Kündigung einer Unterlassungserklärung
Gericht
LG Offenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 09. 2009
Aktenzeichen
2 O 370/09
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Äußerung "... & Frau ..., Ehe endgültig vor dem Aus?" zu verbreiten.
Der Verfügungskläger ist der in Deutschland und weltweit bekannte Torhüter, der bis vor wenigen Jahren Torhüter der ... und auch des Fußballerstligisten ... war. Im Verlag der Verfügungsbeklagten erscheint u. a. das Magazin ... .
In der Ausgabe der ... vom 17.07.2009 (Nr. 30/2009) veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf Seite 9 unter der Überschrift " ... & Frau ... - Ehe endgültig vor dem Aus?" einen Artikel, der die mit dem Antrag angegriffene Passage enthält. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Artikels wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Auf Verlangen der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gab die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 20.07.2009 eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab, in der u. a. geregelt ist: "Die ... verpflichtet sich gegenüber ..., es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 30.000 € für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhang) zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:
a) "... & Frau ... Ehe endgültig vor dem Aus?"
..."
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2009 nahm der Verfügungskläger die Unterlassungserklärung an.
In der ... vom 21.08.2009 (Nr. 35/2009) lies die Verfügungsbeklagte erneut einen Artikel veröffentlichen, der die mit dem Antrag angegriffene Passage enthielt. Das Einfügen der Passage erfolgte der Gestalt, dass der Artikel aus der Ausgabe der ... vom 27.07.2009 in den neuerlichen Artikel vom 31.08.2009 als Bild eingefügt wurde, um auf eine vorhergehende Berichterstattung hinzuweisen.
Bereits am 17.08.2009 hatte der Verfügungskläger durch Pressemitteilung seines Anwaltes ... erklärt:
"... und ... lassen sich einvernehmlich scheiden."
Der Verfügungskläger trägt vor, durch die neuerliche Veröffentlichung der angegriffenen Passage in der ... vom 21.08.2009 habe die Verfügungsbeklagte gegen eine ihr obliegende vertragliche Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen. Durch die DPA Meldung sei diese vertragliche Pflicht nicht entfallen, da es sich bei der Unterlassungsverpflichtungserklärung um eine abstraktes Schuldverhältnis handele. Auch sei die Geschäftsgrundlage nicht entfallen, da das Bestehen der Ehe keine Geschäftsgrundlage der Unterlassungserklärung gewesen sei. Ein Festhalten am Vertrag sei auch zumutbar, da es der Verfügungsbeklagten unbenommen sei, über die Scheidung in anderer Form als mit der angegriffenen Passage zu berichten.
Der Verfügungskläger beantragt.
im Wege der einstweiligen Verfügung der Dringlichkeit halber ohne vorherige mündliche Verhandlung wird der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel untersagt,
zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen
"... und Frau ...
Ehe endgültig vor dem Aus?"
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zu Begründung führt die Verfügungsbeklagte aus, die angegriffene Passage sei insofern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu beanstanden, als der Verfügungskläger selbst durch Pressemitteilung seines Anwalts vom 15.08.2009 die einvernehmliche Scheidung bekannt gegeben habe. Darüber hinaus bestehe der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht, weil allein in einer referierenden Wiederholung eines Unterlassungstenors kein Verstoß liege, sofern der referierende Charakter zum Ausdruck komme.
Am 09.09.2009 wurde mündlich verhandelt. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung AS 83 wird verwiesen. Im übrigen wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Für den Kläger besteht trotz der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Rechtsschutzbedürfnis, erneut ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. Zwar kann die durch einen Verstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich dadurch ausgeräumt werden, dass gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsversprechen angemessene zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingegangen wird. Steht nämlich nach abgegebener Unterlassungserklärung wiederum ein identischer oder gleichartiger Verstoß im Raum, so ist die Unterlassungserklärung nicht mehr als Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungswillens, anzusehen. Unabhängig davon verfügt eine gerichtlich ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung auch gegenüber einem Vertragsstrafversprechen über größere Vollstreckungsmöglichkeiten und damit über eine bessere Absicherung der Unterlassungsverpflichtung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.
Ein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die neuerliche Veröffentlichung am 21.08.2009 wird vom Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich, nachdem der Verfügungskläger selbst in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten auch keinen vertraglichen Anspruch aus der strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 20.07.2009, da die Verfügungsbeklagte diesen Unterlassungsvertrag wirksam nach § 314 BGB gekündigt hat. Der Unterwerfungsvertrag unterliegt als Dauerschuldverhältnis der Regelung des § 314 BGB und kann daher auch ohne vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009 zu § 314 Rn. 5). Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Aufl. 2009 zu § 314 BGB Rn. 7 m. w. N.).
An das Vorliegen eines Kündigungsgrundes sind dabei nicht die strengen Anforderungen zu stellen, die für ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten, da dieses Kündigungsrecht nach § 314 BGB für die Dauer der Schuldverhältnisse gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, wenn sie ihnen bekannt gewesen wären. Insoweit wird der Grundsatz "pacta sunt servanda" nicht unmittelbar berührt.
Die durch die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers veröffentlichte dpa-Mittelung "... und ... lassen sich einvernehmlich scheiden" stellt einen wichtigen Grund da, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertrags nach § 314 BGB rechtfertigt.
Für die Frage der Zumutbarkeit ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger kein schützenswertes Interesse an der Vertragsfortsetzung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat.
Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung "... und ... lassen sich einvernehmlich scheiden" hat sich der Verfügungskläger selbst im Hinblick auf die Scheidung seiner Ehe des Schutzes der Privatsphäre begeben. Die mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Passage enthält auch über die reine Sachauskunft der Beendigung der Ehe hinaus kein ehrverletzenden Inhalt oder Duktus, der es gebieten würde, die angegriffene Passage in ihrem speziellen Wortlaut trotz der Aufgabe des Schutzes der Privatsphäre des Verfügungsklägers selbst zu verbieten. Der Verfügungskläger hat durch die Wahl der Veröffentlichungsart in Form einer dpa-Pressemitteilung auch zu erkennen gegeben, dass ihm an einer weiteren Verbreitung der Pressemitteilung gelegen ist. Die Deutsche Presseagentur GmbH (dpa) hat es sich als Dienstleister gerade zur Aufgabe gesetzt, mediale Inhalte zu verbreiten und einem weiten Publikum zur Verfügung zu stellen. Insofern kann auch kein schützendes Interesse des Verfügungsklägers dahingehend erkannt werden, dass im Verlag der Beklagten das Ende seiner Ehe nicht veröffentlicht werde. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Verfügungskläger gerade ein Interesse daran haben könnte, dass über das Ende seiner Ehe nicht mit dem Wortlaut der angegriffenen Passage berichtet werde. Insofern geht auch der Einwand des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagte könne ja mit anderen Wortlauten über das Ende der Ehe berichten, ins Leere.
Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ergibt sich ferner auch im Hinblick auf die Möglichkeit im Falle des Vorliegens eines gerichtlichen Unterlassungstitels die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen. In dieser Konstellation hat der Schuldner die Möglichkeit, den gerichtlichen Unterlassungstitel, wenn kein schützenswertes Interesse mehr besteht, aus der Welt zu schaffen. Dem Schuldner, der durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt und es dadurch nicht zu einem gerichtlichen Titel kommen lässt, kann die Möglichkeit, sich durch Kündigung von dieser Unterlassungserklärung zu lösen, insofern nicht genommen werden. Die Vertragsfortsetzung stellt sich auch insofern als unzumutbar dar.
Die Unterlassungserklärung wurde insofern von der Verfügungsbeklagten spätestens mit der Kündigungserklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.09.2009 wirksam gekündigt. Diese Kündigung, die nur ex-nunc wirkt, kann zwar im Hinblick auf den Verstoß vom 21.08.2009 nicht die Vertragswidrigkeit beseitigen und würde wohl auch der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht entgegenstehen. Soweit der Verfügungskläger jedoch mit der vorliegenden Antrag gerade Unterlassung für die Zukunft begehrt, kann er diesen nicht auf den Unterlassungsvertrag stützen, da dieser mit ex-nunc Wirkung erloschen ist und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten für die Zukunft nicht mehr besteht.
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Angesichts der Tatsache, dass hier ein rein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird, ist eine besondere Eilbedürftigkeit dem Gericht auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
Heller
Richter am Amtsgericht
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