„Risiken und Nebenwirkungen“ von Interviews
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
01. 09. 2009
Aktenzeichen
27 O 748/09
Die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin, u.a. der ...-Show ... .
Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift ..., in deren Ausgabe Nr. 28 vom 3. Juli 2009 sie, unter Ankündigung auf dem Titelblatt, auf Seite 8 einen Artikel mit der Überschrift "... Liebesrausch – kann sie ihr Glück dieses Mal festhalten?" veröffentlichte.
In diesem wird über ein Liebesverhältnis der Antragstellerin mit dem ..., der im Landtag von ... sitzt, berichtet. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der Darstellung wird auf den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel verwiesen: ...
Die Antragstellerin macht geltend,
der Artikel greife unzulässig in ihre Privatsphäre ein, da er über ihre (angeblich) neue Beziehung spekuliere, was sie nicht hinnehmen müsse. Die Berichterstattung sei ausschließlich durch Neugier und Sensationslust geprägt und lasse keinerlei Informationswert erkennen. Aus diesen Gründen habe der Bundesgerichtshof in der Sabine-Christiansen-Entscheidung (BGH NJW 2009, 1502) eine Veröffentlichung über eine neue Liebesbeziehung für unzulässig gehalten, obwohl Frau Christiansen diese vor der Öffentlichkeit schon nicht geheimgehalten habe. Dies müsse erst recht für die hier angegriffene Berichterstattung gelten.
Auch habe sie ihre Privatsphäre nicht für eine solche Berichterstattung geöffnet. Sie habe sich insbesondere nicht zu der rein spekulativen Beziehung zu Herrn ... öffentlich geäußert bzw. sich mit ihm in der Öffentlichkeit gezeigt. In Interviews habe sie sich lediglich ausschnittsartig zu ihrem Single-Leben geäußert. Alle weiteren Aussagen seien vollkommen allgemein gehalten und von der Bemühung getragen, keine konkreten Angaben zu machen. Aufgrund ihrer Moderation einer ...-Show könne sie derartigen Fragen nach ihrem Privatleben aber nicht völlig ausweichen und müsse insoweit in Interviews "gute Miene zum bösen Spiel" machen.
Schließlich treffe die Antragsgegnerin für die Behauptung einer Beziehung zwischen ihr und Herrn ... auch die Glaubhaftmachungslast, der diese bisher nicht nachgekommen sei.
Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 23. Juli 2009 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt worden ist, in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"TV-Moderatorin ... Liebesrausch! Kann sie ihr Glück dieses Mal festhalten? (...) Ihr Neuer ..., der wie ein Künstler aussieht, hat das Herz der schönen Moderatorin erobert.",
"Sie lies lange keinen Mann an ihr Herz. Doch jetzt ist ... frisch verliebt. Die ...-Strahlefrau (...) hat wieder einen Mann gefunden, der sie glücklich macht! (...) Denn plötzlich ist ... total im Liebesrausch. Politiker ..., der für die ... im Landtag von ... sitzt, hat ... den Kopf verdreht. In seinem Heimatort ... (...) ist das ein offenes Geheimnis. 'Sie sind sehr glücklich miteinander. Er hat es mir erzählt', plaudert ein Bekannter des Politikers gegenüber ... aus. Zu schön, um wahr zu sein? Nein. Die ... glauben fest an die Romanze. Doch kann Deutschlands TV-Kupplerin Nr. 1 ihr Glück dieses Mal festhalten? (...) Ein Schock für ..., der sie in Herzensangelegenheiten all die Jahre vielleicht ein wenig blockierte. Mit ... soll das anders werden. Natürlich besser! Aber auch glücklicher? Das wird die Zukunft zeigen. Denn ..., die mit Tochter ... in ... lebt, vertraut vorerst auf eine Fernbeziehung. Das allerdings nicht ganz freiwillig. (...) Die Distanz könnte eine Herausforderung für das Paar werden. (...) Trotz der Entfernung genießt ... ihr Glück, auf das sie lange gewartet hat."
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.
Sie meint,
die Antragstellerin müsse sich eine solche Berichterstattung gefallen lassen, da sie sich in ihrer Tätigkeit als Moderatorin in der Öffentlichkeit als Spezialistin in Sachen "Partnerberatung" geriere. Das Publikum habe daher ein Recht zu erfahren, wie es die Antragstellerin selbst in "Herzensangelegenheiten" halte. An der Tatsache, dass die Antragstellerin - entgegen ihrer bisherigen Darstellung in Interviews mit den Zeitschriften ... vom 20. November 2008 sowie ... vom 20. Mai 2009, hinsichtlich deren näherer Einzelheiten auf die Anlage AG 7, Bl. 56-61 d. A. und Anlage AG 3 zu Bl. 23 ff. d. A. verwiesen wird - mit einem Partner liiert sei, bei dem es sich zudem um einen Landespolitiker für die Partei ... handele, bestehe ein über wiegendes öffentliches Informationsinteresse.
Jedenfalls habe sich die Antragstellerin aber ihrer Privatsphäre bezüglich einer Berichterstattung über ihre Beziehungen begeben. Denn in den genannten Interviews habe sie sich - für die ... sogar exklusiv - über ihre Suche nach dem richtigen "Mann fürs Leben" sowie Kriterien an einen zukünftigen Lebenspartner geäußert und damit erst selbst Umstände zu ihren privaten Beziehungen in die Öffentlichkeit getragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 27. Juli 2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, da sie zu Unrecht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Textberichterstattung der in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitschrift ... vom 3. Juli 2009 auf dem Titelblatt sowie Seite 8 aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs.1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, da diese nicht unzulässig in die Privatsphäre der Antragstellerin eingreift.
a. Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Im Kern geht es dabei um einen Raum, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der damit erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, ohne dass er sich dort notwendigerweise anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten Phasen des Alleinseins und des Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind.
Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022). Der Rückzugsbereich darf dabei nicht auf den häuslichen Bereich, der anerkanntermaßen eine solche geschützte Sphäre darstellt, begrenzt werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit einer natürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen. Deshalb ist mittlerweile an¬ erkannt, dass sich der Privatsphärenschutz auch auf solche Angelegenheiten bezieht, die einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben, etwa weil sie wie ein Einkauf, ein Bummel auf öffentlicher Straße oder das Skifahren auf einer öffentlichen Skipiste im Urlaub zwar unter den Augen Dritter stattfinden (vgl. insbesondere EGMR NJW 2004, 2647; BGH AfP 2007, 121 ff.), nicht aber vor einem in die Hunderttausende oder gar Millionen gehenden Publikum, wie das mit Massenmedien wie Zeitungen, Zeitschriften oder dem Fernsehen erreicht wird.
Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdz. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894; BVerfGE 35, 202, 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten; damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind (BGH AfP 2007, 121, 123 m. w. Nachw.).
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus:
Ein überwiegendes Informationsinteresse folgt nicht aus dem Inhalt des Artikels, denn die Mitteilung über Details einer möglichen, neuen Liebesbeziehung der Antragstellerin dient allein der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin vor allem durch die Moderation der ...-Show ... einem größeren Publikum bekannt wurde. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin insoweit eine irgendgeartete "Leitbildfunktion" zukäme: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das genannte Fernsehformat gerade oder zumindest auch aufgrund dem von der Antragstellerin in der Vergangenheit thematisierten ... eine besondere Zuschauerquote oder öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hätte.
Auch wenn die Antragstellerin sich in der Öffentlichkeit als "glücklichen Single" bezeichnete und dieses Image vermarktet haben sollte, folgt daraus noch keine nunmehr von der Antragsgegnerin aufzudeckende "Widersprüchlichkeit" der Antragstellerin in ihrem öffentlichem Leben zu ihrem Privatleben, zumal auch nicht dargetan ist, dass die angebliche Beziehung der Antragstellerin zu Herrn ... schon länger besteht. Zum anderen greift der streitgegenständliche Artikel diese vermeintliche Widersprüchlichkeit auch gar nicht auf.
Auch die Tatsache, dass es sich bei dem etwaig neuen Lebensgefährten der Antragstellerin um einen, möglicherweise in dessen Wahlkreis ... bei ... bekannten Lokalpolitiker handelt, vermag für sich genommen - wie auch die Bekanntheit der Antragstellerin selbst - kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe spekulativer Details einer möglichen Beziehung zwischen beiden begründen, zumal schon der bloße Fakt einer solchen Beziehung bislang nicht mehr als eine begründete Vermutung ("offenes Geheimnis") ist.
b. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).
Hiernach hat die Antragstellerin aufgrund des Exklusiv-Interviews mit der Zeitschrift ... vom 20. Mai 2009 sowie des Interviews, das sie der Zeitschrift ... vom 20. November 2008 gab, ihre Privatsphäre für eine Berichterstattung wie die streitgegenständliche geöffnet:
Zwar hat sich die Antragstellerin im Rahmen dieser Interviews nicht zu einer angeblichen Beziehung zu Herrn ... geäußert und sich mit diesem auch nicht in der Öffentlichkeit gezeigt. Dies schließt eine Öffnung der Privatsphäre vorliegend aber nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, wie die Antragstellerin selbst ausführt, ob eine Veröffentlichung solcher Informationen in Frage steht, die in ähnlicher Form bereits zuvor durch den Betroffenen selbst verbreitet worden waren (BVerfG ZUM 2006, 868; BGH GRUR 2004, 442). Die Veröffentlichung muss dabei mit dem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teil der Privatsphäre korrespondieren (KG KGR 2000, 61). Dies ist aber vorliegend der Fall.
Im Unterschied zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ex-Ehemann von Uschi Glas und seiner neuen Lebensgefährtin (BVerfG ZUM 2006, 868) bedurfte es vorliegend nicht erst eines gemeinsamen Auftritts der Antragstellerin mit Herrn ..., um eine Öffnung der Privatsphäre für eine Berichterstattung über eine mögliche Beziehung zwischen beiden anzunehmen. Denn die Antragstellerin hatte bereits zuvor, im Rahmen der Interviews für die Zeitschriften ... und ... konkrete Einblicke in ihr Privatleben, insbesondere die Suche nach dem "Mann fürs Leben" gegeben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat sie sich in diesen Interviews nicht lediglich ausschnittsartig, allgemein und pauschal über ihr Single-Leben geäußert. Denn sie bekundete nicht nur, den "Mann fürs Leben" noch nicht gefunden zu haben, sondern gab in diesen Interviews detailliert Auskunft darüber, wie ihr Traummann sein müsste, ob sie schon mal darüber nachgedacht habe eine Kontaktanzeige aufzugeben, inwieweit ihre Tochter ein Mitspracherecht hinsichtlich eines neuen Partners hätte und welches Verhältnis sie zu ihrem Ex-Mann habe sowie die Möglichkeit zu einem "Liebes-Comback" mit ihm. Auf die im ...-Interview gestellte Frage "Wollen sie uns weismachen, dass Sie seit fünf Jahren sexuell abstinent leben?" antwortet die Antragstellerin sodann "[...] Lassen Sie es mich so ausdrücken: In der Vergangenheit habe ich ein-, zweimal einen Frosch geküsst, der leider einer geblieben ist. Vielleicht habe ich ja beim nächsten Mal Glück.". Dass die teilweise sehr detailliert ausfallenden Antworten der Antragstellerin auf derartige, bereits die Intimsphäre tangierende Fragen, von der Bemühung getragen wären, keine konkreten Angaben zu machen und "gute Miene zum bösen Spiel" zu machen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin knüpft im Rahmen ihrer Berichterstattung an diese Äußerungen der Antragstellerin an, wenn sie fragt "Kann sie ihr Glück dieses Mal festhalten?" und meint "Vielleicht hat das ... ja bereits geschafft.", denn damit nimmt sie konkret Bezug auf das Interview der Antragstellerin mit der Zeitschrift ..., indem diese sagte "Da muss jemand kommen, der die Kraft hat, meinen Erfolg, meine Tochter, meine Welt zu respektieren, und sich erst mal hinten anstellen." sowie zu dem Mann, mit dem sie irgendwann zusammenleben wolle, mitteilte "Er müsste mich umhauen". Die Aussagen der Antragstellerin in früheren Interviews stehen daher in einem erkennbaren Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung. Der Artikel greift lediglich das von der Antragstellerin durch diese Interviews erst geschürte Interesse an ihrer Suche nach einem "Mann fürs Leben" auf.
Der Verweis der Antragstellerin auf die Sabine Christiansen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 1502) trägt nicht. Diese gibt für den hiesigen Fall nichts her, da sie die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung betraf und hierfür andere Kriterien als für die Veröffentlichung einer Textberichterstattung gelten. Zudem stellte der Bundesgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung auch fest:
"[...] Insofern könnte über private Umstände auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein gerechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigt werden, während einer Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den Umständen des Streitfalls das Recht der Kl. am eigenen Bild entgegensteht. [...]."
Hiernach wird deutlich, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nicht die Tatsache der Veröffentlichung einer neuen Liebesbeziehung per se für unzulässig erachtete - obwohl Frau Christiansen ihre neue Beziehung vor der Öffentlichkeit nicht geheim hielt - , sondern nur die Bebilderung einer solchen Berichterstattung mit Fotos, für deren Veröffentlichung es an einer Einwilligung nach § 22 KUG fehlte.
Schließlich ist zugunsten der Antragstellerin vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihrer angeblichen Beziehung zu Herrn ... lediglich um eine als "Gerücht" verpackte, unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Da die Behauptung, die Antragstellerin unterhalte eine Beziehung zu Herrn ..., für diese weder ehrenrührig ist noch eine üble Nachrede darstellt, trägt sie - entgegen ihrer Auffassung - die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der von ihr bestrittenen Tatsache. Zwar kann sie insoweit nur bestreiten, dass sie keine Liaison mit Herrn ... unterhält. Der dünne Einwand ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Antragsschrift, es werde über eine "(angebliche) Liebesbeziehung" sowie "rein spekulative Beziehung zu ..." berichtet, reicht hierfür aber nicht aus. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verhältnis zu Herrn ... unterhält. Hierzu war sie aber verpflichtet, da die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Berichterstattung Fakten benennt, die den näheren Rückschluss auf das Bestehen einer Beziehung der Antragstellerin mit Herrn ... rechtfertigen ("In seinem Heimatort ... ist das ein offenes Geheimnis. "Sie sind sehr glücklich miteinander. Er hat es mir erzählt", plaudert ein Bekannter des Politikers." ...
Die ... glauben fest an die Romanze."). Diesen Anhaltspunkten ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
2.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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