Bislang höchstes Schmerzensgeld in einem Presserechtsprozess
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
30. 07. 2009
Aktenzeichen
7 U 4/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2007, Geschäftsnummer 324 O 806/05, abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin eine weitere Geldentschädigung in Höhe von € 100.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004, insgesamt also eine Geldentschädigung in Höhe von € 400.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004, zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von € 15.555,58, insgesamt also € 49.786,31, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 18.746,54 seit dem 27.10.2005 und auf € 31.039,77 seit dem 10.11.2006 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung in Höhe von € 300.000,-- nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz (Anwaltskosten) in Höhe von € 34.230,73 nebst Zinsen zu zahlen. Ihre auf Zahlung einer höheren Geldentschädigung, weitergehenden Schadensersatzes und einer Lizenz sowie auf Schadensersatzfeststellung und Abdruck verschiedener Berichtigungen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Die Klägerin ist - neben ihrer Schwester V. - Prinzessin des schwedischen Königshauses. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften „F. mit H.“ (durchschnittliche wöchentliche Druckauflage seit dem Jahr 2000: ca. 290.000) und „W. der F.“ (durchschnittliche wöchentliche Druckauflage seit dem Jahr 2001: ca. 370.000).
In der Zeit von Januar 2000 bis Juli 2004 veröffentlichte die Beklagte in „F. mit H.“ und „W. der F.“ insgesamt 86 Beiträge über die Klägerin auf unstreitig unwahrer Tatsachengrundlage (davon 52 in „F. mit H.“ und 34 in „W. der F.“, vgl. dazu im Einzelnen die Aufstellung in der Klagschrift vom 12.7.2005). Es befanden sich darunter: 77 Titelgeschichten, 42 der Klägerin zugeschriebene Falschzitate (davon 6 auf der Titelseite) und 52 Fotomontagen (3 davon zeigen die Klägerin mit einem Baby im Arm, 9 in einem Hochzeitskleid). Ferner war der Wahrheit zuwider von 3 bevorstehenden Verlobungen und 17 bevorstehenden Hochzeiten sowie von 4 Schwangerschaften der Klägerin die Rede. In 45 Fällen wurden auf der Titelseite tatsächlich nicht bestehende Liebesverhältnisse der Klägerin thematisiert (u. a. mit Kronprinz F. von Spanien und Prinz W. von England).
Berichtet wurde beispielsweise über: angebliche Probleme der Klägerin „mit dem Alkohol“ (Anlage K 48); eine angebliche Rivalität der Klägerin mit ihrer Schwester (Anlage K 1) bzw. deren rasende Eifersucht auf die Klägerin (Anlage K 60, vgl. auch Anlage K 194); eine Heirat der Klägerin mit Kronprinz F. (obwohl dieser „eine andere“ liebe, Anlage K 5); ein gemeinsames Silvesterfest der Klägerin mit Kronprinz F., das zustande gekommen sei, weil die Klägerin („Süßes kleines Biest!“) dessen Freundin „einfach ausgetrickst“ habe (Anlage K 23); eine „neue Liebe“ der Klägerin zu U. F. von R., über die „ganz Schweden“ lache (Anlage K 30); die Schönheit der Klägerin, die ihr „zu Kopf“ steige („Herrschsüchtig und eitel - so macht sie ihre junge Liebe [zu U. F. von R.] kaputt“, Anlage K 34); eine Anklage der Klägerin gegenüber ihrem Vater, weil sie glaube, dass er „ihr Glück“ zerstören wolle und jeder „junge Mann“ für ihn ein Rivale sei (Anlage K 37); Ängste von Prinz W., von denen die Klägerin ihn befreie (Anlage K 52); Gefühle Prinz W., die die Klägerin durch einen neuen Flirt bzw. „falsche Versprechen“ „tief verletzt“ habe (Anlagen K 56, 82); Prinz W., der der Klägerin zur Verlobung „den Ring seiner Mutter“ schenke (Anlage K 67); eine Verlobung der Klägerin mit Prinz W. „unterm Christbaum“ (Anlage K 78); ein Flehen Prinz W., die Klägerin möge zu ihm zurück kommen (Anlage K 95); einen „Liebesurlaub“ der Klägerin mit Prinz W. „auf der Osterinsel“ (Anlage K 102); „Spanien im Hochzeitsfieber“ wegen ihrer [der Klägerin] Liebe zu „F.“ (Anlage K 86), für die sie allerdings einen „hohen Preis“ zahle.(„Keine Partys mehr, keine Video-Abende mit Freunden bei Pizza und Rotwein, keine Wochenend-Trips nach Paris oder Rom, vorbei die Zeit der flippigen Kleidung“, Anlage K 90); die „schlimmen Folgen eines wilden Festes“, das die Klägerin „daheim im Schloss“ ausgerichtet habe („Eine unbezahlbare Vase ging zu Bruch. Ausgerechnet Königin S. Lieblingsstück“, Anlage K 114); Liebesbriefe zwischen der Klägerin und Prinz W., die ein Unbekannter zu Erpressungszwecken gestohlen habe (Anlage K 118); das „heimliche Lotterleben“ der Klägerin, das sie vom Studium abhalte (Anlage K 172); eine Flucht der Klägerin vor „Prinz F. Mutter“ (K Anlage 186); ein „ganz privates Fest der Liebe“ der Klägerin mit Prinz W. (Anlage K 241); den Freund der Schwester der Klägerin, der diese um der Klägerin willen verlassen habe (Anlage K 253); „gemeine Gerüchte“, wonach die Klägerin schwanger sei („So schlimm wurde ihre [Königin S.] Tochter noch nie verleumdet“, Anlage K 264).
Auch diese Beiträge waren mit zahlreichen Bildnissen der Klägerin versehen.
In den Ausgaben von „F. mit H.“ 28/04 vom 30.6.2004 und 42/04 vom 6.10.2004 sowie in „W. der F.“ 26/04 vom 19.6.2004 und 50/04 vom 1.12.2004 erschienen weitere Berichte über die Klägerin (Anlagen K 361-364).
Ferner ließ die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2003 sechzehn TV-Werbespots ausstrahlen, in denen die Klägerin auf Titelblättern der Zeitschriften „F. mit H.“ und „W. der F.“ zu sehen war.
Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 und im September 2004 (vgl. hierzu die Aufstellung der Klägerin in der Klagschrift vom 12.7.2005) ließ die Klägerin diverse Abmahnungen an die Beklagte verschicken. Zwischen dem 31.10. und 28.12.2003 gab die Beklagte zunächst hinsichtlich der Berichterstattungen in „F. mit H.“ 11/02, 47/02, 4/03, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 33/03 und 38/03 sowie „W. der F.“ 50/03 strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Ferner druckte die Beklagte auf Aufforderungen der Klägerin aus November 2003 in der Ausgabe von „F. mit H.“ 15/04 vom 31.3.2004 hinsichtlich der Titelschlagzeilen in „F. mit H.“ 11/02, 47/02, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 38/03 und 43/03 eine Berichtigung mit der Überschrift „Widerruf M. Nicht verliebt in F. Nicht verliebt in W. Keine Hochzeit Nicht eingesperrt“ ab, die auch eine ausdrückliche Entschuldigung bei der Klägerin enthielt (Anlage K 302).
Mittlerweile hat die Beklagte sämtliche von der Klägerin verlangten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zwischenzeitlich geltend gemachten Unterlassungsanträge haben die Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise verletzt habe. Besonders gravierend seien die unwahren Berichte über Liebesbeziehungen, Hochzeitspläne und Schwangerschaften der Klägerin, die weder zu Prinz W. noch zu Kronprinz F. jemals eine Liebesbeziehung unterhalten, geschweige denn mit ihnen Hochzeitspläne geschmiedet oder Kinder gezeugt habe. Ihre Kontakte zu Prinz W. und Kronprinz F. hätten sich unstreitigauf offizielle Anlässe beschränkt. In anderen Veröffentlichungen sei die Klägerin in abträglicher Weise dargestellt worden, ohne dass hierfür auch nur im Ansatz eine hinreichende Tatsachengrundlage vorgetragen worden wäre, beispielsweise durch die Berichte über ihre angeblichen Alkoholprobleme, ihre angebliche Rivalität mit ihrer Schwester, ihr „herrschsüchtiges“ und „eitles“ Verhalten, ihre „rasende Eifersucht“ oder ihr „Lotterleben“ auf Kosten des Studiums. Doch auch durch zahlreiche Berichte, in denen die Klägerin in einer Weise dargestellt worden sei, die in den Augen eines beträchtlichen Leserkreises dem Klischee einer „Märchenprinzessin“ entsprechen möge, sei sie erheblich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. So verfälschten unzutreffende Behauptungen über angebliche Liebesbeziehungen, Verlobungen, Hochzeitspläne, Schwangerschaften usw. das Lebensbild des Betroffenen in ganz erheblicher Weise. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Liebesbeziehungen sowie das Familienleben grundsätzlich der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind. Insbesondere Schwangerschaften seien - zumindest im Anfangsstadium - sogar der Intimsphäre zuzurechnen. Dies gelte umso mehr für die angegriffene Berichterstattung, in der von angeblichen Besuchen der Klägerin beim Gynäkologen und schwangerschaftsbedingten Problemen mit Übelkeit die Rede sei. Erschwerend komme hinzu, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel erfundene Zitate der Klägerin enthalten hätten. Mit diesen Falschzitaten sei die Klägerin gleichsam als Zeugin gegen sich selbst ins Feld geführt worden. Vertieft worden seien die Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Illustration der Artikel durch Bildnisse der Klägerin, die der Berichterstattung einen erhöhten Anschein an Authentizität verliehen hätten, und durch die angefertigten Fotomontagen. Erschwerend komme hinzu, dass einige der angegriffenen Titelbilder durch die Verwendung in Werbespots einen noch größeren Aufmerksamkeitswert erhalten hätten. Den angegriffenen Berichten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen der Leser auf einen auch nur eingeschränkten Authentizitätsanspruch schließen könne. Die Berichte beträfen vielmehr offenbar durchweg real existierende Personen, denen Begebenheiten zugeschrieben werden, die sich durchaus so hätten abspielen können. Dass die Glaubwürdigkeit der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - bei ihren eigenen Lesern eingeschränkt sein möge, könne sich vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten auswirken. In der Gesamtabwägung sei ferner in ganz erheblichem Maße zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Persönlichkeitsrechte der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ganz außergewöhnlicher Häufigkeit verletzt habe. Hinsichtlich einiger Veröffentlichungen sei ihr dabei auch „Hartnäckigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzuwerfen. Dieses Merkmal sei erfüllt, wenn sich der Verletzer auch durch Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder gerichtliche Verbote nicht davon abhalten lasse, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (weiter) zu verletzen (vgl. dazu: BGH, U. v. 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986). Erforderlich sei allerdings, dass es sich insoweit um gleichartige Verstöße handele. Auch unter diesen einschränkenden Voraussetzungen sei vorliegend Hartnäckigkeit zu bejahen. Die von der Beklagten im Zeitraum vom 31.10. bis 28.12.2003 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klagschrift vom 12.7.2005, Seite 103 ff.) beträfen u. a. angebliche Liebesbeziehungen der Klägerin mit Kronprinz F. und Prinz W. Gleichwohl habe die Beklagte in „W. der F.“ 13/04 vom 20.3.2004 auf der Titelseite eine Fotomontage, die die Klägerin (in einem weißen Kleid) gemeinsam mit Prinz W. zeige, veröffentlicht. Dazu habe die Beklagte die Schlagzeile ab:
„Charles will es so! W. Jetzt muss er M. heiraten“ (Anlage K 290) abgedruckt.
Durch diese Berichterstattung habe die Beklagte dem Leser zumindest nahegelegt, die Klägerin und Prinz W. seien ein Liebespaar, bei dem lediglich noch die Hochzeit ausstehe.
Ferner heiße es in „W. der F.“ Nr. 31/04 vom 24.7.2004 auf dem Titelblatt: „M. Grünes Licht für ihre Hochzeit“ (Anlage K 294). Auch dadurch sei der Eindruck zumindest nahegelegt worden, die Klägerin hege Heiratsabsichten. Die Veröffentlichungen in „F. mit H.“ 9/04 und in „W. der F.“ 50/03 seien hingegen nicht als gleichartige Verstöße anzusehen. Auch in den weiteren nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen von der Beklagten verbreiteten Berichterstattungen über die Klägerin in „F. mit H.“ 28/04 und 42/04 sowie in „W. der F.“ 26/04 und 50/04 sei keine nennenswerte Vertiefung der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erblicken.
Der Beklagten falle ein schweres Verschulden zur Last. Ihr sei Vorsatz vorzuwerfen. Als langjährig am deutschen Markt erfahrenem Presseunternehmen müsse es ihr bewusst gewesen sein, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes die Privat- oder sogar Intimsphäre der Klägerin verletzen würden. Ferner habe die Beklagte nicht im Ansatz substantiiert dargelegt, aus welchen Quellen sie ihre Informationen gewonnen haben wolle, geschweige denn, welche Maßnahmen sie ergriffen haben wolle, um den Wahrheitsgehalt dieser Informationen zu überprüfen. Sie habe sich auch nicht dazu erklärt, wie es zu der Veröffentlichung der angegriffenen Fotomontagen habe kommen können, die offenbar gezielt zu dem Zweck angefertigt worden seien, unwahre Behauptungen über die Klägerin entsprechend bebildern zu können. All dies lasse nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mindestens billigend in Kauf genommen habe, wenn sie nicht gar absichtlich gehandelt habe. Zugunsten der Beklagten wirke sich vorliegend allerdings der Grundsatz der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs aus. Die Klägerin habe die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den - auf ihre Aufforderung abgedruckten - „Widerruf“ in „F. mit H.“ 15/04 teilweise auffangen können, denn dadurch sei die unzutreffende Berichterstattung über sie in einigen wesentlichen Punkten klargestellt worden.
Zulasten der Beklagten fielen vorliegend vor allem die außergewöhnliche Schwere, Dauer und Häufigkeit bzw. Hartnäckigkeit der von ihr begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie ihr ganz erhebliches Verschulden ins Gewicht. Hinzu komme die weite Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung. Unter dem Präventionsgesichtspunkt sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte die angegriffenen Berichterstattungen zum Ziel der Auflagensteigerung gedruckt habe. Das gelte besonders für die Verwendung des Bildnisses derKlägerin in den TV-Spots der Beklagten sowie für die angegriffenen Titelseitenberichterstattungen, durch die z. B. „Kioskleser“ zum Erwerb des jeweiligen Heftes hätten animiert werden sollen. Nicht zu verkennen sei aber auch, dass die Berichte, die ausschließlich im Innenteil erschienen seien, zumindest mittelbar dem Ziel der Auflagensteigerung gedient hätten, indem sie Leser dazu hätten motivieren sollen, auch das jeweils nächste Heft der jeweiligen Zeitschrift zu kaufen.
Unter Gesamtabwägung aller Umstände erachte die Kammer eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 300.000,- für geboten, aber auch ausreichend.
Der Geldentschädigungsanspruch sei nicht verjährt. Für ab dem 1.1.2002 entstandene Geldentschädigungsansprüche betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Betroffene von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis betrage die Verjährungsfrist 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs oder 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis, wobei insoweit die früher endende Frist maßgeblich sei (§§ 195, 199 BGB). Für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 gelte gemäß § 852 BGB i. d. F. vom 16.08.1977 eine Verjährungsfrist von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Die Klägerin habe vorgetragen, von der Veröffentlichung gemäß Anlage K 172 („W. der F.“ Nr. 02/02) im November 2003 und von den übrigen angegriffenen Veröffentlichungen im Laufe des Jahres 2004 Kenntnis erlangt zu haben. Das habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, denn dazu hätte es eines Vortrags bedurft, aus dem sich ergeben hätte, wann genau die Klägerin von welcher konkreten Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben solle. Folglich sei auch nicht den Beweisangeboten der Beklagten zur Kenntnisnahme durch die Klägerin nachzugehen, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre. Eine etwaige Kenntnis ihrer Schwester, Mutter oder Pressechefin müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, insbesondere nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB, da vorliegend bereits nicht die Folgen einer Willenserklärung in Rede ständen. Der Vortrag der Klägerin zum Kenntnisnahmezeitpunkt sei damit grundsätzlich als unstreitig anzusehen. Grob fahrlässige Unkenntnis könne der Klägerin nicht vorgehalten werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihre Unkenntnis der konkret angegriffenen Veröffentlichungen auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte. Dafür sei nichts ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin „vergleichbare“ Berichterstattungen zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre es ihr nicht zuzumuten gewesen, andere Publikationen auf etwaige weitere Verletzungen durchzusehen. Hinsichtlich der Veröffentlichungen in „F. mit H.“ 11/02, 47/02, 4/03, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 33/3, 38/03 und 43/03 sowie „F. mit H.“ 38/03 sei allerdings davon auszugehen, dass eine Kenntnisnahme der Klägerin bereits im Oktober, November bzw. Dezember 2003 erfolgt sei, da in diesen Monaten nach ihrem eigenen Vortrag bereits Abmahnungen bzw. Aufforderungsschreibenverschickt worden seien. Eine etwaige Kenntnis ihrer Anwälte müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Gleichwohl sei eine Verjährung auch insoweit nicht eingetreten, da die Klage bereits am 14.8.2006 erhoben worden sei, so dass von diesem Zeitpunkt an gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.
Einen Rechtsmissbrauch der Klägerin bzw. eine Schikanierung der Beklagten oder eine Anspruchsverwirkung sei nicht zu erkennen. Vielmehr liege es in der Natur der Sache, dass die zigfache Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gefahr mit sich bringe, nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen wegen all dieser Verletzungen geballt oder auch in mehreren „Wellen“ gebührenpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Dabei sei es nicht zu beanstanden, wenn zunächst aktuellere Verstöße „abgearbeitet“ würden. Unerheblich sei, ob die Klägerin etwaige weitere Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen habe, denn dem Verletzten stehe es frei, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen wolle.
Die Klägerin könne ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.230,73 € verlangen, wovon auf Unterlassungsabmahnungen 28.631,41 € und auf Aufforderungsschreiben für Berichtigungen 5.599,32 € entfielen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Klägerin die angegriffenen Artikel jeweils isoliert abgemahnt habe, d. h. ihre Abmahnung insoweit nicht zusammengefasst habe, denn die einzelnen Artikel stellten eigenständige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die vor der Abmahnung jeweils einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung hätten unterzogen werden müssen. Allerdings sei die Klägerin aufgrund ihrer Schadensminderungsobligation aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, ihre Text- und Bildabmahnungen gemeinsam abzurechnen, soweit sie sich auf dieselben Artikel bezogen hätten. Zwar entspreche es ständiger Kammerrechtsprechung, dass Text- und Bildnis-Abmahnungen grundsätzlich auch dann isoliert abgerechnet werden könnten, wenn sie sich auf denselben Artikel bezögen. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur Unterlassungsverpflichtungserklärungen bzgl. der erneuten Veröffentlichung der im einzelnen bezeichneten Bildnisse „im Zusammenhang“ mit der jeweiligen begleitenden Textberichterstattung verlangt habe, weil für die Bildnisveröffentlichung „im Rahmen“ des jeweiligen Artikels kein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe (sog. „Zusammenhangsverbot“). Es sei nicht ersichtlich, warum eine isolierte Abrechnung von Text- und Bildnisverbot gerechtfertigt sein solle, wenn das Bildnisverbot ausdrücklich an den Begleittext geknüpft werde, denn in diesem Fall decke sich die rechtliche Prüfung für die Bildnisabmahnung fast vollständig mit der rechtlichen Prüfung für die Textabmahnung, und die Bildnisabmahnung hänge auch in ihrem rechtlichen Schicksal von der Untersagungsfähigkeit des Textes ab. Unerheblich sei hingegen, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet habe, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandele sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer - wie vorliegend - die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnte (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971). Die Klägerin habe allerdings nach ständiger Kammerrechtsprechung für die Unterlassungsabmahnungen gemäß §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO jeweils nur eine 7,5/10-Geschäftsgebühr zugrunde legen dürfen. Gründe, von dieser Mittelgebühr abzuweichen, seien nicht ersichtlich, insbesondere seien die einzelnen Abmahnungen nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art verbunden gewesen. Hinzu kämen jeweils 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale gemäß § 26 BRAGO und 16% Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO. § 3a UStG stehe der Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht entgegen. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG sei als Ort der zugunsten der Klägerin erbrachten Anwaltsleistung der Kanzleisitz ihrer Prozessvertreter anzusehen. § 3a Abs. 3a UStG sei nicht einschlägig, denn bei der zugunsten der Klägerin erbrachten Anwaltsleistung handele es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. Ferner habe die Klägerin ihren Abmahnungen zu hohe Gegenstandswerte zugrunde gelegt. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer sei hinsichtlich der Gegenstandswerte, die die Klägerin ihren Textabmahnungen zugrunde gelegt habe, jeweils ein Abzug von 25% vorzunehmen. Hinsichtlich der Fotoabmahnungen sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei - wie bereits ausgeführt - nur um „Zusammenhangsverbote“ handele. Da die Reichweite dieser Verbote sehr begrenzt sei, sich nämlich nur auf den Zusammenhang mit der jeweiligen Begleitberichterstattung erstreckt, sei für sie nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lediglich ein Gegenstandswert von 1.000,- pro Titelseitenbild und von 500,- € pro Bild im Innenteil anzusetzen. Insgesamt ergebe sich danach für Unterlassungsabmahnungen ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28.631,41 € (vgl. Tabelle auf Seiten 24/25 des angefochtenen Urteils). Für die Aufforderungsschreiben zum Abdruck von Berichtigungen wegen der Berichterstattungen in „F. mit H.“ 47/02, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03 und 38/03 könne die Klägerin Kostenerstattung in Höhe von 5.599,32 € (6 x 933,22 €) verlangen. Kein Anspruch bestehe wegen des Aufforderungsschreibens bezüglich der Titelseiten-Berichterstattung in „F. mit H.“ vom 6.3.2002, da zum Zeitpunkt der Aufforderung am 24.11.2003 das berechtigte Interesse der Klägerin am Abdruck der geforderten Berichtigung wegen Zeitablaufs entfallen sei.
Ein Anspruch auf Abdruck der geltend gemachten Berichtigungen (Richtigstellungen und Widerrufe) stehe der Klägerin nicht zu. Es fehle für alle begehrten Berichtigungen an einem fortwirkenden Berichtigungsinteresse. Liege zwischen der angegriffenen Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Klagerhebung mehr als ein Jahr, sei nach Einschätzung der Kammer regelmäßig die Erinnerung des Publikums an die Berichterstattung so weit erloschen, dass die Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr verhältnismäßig sei. Vorliegend lägen zwischen der letzten mit einem Berichtigungsbegehren angegriffenen Berichterstattung in „F. mit H.“ vom 6.8.2003 und der Klagerhebung am 14.10.2005 sogar mehr als 2 Jahre. Gründe, aufgrund derer gleichwohl von einem noch fortbestehenden Berichtigungsinteresse auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich, mögen auch die angegriffenen Veröffentlichungen in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffenen haben.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Dieser Anspruch folge weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr komme nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart habe, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ, 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). Die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung allein reiche demnach für die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr, dass nach der Verkehrssitte vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien - d. h. auch der des Verletzers - für die Autorisierung der konkret angegriffenen Veröffentlichung eine Honorarzahlung vereinbart hätten. Anders als für Werbung sei für den Bereich redaktioneller Berichterstattung von der Regelvermutung auszugehen, dass nach der Verkehrssitte Honorarzahlungen an den Betroffenen gerade nicht vereinbart würden. Das gelte auch für rechtswidrige Medienberichte, denn es sei nicht ersichtlich, dass allein die etwaige Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung nach der Verkehrssitte Lizenzvereinbarungen nach sich zöge. Würde jede - nach Maßgabe des § 812 BGB nicht einmal notwendigerweise schuldhafte - Persönlichkeitsrechtsverletzung Lizenzansprüche des Betroffenen auslösen, wäre dies für die Medien auch mit unzumutbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden, zumal der Grat zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Berichterstattung gerade im Presserecht mitunter äußerst schmal sei. Das gelte besonders für die Berichterstattung über Prominente, an denen zwar ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse bestehe, die aber zugleich einen besonders hohen „Marktwert“ besäßen. Selbst schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen könnten nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht ohne weiteres Lizenzanalogieansprüche nach sich ziehen, denn es sei ebenfalls keine Verkehrssitte ersichtlich, ab einem gewissen „Schweregrad“ einer potentiellen Persönlichkeitsrechtsverletzung mit dem Betroffenen Lizenzen auszuhandeln. Der Verletzte sei daher insoweit grundsätzlich auf den Geldentschädigungsanspruch zu verweisen. Redaktionelle Berichterstattung dürfte nach der Verkehrssitte vielmehr regelmäßig allenfalls dann lizenzfähig sein, wenn sie dem Leser gegenüber den Eindruck erwecke, erst durch eine mit dem Betroffenen vereinbarte (exklusive) Zusammenarbeit ermöglicht worden zu sein, wie es z. B. bei „Homestories“ der Fall sein mag. Nach diesen Grundsätzen stehe der Klägerin für die Verbreitung ihres Bildnisses auf den angegriffenen Titelseiten kein Lizenzanalogieanspruch zu, denn es handele sich dabei dem äußeren Anschein nach um typisch redaktionelle Publikationen. Gründe, die gleichwohl für eine Lizenzpflicht sprächen, lägen nicht vor, möge die angegriffene Berichterstattung auch rechtswidrig gewesen sein. Ein Lizenzanalogieanspruch stehe der Klägerin aber auch nicht für die Ausstrahlung von TV-Werbespots zu, in denen Titelseiten mit ihrem Bildnis gezeigt worden seien. Die Meinungs- und Medienfreiheitgemäß Art. 5 Abs. 1 GG beschränke sich nicht auf das eigentliche publizistische Produkt (z. B. die Zeitung oder Zeitschrift). Sie erfasse vielmehr auch die hierauf bezogene Werbung. Die Vermutung, wonach für redaktionelle Berichterstattung gemäß der Verkehrssitte an den Betroffenen keine Lizenzen gezahlt werden, müsse sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch auf Werbemaßnahmen erstrecken, in denen unter Hinweis auf bestimmte redaktionelle Inhalten für das jeweilige publizistische Produkt geworben wird. Das gelte aus den oben ausgeführten Gründen unabhängig davon, ob diese redaktionellen Inhalte rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Gründe, von diesen Grundsätzen hinsichtlich der angegriffenen TV-Spots abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass darin der Eindruck erweckt wurde, die Klägerin empfehle „F. mit H.“ oder „W. der F.“.
Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihrer Klage bezüglich einer höheren Geldentschädigung, höheren Schadensersatzes, der Berichtigungsansprüche sowie einer Lizenz mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung. Die Beklagte bekämpft die Verurteilung zum Schadensersatz mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und die Verurteilung zur Geldentschädigung mit der form- und fristgerecht eingereichten Anschlussberufung.
Die Klägerin macht geltend, die vom Landgericht ausgeurteilte Geldentschädigung sei viel zu gering, da ein Betrag von € 3.896,-- pro erfundener Titelgeschichte keine Hemmungsfunktion ausüben könne und auch nicht ausübe, da der Betrag im Verhältnis zum Profit der Beklagten „lächerlich“ sei. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte ihr Persönlichkeitsrecht über Jahre wiederholt, vorsätzlich und hartnäckig aus Profitgier verletzt habe. Den Abdruck des Widerrufs in „F. mit H.“ 15/04 habe die Kammer zu Unrecht zugunsten der Beklagten gewürdigt, da die Parteien im Vergleich vom 12. November 2003 derartige Auswirkungen ausdrücklich ausgeschlossen hätten (Anl. K 449). Die zuerkannte Entschädigung stehe auch im Widerspruch zur sonstigen Spruchpraxis der Gerichte, wonach bereits für die sechs von der Kammer explizit herausgestellten besonders schweren Veröffentlichungen jeweils € 50.000,-- oder mehr angemessen sein dürften. Es sei nicht vertretbar, die Beklagte für ihre besonders kriminelle Energie und Profitgier mit einem Mengenrabatt zu belohnen. Dass der laufende Prozess und die vom Landgericht ausgeurteilte Geldentschädigung keinerlei Präventionsfunktion habe, zeige der Umstand, dass die Beklagte weiterhin Märchengeschichten, wenngleich auch über andere Prominente, veröffentlicht habe (vgl. Anlagenkonvolut K 451).
Die von ihr geltend gemachte Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von € 94.648,39 habe das Landgericht fehlerhaft gekürzt. Eine Schadensminderungspflicht in Bezug auf die isolierte Abrechnung von Text- und Bildverboten habe das Landgericht zu Unrecht angenommen; fehlerhaft sei das Landgericht vom Ansatz einer 7,5/10-Gebühr statt einer 8/10-Gebühr ausgegangen. Fehlerhaft sei die pauschale Reduzierung der in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte hinsichtlich der Text- und Fotoabmahnungen. Überdies habe das Landgericht über geltend gemachte Positionen in Höhe von insgesamt € 26.466,56 gar nicht entschieden.
Ihren Berichtigungsansprüchen stehe der Zeitablauf nicht entgegen, da ihre Ansehensminderung nicht entfallen sei. Aufgrund ihrer Bekanntheit seien die unwahren Geschichten nach wie vor in den Köpfen der Leser. Bei der Zielgruppe der Beklagten gehe es um Fans, die die Klägerin und ihre Familie über Jahre hinweg treu begleiteten und auch noch nach Jahren um die „Vergangenheit ihrer Prinzessin“ wüssten.
Bei der Verneinung des Lizenzanspruches habe die Kammer fehlerhaft auf „redaktionelle Berichterstattung“ abgestellt. Es gehe vielmehr um 86 Lügenmärchen, davon 77 großformatige Titelgeschichten, die die Beklagte erfunden habe. Da sich die Beklagte nicht auf ein berechtigtes Informationsinteresse berufen könne, komme eine freie Nutzung insbesondere des Fotomaterials nicht in Betracht. Es sei auch nicht mehr zeitgemäß, die Lizenzfähigkeit einer Berichterstattung daran fest zu machen, ob der Leser den Eindruck habe, dass diese durch eine mit dem Betroffenen vereinbarte Zusammenarbeit entstanden sei. Davon abgesehen würden insbesondere „Promi-Hochzeiten“ - wie die von der Beklagten erfundenen 17 Hochzeiten der Klägerin - regelmäßig vermarktet (vgl. Anl. K 453). Die Beklagte habe sie durch die Abbildungen auf der Titelseite und als Hauptrolle in den unzutreffenden Geschichten werblich genutzt; wegen der Nutzung auf den Titelseiten sowie in der Fernsehwerbung der Beklagten stehe ihr eine angemessene Lizenzzahlung zu.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen,
I.) an die Klägerin eine Geldentschädigung - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 - zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die die vom Landgericht zugesprochene Summe in Höhe von € 300.000,00 aber um mindestens € 200.000,00 übersteigt;
II.) an die Klägerin weitere € 60.417,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - zu zahlen;
III.) an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Klägerin in der Werbung der Beklagten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
IV.) die folgende Richtigstellung in der ersten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. MIT H. auf der linken Hälfte der Titelseite von F. MIT H. unmittelbar unter der Titelmarke „F. MIT H.“ zu veröffentlichen. Die Überschrift „Richtigstellung“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Heimliche Liebe mit bittersüßen Folgen ...“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 44/00) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Kronprinz F. und M.“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 44/00) zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
Auf der Titelseite von F. MIT H. Nr. 44/00 hatten wir berichtet: „Kronprinz F. und M. Heimliche Liebe mit bittersüßen Folgen ...“. Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin M. von Schweden gemeinsam mit Kronprinz F. von Spanien zu sehen ist.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Zwischen Prinzessin M. von Schweden und Kronprinz F. von Spanien gibt es keine heimliche Liebe. Die angebliche heimliche Liebe hat auch keine bittersüßen Folgen.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin M. von Schweden hergestellte Fotomontage.
S. verlag GmbH & Co. KG“
V.) den folgenden Widerruf in der zweiten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. MIT H. auf der linken Hälfte der Titelseite von F. MIT H. unmittelbar unter der Titelmarke „F. MIT H.“ zu veröffentlichen. Die Überschrift „Widerruf“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „M.“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 17/01) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Nach V. Magersucht“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 17/01) zu veröffentlichen:
„Widerruf
Auf der Titelseite von F. MIT H. Nr. 17/01 hatten wir berichtet: „Nach V. Magersucht M. Probleme mit dem Alkohol!“.
Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr. Prinzessin M. von Schweden hat keine Probleme mit dem Alkohol.
S. verlag GmbH & Co. KG“
VI.) die folgende Richtigstellung in der dritten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. MIT H. auf der linken Hälfte der Titelseite unmittelbar unter der Titelmarke „F. MIT H.“ abzudrucken. Die Überschrift „Richtigstellung“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Ein Baby ...“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 33/03) abzudrucken. Der weitere Text ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Er setzt sein Leben ...“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 33/03) zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
Auf der Titelseite der F. MIT H. vom 06.08.2003 hatten wir berichtet: „Prinzessin M. Ein Baby krönt ihre tiefe Liebe zu F.“. Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, das Prinzessin M. von Schweden mit einem Baby auf dem Arm zeigt.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Die Prinzessin M. von Schweden hat und hatte keine Liebesbeziehung zu Kronprinz F.
2.) Die Prinzessin M. von Schweden hat kein Baby und erwartet auch keines.
3.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin M. von Schweden hergestellte Fotomontage mit einem fremden, der Prinzessin nicht bekannten Baby.
S. verlag GmbH & Co. KG“
VII.) die folgende Richtigstellung in der vierten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. MIT H. auf der linken Hälfte der Titelseite von F. MIT H. unmittelbar unter der Titelmarke „F. MIT H.“ zu veröffentlichen. Die Überschrift „Richtigstellung“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Heimliches Liebesglück (...)“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 13/01) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „M.“ (Titelseite von F. MIT H. Nr. 13/01) zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
Auf der Titelseite von F. MIT H. Nr. 13/01 hatten wir berichtet:
„M. Heimliches Liebesglück mit W. in Afrika“. Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin M. von Schweden gemeinsam mit Prinz W. von England zu sehen ist.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Es gab und gibt kein „heimliches Liebesglück“ von Prinzessin M. von Schweden und Prinz W. von England in Afrika.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin M. von Schweden hergestellte Fotomontage.
S. verlag GmbH & Co. KG“
VIII.) die folgende Richtigstellung in der nächsten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift W. DER F. auf der linken Hälfte der Titelseite von W. DER F. unmittelbar unter der Titelmarke „W. DER F.“ zu veröffentlichen. Die Überschrift „Richtigstellung“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Königin S.“ (Titelseite von W. DER F. Nr. 10/02) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Ihre schwerste Aufgabe“ (Titelseite von W. DER F. Nr. 10/02) abzudrucken.
„Richtigstellung
Auf der Titelseite von W. DER F. Nr. 10/02 hatten wir berichtet: „Ihre schwerste Aufgabe! Königin S. Wie sie F. wilde Braut M. zähmen will“. Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, das Prinzessin M. von Schweden und Königin S. von Spanien zeigt.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Prinzessin M. von Schweden ist nicht die Braut von Kronprinz F. von Spanien.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin M. von Schweden hergestellte Fotomontage.
S. verlag GmbH & Co. KG“
IX.) die folgende Richtigstellung in der übernächsten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift W. DER F. auf der linken Hälfte der Titelseite von W. der F. unmittelbar unter der Titelmarke „W. der F.“ zu veröffentlichen. Die Überschrift „Richtigstellung“ ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „W.“ (Titelseite von W. der F. Nr. 37/02) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie „Blitzhochzeit“ (Titelseite von W. der F. Nr. 37/02) zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
Auf der Titelseite von W. der F. Nr. 37/02 hatten wir berichtet:
„Blitzhochzeit W. Ja! Seine M. erwartet ein Baby!“. Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin M. von Schweden und Prinz W. von England zu sehen sind. Prinzessin M. von Schweden hält dabei ein Baby im Arm.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Prinzessin M. von Schweden erwartet kein Baby von Prinz W. von England.
2.) Zwischen Prinzessin M. von Schweden und Prinz W. von England gibt es keine Pläne für eine (Blitz)-Hochzeit.
3.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin M. von Schweden hergestellte Fotomontage mit einem ihr unbekannten Baby.
S. verlag GmbH & Co. KG“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt ferner,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin € 34.230,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 sowie eine Geldentschädigung in Höhe von € 300.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor, die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien verjährt bzw. verwirkt, da der schwedische Königshof und auch die Klägerin die Berichterstattung der deutschen Y. P. im allgemeinen, aber auch die im Herbst 2003 erstmals beanstandeten Berichte der Verlagsgruppe K. im besonderen bereits seit Jahren genau gekannt hätten und gleichwohl hiergegen nicht eingeschritten seien. Die Berichterstattung sei Königin S., Prinzessin V. sowie der Hofmarschallin T.-W. bekannt gewesen, wie den Anlagen B 2, 47, 48 zu entnehmen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse sich die Klägerin, soweit sie die Berichterstattung nicht selbst zur Kenntnis genommen habe (vgl. dazuAnl. B 68), die Kenntnisse der Hofmarschallin T.-W. analog § 166 BGB zurechnen lassen, da die Hofmarschallin die gesamte Pressearbeit der Königsfamilie geleitet und koordiniert habe und auch Mentorin und engste Vertraute beider schwedischer Prinzessinnen gewesen sei. Auch die Kenntnisse von Königin S. und der Prinzessin V. seien der Klägerin zuzurechnen. Das Landgericht habe fehlerhaft von der Vernehmung der als Zeuginnen benannten Hofmarschallin T.-W. und Königin S. abgesehen.
Einer Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Abmahngebühren stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Das Verhalten der Klägerin und ihrer Schwester, die Berichte der deutschen und schwedischen Y. P. zunächst von 1999 bis 2003 klaglos hinzunehmen und die bis dahin erfolgte Berichterstattung sodann aufzurollen und massenhaft abzumahnen, sei missbräuchlich. Auch wenn die Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit des Sammelns von Verstößen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ergangen sei, weise sie sachlich zutreffende Prüfungsmaßstäbe auf, anhand derer das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sei. Dass es der Klägerin nicht primär um die Ahndung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehe, zeige auch das selektive Vorgehen des Königshauses. Viele im Rahmen der hiesigen Klage angegriffene Veröffentlichungen seien in dieser Form auch in schwedischen Zeitungen unbeanstandet veröffentlicht worden. Aus den hier relevanten Jahren 1999 bis 2004 sei keine einzige gerichtliche Streitigkeit bekannt, die von der schwedischen Königsfamilie wegen einer Diffamierung durch die schwedische Presse eingeleitet worden wäre. Auch in Deutschland gehe die Klägerin selektiv vor. Während sie die K.-Gruppe in existenzbedrohendem Maße ins Visier genommen habe, lasse sie andere deutlich größere Verlage, die in Art und Umfang genau wie sie berichtet hätten (Anlagenkonvolut B 72), in Ruhe. Es lägen deutliche Zeichen dafür vor, dass das Gebührenerzielungsinteresse und die erkennbare Absicht, sie (Beklagte) zur Strecke zu bringen, überwögen und sie mit den formalen Mitteln des Äußerungsrechts entgegen § 226 BGB unabhängig von einem bei den schwedischen Prinzessinnen tatsächlich eingetretenen Schaden schikaniert werden solle.
Die vom Landgericht zuerkannte Geldentschädigung von € 300.000,-- sei deutlich zu hoch gegriffen, weil bei „Hochrechnung“ eines solchen Maßstabes auf die über 700 von den Prozessbevollmächtigten der Prinzessinnen herausgesuchten Artikel insgesamt unter Berücksichtigung der weiteren noch anhängigen Verfahren ein Geldentschädigungsbetrag in mehrfacher Millionen-Euro-Höhe herauskommen könne, der eine die Pressefreiheit übermäßig einschränkende, weil die Existenz der Verlagsgruppe K. nicht nur bedrohende, sondern vielmehr vernichtende Wirkung hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
2. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 400.000,--nebst Zinsen zu. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in Höhe von insgesamt € 49.786,31 nebst Zinsen begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet.
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, welcher der Senat sich anschließt, hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegenüber der Beklagten dem Grunde nach zusteht. Die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung von € 300.000,-- trägt indes nach Auffassung des Senats der Schwere der von der Beklagten begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr hält der Senat eine Geldentschädigung in Höhe von € 400.000,-- für geboten und angemessen.
Die Beklagte hat die Klägerin durch die im angefochtenen Urteil angeführten unwahren Veröffentlichungen in ihrem Persönlichkeitsrecht so schwer und in einem solchen Ausmaße schuldhaft verletzt, dass der Ausgleich durch Zuerkennung einer Geldentschädigung unabdingbar geboten ist. Dieses hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und zutreffend begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Auf die vom Landgericht zur Bemessung der Geldentschädigung gemachten Ausführungen kann ebenfalls Bezug genommen werden. Das Landgericht hat die erheblichen Gesichtspunkte zutreffend herausgearbeitet und gewürdigt. Dies gilt auch insoweit, als das Landgericht zugunsten der Beklagten im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, dass die Klägerin die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Abdruck des Widerrufs in „F. mit H.“ 15/04 habe teilweise auffangen können. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Vergleich vom 12. November 2003 (Anl. K 449) regelt lediglich, dass der Verzicht auf Gegendarstellungs- und Widerrufsansprüche wegen der Veröffentlichung auf der Titelseite von „F. mit H.“ Nr. 43/03 keinerlei Auswirkungen auf „Schmerzensgeldansprüche“ der Klägerin habe.
Der Umstand, dass die Beklagte wegen anderer Rechtsverletzungen auch von der Schwester der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen wird, ist vom Landgericht zu Recht nicht mindernd berücksichtigt worden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin und ihre Schwester auch gegen eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die K.-Verlag GmbH & Cie., Geldentschädigungsansprüche geltend machen. Selbst wenn die Beklagte und die K.-Verlag GmbH & Cie. die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und ihrer Schwester in einem solchen Ausmaß verletzt hätten, dass die gebotenen Geldentschädigungen insgesamt einen Betrag erreichen würden, den die Verlagsunternehmen nicht leisten könnten, würde dieses nicht zu einer Minderung der Ansprüche führen. Ansprüche auf Geldentschädigung sind insoweit nicht anders zu behandeln als andere Verbindlichkeiten; sie sind der Höhe nach nicht begrenzt durch die Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners.
Nach Auffassung des Senats muss die Geldentschädigung nach Gesamtwürdigung der bereits im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgelisteten Aspekte um € 100.000,-- höher ausfallen als vom Landgericht angenommen. Insbesondere der Umstand, dass die zahlreichen unwahren Berichte offensichtlich eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin zum Zwecke der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung darstellen, rechtfertigt die Zuerkennung eines höheren Betrages. Bei der Bemessung des Betrags, von dem ein echter Hemmungseffekt für eine solche Vermarktung des Persönlichkeitsrechts ausgehen muss, muss eine Gesamtschau der verletzenden Veröffentlichungen vorgenommen werden. Diese Gesamtschau führt zwangsläufig dazu, bei einer Vielzahl von Veröffentlichungen - vorliegend 86 - zu einem geringeren Gesamtbetrag zu gelangen als wenn die Klägerin jede Veröffentlichung zeitnah beanstandet und zum Gegenstand einer Geldentschädigungsklage gemacht hätte. Mit einem „Mengenrabatt“ im Falle zahlreicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat dieses entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu tun. Vielmehr ist bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass - worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat - zahlreiche der angegriffenen Artikel eine ähnliche Angriffsrichtung hatten. So wurde der Klägerin mehrfach eine Liebesbeziehung zu Prinz W. und zu Kronprinz F. unterstellt. Jede dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen würde für sich genommen eine Geldentschädigung rechtfertigen. Wird aber - wie vorliegend - der Gesamtkomplex in einem Schritt aufgerollt, so geht es nicht an, für die einzelne unwahre Behauptung einen Entschädigungsbetrag zu ermitteln und diesen schlicht mit der Anzahl der Veröffentlichungen zu multiplizieren. Vielmehr müssen sowohl die eingetretene Beeinträchtigung der Klägerin als auch das Verhalten der Beklagten insgesamt betrachtet und gewürdigt werden. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin von einem Großteil der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen zeitnah nichts bemerkte, mithin nicht unmittelbar mit den unwahren Geschichten konfrontiert wurde und die Beeinträchtigung nicht unmittelbar spüren musste. Auch ist bei der Gesamtschau zu würdigen, dass zwischen der Veröffentlichung der Artikel und der Geltendmachung der Entschädigung ein längerer Zeitraum liegt und die Erinnerung des Publikums an die Veröffentlichungen jedenfalls verblasst ist. Was den Hemmungseffekt auf Seiten der Beklagten angeht, fällt ebenfalls ins Gewicht, dass ihr gegenüber der Klägerin gezeigtes Verhalten erstmalig zum Gegenstand eines Geldentschädigungsverfahrens gemacht worden ist und 86 Veröffentlichungen auf einmal zu würdigen sind. Ein deutlicher Hemmungseffekt geht nach Überzeugung des Senats von einer Geldentschädigung in Höhe von € 400.000,-- aus. Dem steht nicht entgegen, dass - folgt man der Berechnungsweise der Klägerin - dann auf jede der 86 Veröffentlichungen nur ein Betrag von € 4.651,-- oder auf jede der 77 Titelgeschichten ein Betrag von € 5.195,-- entfällt. Die Beklagte kann und wird nämlich nicht damit rechnen, dass die Klägerin im Falle erneuter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen diese wiederum zunächst hinnimmt und dann nach Jahren „im Bündel“ zum Gegenstand einer Entschädigungsforderung macht. Ebenso wenig kann und wird sie davon ausgehen, dass sie bei Veröffentlichung einer einzelnen persönlichkeitsrechtverletzenden Geschichte allenfalls eine Geldentschädigung in einer Größenordnung von € 5.000,-- zu erwarten hätte und sich die Veröffentlichung unter kaufmännischen Aspekten lohnen würde.
Der Geldentschädigungsanspruch ist nicht verjährt. Ansprüche wegen der Veröffentlichungen der Jahre 2002 bis 2004 wären selbst dann nicht verjährt, wenn die Klägerin unmittelbar nach Erscheinen der Berichte davon Kenntnis erlangt hätte. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte teilweise Verjährung frühestens am 31. Dezember 2005 gedroht. Die Verjährung wurde indes durch Erhebung der Klage auf Geldentschädigung am 27. Oktober 2005 (Bl. 135 d. A.) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB).
Auf die Veröffentlichungen der Jahre 2000 und 2001 gestützte Ansprüche wären nicht verjährt, wenn die Klägerin nach dem 1. Januar 2002 hiervon Kenntnis erhalten hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In den „Übergangsfällen“, also dann, wenn die Verletzungshandlung vor dem 1. Januar 2002 lag und Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässige Unkenntnis erst nach dem 31. Dezember 2001 vorlag, richtet sich die Verjährung nach neuem Recht (vgl. BGH NJW 2007, 1584). Auch in diesem Fall wäre die Verjährung also durch die Klageerhebung gehemmt worden.
Eine Verjährung der auf die Veröffentlichungen der Jahre 2000 und 2001 gestützten Ansprüche käme nur in Betracht, wenn die Klägerin hiervon bis zum 31. Dezember 2001 Kenntnis erlangt hätte (§ 852 Abs. 1 BGB a. F.). Eine derartige Kenntnisnahme hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert dargetan. Gleiches gilt für eine Kenntnisnahme durch die Mutter und die Schwester der Klägerin und die Hofmarschallin T.-W. Aber selbst wenn jene Kenntnis von den Veröffentlichungen gehabt hätten,müsste die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sich diese nicht zurechnen lassen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB um den sogenannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 2007, 217; BGH NJW 2007, 1584; BGHZ 134, 343, 347f.). Dass die Klägerin mit der Verfolgung der in Rede stehenden Ansprüche oder allgemein mit der Betreuung und der Verfolgung von Forderungen der hier in Frage stehenden Art ihre Mutter, ihre Schwester oder die Hofmarschallin T.-W. in eigener Verantwortung betraut hätte, ist indes weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Eine bloße Beobachtung der das Königshaus betreffenden Presse durch die Hofmarschallin würde hierfür nicht ausreichen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch einen Rechtsmissbrauch der Klägerin bzw. eine Schikanierung der Beklagten oder eine Verwirkung des Geldentschädigungsanspruchs verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
b) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in Höhe von insgesamt € 49.786,31 nebst Zinsen begründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Unterlassungsansprüche bezüglich verschiedener Artikel gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen, da es sich jeweils um neue Lebensvorgänge und jeweils um eigenständige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts handelt, die jeweils einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen waren. Soweit die Klägerin wegen desselben Artikels sowohl Unterlassungs- als auch Berichtigungsansprüche geltend gemacht hat, handelt es sich ebenfalls um verschiedene Angelegenheiten, da die Ansprüche unterschiedliche Voraussetzungen haben (vgl. HH-Ko/MedienR/Wanckel 44/60). Anders verhält es sich hinsichtlich der Unterlassungsansprüche, die die Klägerin bezüglich der Wortberichterstattung eines Artikels sowie bezüglich der im selben Artikel veröffentlichten Bilder geltend gemacht hat. Dieses gilt nicht nur, soweit ein Verbot der erneuten Veröffentlichung des jeweiligen Bildnisses nur „im Zusammenhang“ mit der jeweiligen begleitenden Textberichterstattung verlangt wurde. Auch für den Fall, dass ein Foto isoliert abgemahnt wurde, deckt sich die rechtliche Prüfung der Text- und Bildabmahnung in so weitem Maße, dass eine Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht sachgerecht erscheint.
Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Landgericht den Ansatz einer 8/10-Gebühr beanstandet und jeweils nur eine 7,5/10-Gebühr zugrunde gelegt hat. Bei der hier maßgeblichen Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 12 BRAGO, deren Höhe der Rechtsanwalt jeweils nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Diese Bestimmung haben die Rechtsanwälte der Klägerin in der Weise vorgenommen, dass sie in den Kostennoten eine 8,0/10-Gebühr in Ansatz brachten. Dieser Ansatz ist zu tolerieren, wenn man mit dem Landgericht zu Recht angesichts dessen, dass die Abmahnungen eine Spezialmaterie betreffen und dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien überdurchschnittlich sind, die Berechnung der Mittelgebühr (7,5/10) für gerechtfertigt erachtet. In diesem Fall ist ein um 0,5/10 höherer Gebührenansatz vom Ermessen gedeckt; selbst eine Abweichung von bis zu 20% von dem als billig zu erkennenden Betrag wäre noch zu akzeptieren (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn. 12).
Soweit die Klägerin die Herabsetzung der Gegenstandswerte durch das Landgericht beanstandet, kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Auch nach Auffassung des Senats ist die Reichweite der begehrten „Zusammenhangsverbote“ der Fotos, die sich jeweils nur auf den Zusammenhang mit der jeweiligen Begleittextberichterstattung erstreckt, derart gering, dass das Interesse mit € 1.000,-- pro Titelseitenbild und mit € 500,-- pro Bild im Innenteil sachgerecht bewertet ist. Die vom Landgericht vorgenommene Herabsetzung der von den Rechtsanwälten der Klägerin angesetzten Streitwerte jeweils um 25% erscheint dem Senat zu pauschal. Er hat deshalb gemäß § 3 ZPO die Werte für jede einzelne Veröffentlichung wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich eingeschätzt. Gleiches gilt für die Fotoveröffentlichungen, bezüglich derer die Klägerin unabhängig vom jeweiligen Text Unterlassungsansprüche geltend machte („F. mit H.“ Nrn. 11/02, 47/02, 4/03, 11/03, 20/03, 33/03, 38/03 und „W. der F.“ Nr. 50/03), und die Textberichterstattungen in „F. mit H.“ 47/02, 4/03, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 33/03, 38/03 und „W. der F.“ Nr. 50/03, deren Abmahnungen und Kostennoten das Landgericht, was von der Klägerin zu Recht gerügt worden ist, bei der Zusammenstellung der Kosten in der Tabelle auf Seiten 24/25 des Urteils nicht berücksichtigt hat (das Landgericht hat im Urteil über die Unterlassungsabmahngebühren aus der Auflistung auf Seiten 40-42 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.10.2006 - ohne „Ziffer 2 der Klage“ - sowie über die Gebühren für die Geltendmachung der Berichtigungen - 7 x € 993,89 = € 6.957,23 - entschieden, nicht aber über die Unterlassungsabmahngebühren in der Auflistung auf Seite 116 der Klage, d. h., über geltend gemachte Gebühren in Höhe von € 19.509,33).
Danach ergeben sich Kostenerstattungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt € 49.786,31:
Angegriffene Ausgabe der „F.... mit H....“ | Gegenstandswert nach dem Streitwertgefüge des Senats in € (Text + Bild = Gesamt) | 8/10-Geschäftsgebühr zzgl. 20,-€ Post- und TK-Pauschale und 16% MWSt. (in €) | 3/00 | 50.000,- + 2.000,- = 52.000,- | 1.065,34 | 14/00 | 130.000,- + 1.500,- = 131.500,- | 1.422,62 | 17/00 | 20.000,- + 500,- = 20.500,- | 622,69 | 34/00 | 90.000,- + 1.500,- = 91.500,- | 1.208.26 | 44/00 | 100.000,- + 2.000,- = 102.000,- | 1.279,71 | 47/00 | 20.000,- + 1.000,- = 21.500,- | 622,69 | 01/01 | 80.000,- + 2.500,- = 82.500,- | 1.208,26 | 03/01 | 40.000,- + 500,- = 40.500,- | 927,07 | 04/01 | 50.000,- + 2.500,- = 52.500,- | 1.065,34 | 05/01 | 60.000,- + 1.500,- = 61.500,- | 1.065,34 | 08/01 | 80.500,- + 3.000,- = 83.500,- | 1.208,26 | 11/01 | 60.000,- + 1.500,- = 61.500,- | 1.065,34 | 13/01 | 90.000,- + 1.500,- = 91.500,- | 1.208,26 | 17/01 | 80.000,- + 4.000,- = 84.000,- | 1.208,26 | 21/01 | 80.000,- + 2.000,- = 82.000,- | 1.208,26 | 25/01 | 80.000,- + 2.500,- = 82.500,- | 1.208,26 | 26/01 | 30.000,- + 1.500,- = 31.500,- | 793,44 | 31/01 | 80.000,- + 2.500,- = 82.500,- | 1.208,26 | 42/01 | 80.000,- + 2.500,- = 82.500,- | 1.208,26 | 46/01 | 60.000,- + 1.000,- = 61.000,- | 1.065,34 | 47/01 | 40.000,- + 500,- = 40.500,- | 927,07 | 50/01 | 80.000,- + 1.500,- = 81.500,- | 1.208,26 | 02/02 | 70.000,- + 1.500,- = 71.500,- | 1.136,80 | 05/02 | 80.000,- + 2.000,- = 82.500,- | 1.208,26 | 10/02 | 80.000,- + 2.000,- = 82.500,- | 1.208,26 | 12/02 | 80.000,- + 2.500,- = 82.500,- | 1.208,26 | 13/02 | 50.000,- + 500,- = 50.500,- | 1.065,34 | 14/02 | 90.000,- + 2.000,- = 92.000,- | 1.208,26 | Gesamt: | 31.039,77 |
11/02 85.000,-- (Foto) 1.208,26
11/02 50.000.-- (Richtig.) 993,89
47/02 160.000,-- (Text + Foto) 1.565,54
47/02 50.000,-- (Richtig.) 993,89
4/03 160.000,-- (Text + Foto) 1.565,54
6/03 20.000,-- (Text) 622,69
11/03 140.000,-- (Text + Foto) 1.422,62
11/03 50.000,-- (Richtig.) 993,89
15/03 80.000,-- (Text) 1.136,80
15/03 50.000,-- (Richtig.) 993,89
20/03 100.000,-- (Text + Foto) 1.279,71
20/03 50.000,-- (Richtig.) 993,89
33/03 130.000,-- (Text + Foto) 1.422,62
38/03 65.000,-- (Text + Foto) 1.065,34
38/03 50.000,-- (Richtig.) 993,89
WdF 50/03 150.000,-- (Text + Foto) 1.494,08
Zwischensumme: 18.746,54
Gesamtsumme: 49.786,31
Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die mit der am 27. Oktober 2005 zugestellten Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die nur auf Veröffentlichungen der Jahre 2002 und 2003 gestützt werden, wären selbst dann nicht verjährt, wenn die Klägerin unmittelbar nach Erscheinen der Berichte davon Kenntnis erlangt hätte. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte Verjährung am 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2006 gedroht. Die Verjährung wurde indes durch Erhebung der Klage auf Schadensersatz am 27. Oktober 2005 (Bl. 135 d. A.) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB).
Die mit Schriftsatz vom 26.10.2006 geltend gemachte Klageerhöhung wurde am 10. November 2006 zugestellt. Die hierin geltend gemachten Schadensersatzansprüche - gestützt auf Veröffentlichungen der Jahre 2000 bis 2002 - wären verjährt, soweit die Klägerin von den Veröffentlichungen bis zum 31.12.2001 Kenntnis erhalten hätte (§ 852 BGB a. F.) oder von den Veröffentlichungen bis zum 31.12.2002 entweder Kenntnis erhalten hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine derartige Kenntnisnahme bzw. grob fahrlässig unterbliebene Kenntnisnahme hat die Beklagte indes nicht dargetan. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es der Klägerin, selbst wenn diese „vergleichbare“ Berichterstattungen der sogenannten Y. P. zur Kenntnis genommen hätte, nicht zuzumuten gewesen wäre, andere Publikationen auf etwaige Verletzungen hin durchzusehen. Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnis von Mutter, Schwester oder der Hofmarschallin müsste die Klägerin sich nicht zurechnen lassen; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Geldentschädigungsanspruch verwiesen werden.
Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 4 UWG bzw. des § 2 Abs. 3 UKlaG ist auf Ansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht anwendbar. Diese Normen tragen dem Umstand Rechnung, dass im Wettbewerbsrecht bzw. im Verbraucherschutzrecht ein Rechtsverstoß zu einer Vielzahl von Abmahnungen durch verschiedene Personen und Verbände führen kann. Im Persönlichkeitsrecht ist es im Gegenteil in der Regel so, dass derjenige, der Persönlichkeitsrechte verletzt, nur dem Anspruch einer Person ausgesetzt ist. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin kein nennenswertes Interesse an der Durchsetzung ihrer Unterlassungs- und Berichtigungsansprüche haben könnte und die Mittel des Äußerungsrechts rechtsmissbräuchlich einsetzte. Vielmehr hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass eine vielfache Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Gefahr mit sich bringt, nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen wegen all dieser Verletzungen geballt oder aber auch in mehreren „Wellen“ gebührenpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Ob die Klägerin etwaige andere Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in gleicher Weise in Anspruch genommen hat, hat das Landgericht zutreffend für unerheblich erachtet, da es dem Verletzten frei steht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will.
Beim zuerkannten Zinsanspruch hat der Senat berücksichtigt, dass ein Teil der Klageforderung erst mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 geltend gemacht wurde, der der Beklagten am 10. November 2006 (Bl. 267 d. A.) zugestellt worden ist.
c) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt und auf die verwiesen wird, den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz, die sie in erster Instanz mit mindestens € 5.000,-- beziffert hat (Bl. 350 d. A.), zurückgewiesen. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2009 (I ZR 8/07), deren Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen (vgl. Anl. K 455), gibt zu anderer Entscheidung keine Veranlassung. Anders als im vorliegenden Fall war Streitgegenstand der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sache keine redaktionelle Publikation, sondern ein Rätselheft.
d) Das Landgericht hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Abdruck von Richtigstellungen bzw. Widerruf zurückgewiesen. Die beanstandeten Berichte in den Ausgaben der „F. mit H.“ Nrn. 44/00, 13/01, 17/01 und 33/03 und der „W. der F.“ Nrn. 10/02 und 27/02 stammen aus den Jahren 2000 bis August 2003. Den Abdruck verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2003 (betreffend „F. mit H.“ Nr. 33/03) bzw. verschiedenen Schreiben vom 10. September 2004 (betreffend die übrigen Artikel). Gerichtlich machte die Klägerin diese Ansprüche mit Schriftsatz vom 10. März 2006 geltend. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigung der Klägerin durch den eingetretenen Zeitablauf entfallen ist.
Das Bedürfnis für den Abdruck einer Berichtigung entfällt, sobald die veröffentlichten Behauptungen dem Bewusstsein der Leserschaft entschwunden sind. Welche Zeitspanne hieranzusetzen ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab, z. B. davon, ob über ein Tagesereignis oder ein Thema berichtet wurde, das längere Zeit im öffentlichen Interesse stand. Dabei kann nur die Zeitspanne zwischen Veröffentlichung des Artikels und der Geltendmachung des Anspruchs bei Gericht berücksichtigt werden. Widersetzt sich nämlich der Anspruchsverpflichtete zu Unrecht dem Berichtigungsverlangen, so darf ihm dieses nicht zum Prozesserfolg verhelfen (vgl. Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 902). Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betreffen Artikel aus der Zeit von Oktober 2000 bis August 2003. Zwischen der Veröffentlichung und der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche lagen mithin Zeitspannen von über 2 ½ Jahren bis zu etwa 5 ½ Jahren. Dieses ist nach Auffassung des Senats ein Zeitraum, in dem Berichte über Alkoholprobleme der Klägerin („F. mit H.“ Nr. 17/01) und über angebliche Liebesverhältnisse der Klägerin zu Prinz W. und Kronprinz F. und angebliche Schwangerschaften der Klägerin soweit in Vergessenheit geraten, dass das Interesse am Abdruck einer Berichtigung entfällt. Zusätzlich fällt hier ins Gewicht, dass durch die Titelberichtigung in „F. mit H.“ Nr. 15/04 klar gestellt wurde, dass die Klägerin weder in „F.“ noch in „W.“ verliebt sei. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2003 (NJW 2004, 1034, 1035) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sowohl zu der abgelaufenen Zeit bis zur Klageerhebung (7 Monate) als auch zu der bis zum Ende des Verfahrens (über 3 Jahre) Stellung genommen und beide Zeitspannen angesichts des Verbreitungsgrades der Zeitung und des die Intimsphäre verletzenden Eingriffs als nicht zu lang angesehen. Rechnet man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die bisherige Verfahrensdauer hinzu, käme man zu Zeitspannen von 6 bis zu fast 9 Jahren, die in jedem Fall ausreichten, um eine fortbestehende Beeinträchtigung zu verneinen.
Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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