgeteilt werden würden, die nicht selbst
an der Feier teilgenommen haben. Bei diesen Gegebenheiten kann dann auch die Veröffentlichung des von dem Kind gesprochenen Textes nicht als ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen werden, wobei hinsichtlich der Person des Klägers noch hinzu kommt, dass er lediglich einer der Adressaten des Segenswunsches war. Auch eine Verletzung des zusätzlich durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Rechten des Klägers lag in der Verbreitung des Wortlauts des Segenswunsches nicht.
Angesichts dieser Umstände, unter denen die Feier stattgefunden hat, könnte sich ein besonderer Schutz vor einer öffentlichen Verbreitung von Informationen über Einzelheiten dieser Feier daher letztlich nur daraus ergeben, dass der Kläger und die Braut schlichtweg nicht wünschten, dass darüber berichtet werden möge, und diesen Wunsch auch der Beklagten bekannt gemacht hatten. Ein solcher Wunsch allein - bzw. die Missachtung eines solchen Wunsches durch ein Medienunternehmen - kann indessen jedenfalls dann nicht geeignet sein, eine Sphäre von solcher persönlichkeitsrechtlichen
Bedeutsamkeit zu schaffen, dass ein Eindringen in sie als rechtswidrig erscheint, wenn er sich auf Vorkommnisse während eines Ereignisses bezieht, das ein zeitgeschichtliches Ereignis von einiger Bedeutsamkeit darstellt. Denn da bei derartigen Ereignissen das über Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über dieses Ereignis im Raume steht, ist es einer rechtlichen Abschottung vor Veröffentlichungen, die allein auf dem Willen der Teilnehmer beruht, entzogen (so schon BGH, Urt. v. 27.10.1967, GRUR 1968, S. 209 ff., 209 f. zur Behinderung des Informationsflusses über einen Unglücksfall durch "Exklusivvertrage" mit den überlebenden Opfern; s. auch BGH, Urt .v. 20. 1. 1981, NJW 1981, S. 1089 ff., 1092 f. zur Zulässigkeit der Weitergabe von Erörterungen auf der Redaktionskonferenz einer auflagenstarken Tageszeitung).
Selbst dann, wenn die beanstandete Berichterstattung als rechtswidrig angesehen werden sollte, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu. Denn auch dann wäre eine so schwer wiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, wie sie die Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung voraussetzt (BGH, Urt. v. 15. 11. 1994, NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.), jedenfalls nicht gegeben.
Da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zusteht, kann er auch die Kosten der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattet verlangen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Berichterstattung wegen Verletzung der Privatsphäre der betroffenen Personen als rechtswidrig anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Von Grundsätzen weicht der Senat nicht ab.
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