Bislang höchstes Schmerzensgeld in einem Presserechtsprozess
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 12. 2007
Aktenzeichen
324 O 806/05
I.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu zahlen.
II.) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 34.230,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen.
III.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.132.148,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen diverser Presseveröffentlichungen Geldentschädigung, materiellen Schadensersatz, Schadensersatzfeststellung sowie den Abdruck diverser Berichtigungen.
Die Klägerin ist - neben ihrer Schwester ... - Prinzessin des schwedischen Königshauses. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften ... (durchschnittliche wöchentliche Druckauflage seit dem Jahr 2000: ca. 290.000) und ... (durchschnittliche wöchentliche Druckauflage seit dem Jahr 2001: ca. 370.000).
In der Zeit von Januar 2000 bis Juli 2004 veröffentlichte die Beklagte in ... und ... insgesamt 86 Beiträge über die Klägerin auf unstreitig unwahrer Tatsachengrundlage (davon 52 in ... und 34 in ..., vgl. dazu im Einzelnen die Aufstellung in der Klagschrift vom 12.7.2005). Es befanden sich darunter: 77 Titelgeschichten, 42 der Klägerin zugeschriebene Falschzitate (davon 6 auf der Titelseite) und 52 Fotomontagen (3 davon zeigen die Klägerin mit einem Baby im Arm, 9 in einem Hochzeitskleid). Ferner war der Wahrheit zuwider von 3 bevorstehenden Verlobungen und 17 bevorstehenden Hochzeiten sowie von 4 Schwangerschaften der Klägerin die Rede. In 45 Fällen wurden auf der Titelseite tatsächlich nicht bestehende Liebesverhältnisse der Klägerin thematisiert (u.a. mit Kronprinz ... von Spanien und Prinz ... von England).
In den Ausgaben von ... 28/04 vom 30.6.2004 und 42/04 vom 6.10.2004 sowie in ... 26/04 vom 19.6.2004 und 50/04 vom 1.12.2004 erschienen weitere Berichte über die Klägerin (Anlagen K 361 - 364).
Ferner ließ die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2003 sechzehn TV-Werbespots ausstrahlen, in denen die Klägerin auf Titelblättern der Zeitschriften ... und ... zu sehen war.
Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 und im September 2004 (vgl. hierzu die Aufstellung der Klägerin in der Klagschrift vom 12.7.2005) ließ die Klägerin diverse Abmahnungen an die Beklagte verschicken. Zwischen dem 31.10. und 28.12.2003 gab die Beklagte zunächst hinsichtlich der Berichterstattungen in ... 11/02, 47/02, 4/03, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 33/03 und 38/03 sowie ... 50/03 strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Ferner, druckte die Beklagte auf Aufforderungen der Klägerin aus November 2003 in der Ausgabe von ... 15/04 vom 31.3.2004 hinsichtlich der Titelschlagzeilen in ... 11/02, 47/02, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 38/03 und 43/03 eine Berichtigung mit der Überschrift "Widerruf ... Nicht verliebt in ... Nicht verliebt in ... Keine Hochzeit Nicht eingesperrt" ab, die auch eine ausdrückliche Entschuldigung bei der Klägerin enthielt (Anlage K 302).
Mittlerweile hat die Beklagte sämtliche von der Klägerin verlangten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren zwischenzeitlich geltend gemachten Unterlassungsanträge haben die Parteien daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Dabei handelte es sich um Unterlassungsanträge bzgl.: der Textberichterstattung in ... 14/00 (Anlage K 5), der Textberichterstattung in ... 11/01 (Anlage K 41), der Bildberichterstattung in ... 42/01 (Anlage K 67) "im Zusammenhang" mit der dortigen Textberichterstattung und der Textberichterstattung in ... 10/02 (Anlage K 182).
Die Klägerin trägt vor, sie habe von der Veröffentlichung gemäß Anläge K 172 (... 02/02) im November 2003 Kenntnis erlangt, von den übrigen angegriffenen Veröffentlichungen im Laufe des Jahres 2004. Ihr stehe ein Geldentschädigungsanspruch zu, da die angegriffene Berichterstattung sie schwerwiegend und hartnäckig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Daneben könne sie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 94.648,39 € verlangen. Ferner stehe ihr für die angegriffenen Titelseiten, auf denen sie abgebildet gewesen sei, sowie für die TV-Werbespots mit solchen Titelseiten ein fiktiver Lizenzanspruch in Höhe von mindestens 5.000,- € zu. Schließlich könne sie den Abdruck verschiedener Richtigstellungen und Widerrufe verlangen.
Die Klägerin beantragt,
I.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung - nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 - zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber € 500.000,00 beträgt.
II.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 94.648,39 nebst Zinsen in Höhe von 5% aber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – zu zahlen.
III.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin - über den in Klageantrag zu 2. bezifferten Betrag hinaus - denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unwahren Veröffentlichungen der Beklagten über die Klägerin entstanden ist, insbesondere die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit für die Geltendmachung der Berichtigungsansprüche (Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen).
IV.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Klägerin in der Werbung der Beklagten - nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
V.) Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in der ersten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite von ... unmittelbar unter der Titelmarke ... veröffentlichen. Die Überschrift "Richtigstellung" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Heimliche Liebe mit bittersüßen Folgen..." (Titelseite von ... Nr. 44/00) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Kronprinz ... und ... (Titelseite von ... Nr. 44/00) zu veröffentlichen:
"Richtigstellung
Auf der Titelseite von ... 44/00 hatten wir berichtet: "Kronprinz ... und ... Heimliche Liebe mit bittersüßen Folgen...". Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin ... von Schweden gemeinsam mit Kronprinz ... von Spanien zu sehen ist.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Zwischen Prinzessin von Schweden und Kronprinz ... von Spanien gibt es keine heimliche Liebe. Die angebliche heimliche Liebe hat auch keine bittersüßen Folgen.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin ... von Schweden hergestellte Fotomontage.
VI.) Die Beklagte wird verurteilt, den folgenden Widerruf in der zweiten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite von ... unmittelbar unter der Titelmarke ... zu veröffentlichen. Die Überschrift "Widerruf" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie ... (Titelseite von ... Nr. 17/01) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Nach ... Magersucht" (Titelseite von ... Nr. 17/01) zu veröffentlichen:
"Widerruf
Auf der Titelseite von ... Nr. 17/01 hatten wir berichtet: "Nach ... Magersucht Probleme mit dem Alkohol!".
Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr. Prinzessin ... von Schweden hat keine Probleme mit dem Alkohol.
Sonnenverlag GmbH & Co. KG"
VII.) Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in der dritten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite unmittelbar unter der Titelmarke ... abzudrucken. Die Überschrift "Richtigstellung" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Ein Baby..." (Titelseite von ... Nr. 33/03) abzudrucken. Der weitere Text ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Er setzt sein Leben ..." (Titelseite von ... 33/03) zu veröffentlichen:
"Richtigstellung
Auf der Titelseite der ... vom 06.08.2003 hatten wir berichtet: "Prinzessin ... Ein Baby krönt ihre tiefe Liebe zu ... Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, das Prinzessin ... von Schweden mit einem Baby auf dem Arm zeigt.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Die Prinzessin ... von Schweden hat und hatte keine Liebesbeziehung zu Kronprinz ...
2.) Die Prinzessin ... von Schweden hat kein Baby und erwartet auch keines.
3.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin ...von Schweden hergestellte Fotomontage mit einem fremden, der Prinzessin nicht bekannten Baby.
VIII.) Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in der vierten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite von ... unmittelbar unter der Titelmarke ... zu veröffentlichen. Die Überschrift "Richtigstellung" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Heimliches Liebesglück (...)" (Titelseite von ... Nr. 13/01) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie ... (Titelseite von ... Nr. 13/01) zu veröffentlichen:
"Richtigstellung
Auf der Titelseite von ... 13/01 hatten wir berichtet: ... Heimliches Liebesglück mit ... in Afrika". Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin ... von Schweden gemeinsam mit Prinz ... von England zu sehen ist.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Es gab und gibt kein "heimliches Liebesglück von Prinzessin ... von Schweden und Prinz ... von England in Afrika.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin ... von Schweden hergestellte Fotomontage.
IX.) Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in der nächsten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite von ... unmittelbar unter der Titelmarke ... zu veröffentlichen. Die Überschrift "Richtigstellung" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Königin ..." (Titelseite von ... Nr. 10/02) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Ihre schwerste Aufgabe" (Titelseite von ... 10/02) abzudrucken.
"Richtigstellung
Auf der Titelseite von ... Nr. 10/02 hatten wir berichtet: "Ihre schwerste Aufgabe! Königin ... Wie sie ... wilde Braut ... zähmen will". Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, das Prinzessin ...von Schweden und Königin ... von Spanien zeigt.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Prinzessin ... von Schweden ist nicht die Braut von Kronprinz ...von Spanien.
2.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin ... von Schweden hergestellte Fotomontage.
Sonnenverlag GmbH & Co. KG"
X.) Die Beklagte wird verurteilt, die folgende Richtigstellung in der übernächsten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... auf der linken Hälfte der Titelseite von ... unmittelbar unter der Titelmarke ... zu veröffentlichen. Die Überschrift "Richtigstellung" ist in derselben Schriftart und Schriftgröße wie ... (Titelseite von ... Nr. 37/02) und der Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Blitzhochzeit" (Titelseite von ... Nr. 37/02) zu veröffentlichen:
"Richtigstellung
Auf der Titelseite von ... Nr. 37/02 hatten wir berichtet: "Blitzhochzeit ... Ja! Seine ... erwartet ein Baby!". Daneben hatten wir ein Foto veröffentlicht, auf dem Prinzessin ... von Schweden und Prinz ... von England zu sehen sind. Prinzessin ... von Schweden hält dabei ein Baby im Arm.
Hierzu stellen wir richtig:
1.) Prinzessin ... von Schweden erwartet kein Baby von Prinz ... von England.
2.) Zwischen Prinzessin ... von Schweden und Prinz ... von England gibt es keine Pläne für eine (Blitz)-Hochzeit.
3.) Das Titelfoto war eine ohne das Einverständnis von Prinzessin ... von Schweden hergestellte Fotomontage mit einem ihr unbekannten Baby.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie entschuldige sich für die angegriffene Berichterstattung. Die geltend gemachten Ansprüche seien jedoch verjährt bzw. verwirkt. Die Klägerin sowie deren Schwester, Mutter und Pressechefin hätten schon vor November 2003 zumindest im Sinne eines dolus generalis von der Art und Weise der angegriffenen Berichterstattung Kenntnis gehabt. Jedenfalls liege grob fahrlässige Unkenntnis vor. Ferner verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös. Sie und ihre Schwester betrieben wegen veralteter Berichterstattung eine "Abmahnwelle"; damit würden vorrangig Gebühreninteressen verfolgt. Diverse schlimmere Verletzungen durch Dritte seien unbeanstandet geblieben. Die angegriffene Berichterstattung sei überwiegend nicht abträglich, sondern bewundernd. "Yellow-Press"-Leser erwarteten eine Mischung aus Information und Unterhaltung. Sie - die Beklagte - habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern nur - möglicherweise ohne hinreichende Überprüfung - Berichte Dritter übernommen oder Gerüchte aufgegriffen. Da die Klägerin erklärt habe, die Geldentschädigung spenden zu wollen, entfalle die Entschädigungsfunktion. Es werde bestritten, dass die geltend gemachten Kosten der Klägerin in Rechnung gestellt und beglichen worden seien. Mehrwertsteuer könne nicht verlangt werden.
Die Parteien haben mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.6.2007, 28.6.2007 und 12.7.2007 weiter vorgetragen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.)
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.)
Ein Anspruch auf Abdruck der geltend gemachten Berichtigungen (Richtigstellungen und Widerrufe) steht der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog nicht zu.
Ein Anspruch auf Abdruck des Widerrufs, wonach die Klägerin "keine Probleme mit dem Alkohol" habe (Antrag zu Ziffer VI.), besteht schon deshalb nicht, weil diese Aussage als Meinungsäußerung anzusehen ist. Die Beurteilung, wo "Probleme mit dem Alkohol" anfangen oder aufhören, ist Gegenstand eines Meinens und Dafürhaltens, über den sich kein Beweis erheben lässt.
Im Übrigen fehlt es für alle begehrten Berichtigungen an einem fortwirkenden Berichtigungsinteresse. Beim Berichtigungsanspruch wird dem Anspruchsgegner eine Erklärung abverlangt, mit der er sich seinem Publikum gegenüber selbst ins Unrecht setzt. Die Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung ist daher nur gerechtfertigt, wenn sie geboten erscheint, um einer noch fortbestehenden Ansehensminderung des Anspruchsstellers von erheblichem Gewicht entgegenzuwirken (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983, Az: VI ZR 94/82, Juris, Abs. 18; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Liegt zwischen der angegriffenen Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Klagerhebung mehr als ein Jahr, ist nach Einschätzung der Kammer regelmäßig die Erinnerung des Publikums an die Berichterstattung so weit erloschen, dass die Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr verhältnismäßig ist (vgl. dazu: OLG Hamburg, ArchPR 1971, 105, 105, wonach u.U. schon der Ablauf von 9 Monaten zwischen der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung und der Geltendmachung des Anspruchs das Berichtigungsinteresse entfallen lassen kann; vgl. auch: BGH, U. v. 9.12.2003, VI ZR 38/03, Juris, Absatz-Nr. 25, wonach ein Zeitraum von 7 Monaten zwischen Veröffentlichung und Klagerhebung u.U. (noch) nicht ausreicht, um das Berichtigungsinteresse entfallen zu lassen).
Vorliegend lagen zwischen der letzten mit einem Berichtigungsbegehren angegriffenen Berichterstattung in ... vom 6.8.2003 und der Klagerhebung am 14.10.2005 sogar mehr als 2 Jahre. Gründe, aufgrund derer gleichwohl von einem noch fortbestehenden Berichtigungsinteresse auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich, mögen auch die angegriffenen Veröffentlichungen in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffenen haben.
Dies gilt hinsichtlich der begehrten Berichtigungen in ... in denen es um angebliche Liebesverhältnisse der Klägerin zu Prinz ... oder Kronprinz ... geht, schon deshalb, weil die Beklagte bereits durch ihre Titelseitenberichtigung in ... 15/04 klargestellt hat, dass die Klägerin weder in ... noch in ... verliebt sei und es auch "keine Hochzeit" gebe. Diese Feststellungen bezogen sich nach dem weiteren Text des "Widerrufs" zwar auf konkrete Ausgaben von ..., die vorliegend nicht mehr mit Berichtigungsansprüchen angegriffen werden. Der Leser musste sie aber gleichwohl auch auf andere Berichterstattungen beziehen, in denen er von einem Liebesverhältnis der Klägerin mit ... oder ... gelesen hatte.
Soweit die Klägerin den Abdruck von Berichtigungen in Bezug auf Berichterstattungen in ... 10/02 (aus Februar 2002) und 37/02 (vom 31.8.2002) begehrt, kann ihr der "Widerruf" in ... 15/04 zwar nicht entgegen gehalten werden, da ...und ... über unterschiedliche Leserkreise verfügen dürften. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der Klagerhebung am 14.10.2005 und der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattungen sogar 3 Jahre und 2 Monate bzw. 3 Jahre und 8 Monate lagen. Jedenfalls deshalb besteht auch insoweit kein fortwirkendes Berichtigungsinteresse.
II.)
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Dieser Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ, 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). Die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung allein reicht demnach für die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass nach der Verkehrssitte vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien - d.h. auch der des Verletzers - für die Autorisierung der konkret angegriffenen Veröffentlichung eine Honorarzahlung vereinbart hätten.
Anders als für Werbung ist für den Bereich redaktioneller Berichterstattung von der Regelvermutung auszugehen, dass nach der Verkehrssitte Honorarzahlungen an den Betroffenen gerade nicht vereinbart werden. Das gilt auch für rechtswidrige Medienberichte, denn es ist nicht ersichtlich, dass allein die etwaige Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung nach der Verkehrssitte Lizenzvereinbarungen nach sich zöge. Würde jede - nach Maßgabe des § 812 BGB nicht einmal notwendigerweise schuldhafte - Persönlichkeitsrechtsverletzung Lizenzansprüche des Betroffenen auslösen, wäre dies für die Medien auch mit unzumutbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden, zumal der Grat zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Berichterstattung gerade im Presserecht mitunter äußerst schmal ist. Das gilt besonders für die Berichterstattung über Prominente, an denen zwar ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse besteht, die aber zugleich einen besonders hohen "Marktwert" besitzen. Selbst schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht ohne Weiteres Lizenzanalogieansprüche nach sich ziehen, denn es ist ebenfalls keine Verkehrssitte ersichtlich, ab einem gewissen "Schweregrad" einer potentiellen Persönlichkeitsrechtsverletzung mit dem Betroffenen Lizenzen auszuhandeln. Der Verletzte ist daher insoweit grundsätzlich auf den Geldentschädigungsanspruch zu verweisen. Redaktionelle Berichterstattung dürfte nach der Verkehrssitte vielmehr regelmäßig allenfalls dann lizenzfähig sein, wenn sie dem Leser gegenüber den Eindruck erweckt, erst durch eine mit dem Betroffenen vereinbarte (exklusive) Zusammenarbeit ermöglicht worden zu sein, wie es z.B. bei "Homestories" der Fall sein mag.
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die Verbreitung ihres Bildnisses auf den angegriffenen Titelseiten kein Lizenzanalogieanspruch zu, denn es handelt sich dabei dem äußeren Anschein nach um typisch redaktionelle Publikationen. Gründe, die gleichwohl für eine Lizenzpflicht sprächen, liegen nicht vor, mag die angegriffene Berichterstattung auch rechtswidrig gewesen sein.
Ein Lizenzanalogieanspruch steht der Klägerin aber auch nicht für die Ausstrahlung von TV-Werbespots zu, in denen Titelseiten mit ihrem Bildnis gezeigt wurden. Die Meinungs- und Medienfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf das eigentliche publizistische Produkt (z. B. die Zeitung oder Zeitschrift). Sie erfasst vielmehr auch die hierauf bezogene Werbung (vgl. dazu: von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 8.95). Die Vermutung, wonach für redaktionelle Berichterstattung gemäß der Verkehrssitte an den Betroffenen keine Lizenzen gezahlt werden, muss sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch auf Werbemaßnahmen erstrecken, in denen unter Hinweis auf bestimmte redaktionelle Inhalten für das jeweilige publizistische Produkt geworben wird. Das gilt aus den oben ausgeführten Gründen unabhängig davon, ob diese redaktionellen Inhalte rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Gründe, von diesen Grundsätzen hinsichtlich der angegriffenen TV-Spots abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass darin der Eindruck erweckt wurde, die Klägerin empfehle ...oder ... .
III.)
Der Klägerin steht gemäß § 823 BGB auch kein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu. Es fehlt an der Darlegung einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit. Daran dürfen zwar keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (Wenzel, Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 14.29). Vorliegend sind aber überhaupt keine zukünftigen Schäden ersichtlich, die der Klägerin aufgrund der angegriffenen Berichterstattung drohen könnten. Wie die Klägerin noch einmal mit Schriftsatz vom 26.6.2007 klargestellt hat, betrifft ihr Schadensersatzfeststellungsantrag die Kosten der nicht eingeklagten Berichtigungsaufforderungen, denen die Beklagte bislang nicht nachgekommen ist. Soweit hierfür überhaupt dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch bestehen sollte, wäre dieser Anspruch bezifferbar. Etwaige Kostenerstattungsansprüche hängen nicht davon ab, ob die Beklagte nicht eingeklagte Richtigstellungen zu einem späteren Zeitpunkt noch freiwillig abdruckt, denn Erstattungsansprüche entstehen nicht erst mit der Erfüllung der zugrunde liegenden Abdruckaufforderung. Die von der Klägerin beschriebene Gefahr, dass etwaige Kostenerstattungsansprüche durch später erhobene Klagen teilweise konsumiert werden könnten, besteht schon deshalb nicht, weil gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die Geschäftsgebühr auf die etwaige Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, nicht umgekehrt (BGH, B. v. 27.4.2006, Az.: VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560, 2560).
IV.)
Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 300.000,- € zu.
1.)
Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a.)
Die angegriffenen Veröffentlichungen verletzen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise.
Als besonders gravierende Verletzungen sind beispielsweise die - auch von der Klägerin u.a. als besonders schwerwiegend hervorgehobenen - folgenden Veröffentlichungen anzusehen:
- In ... 44/00 (Anlage K 16) ging es um eine angebliche "Heimliche Liebe mit bittersüßen Folgen..." zwischen der Klägerin und Kronprinz ... bebildert u.a. durch eine großformatige Fotomontage auf dem Titelblatt.
- Auf dem Titelblatt von ... 142/02 (K 130) druckte die Beklagte eine großformatige Fotomontage ab, auf der die Klägerin und Prinz ... gemeinsam ein Baby im Arm halten. Dazu hieß es: "... und ... Ein süßes Baby krönt jetzt ihre Liebe". Der Berichterstattung im Innenteil war u.a. zu entnehmen, dass das "Kinderzimmer auf dem königlichen Landsitz ... schon eingerichtet sei und die Klägerin und Prinz ... bereits die "ersten Strampler und Hemdchen" gekauft hätten.
- Die gleiche Fotomontage war zuvor bereits auf dem Titelblatt von ... 37/02 erschienen, in diesem Fall mit der Schlagzeile "Blitzhochzeit ... Ja! Seine ... erwartet ein Baby!". Im Innenteil hieß es dazu u.a., die Eltern der Klägerin seien "ein wenig beunruhigt".
- In ... 19/03 (K 154) berichtete die Beklagte, - wiederum mit Ankündigung auf dem Titelblatt in Bild und Text - die Schwester der Klägerin sei "krank vor Leid", weil Kronprinz ... der sie seit Jahren angebetet habe, nun seine Liebe zur Klägerin entdeckt habe, die im Übrigen "längst Prinz ... von England versprochen" sei.
- Auf dem Titelblatt von ... 33/03 druckte die Beklagte eine weitere Fotomontage ab, auf der die Klägerin ein Baby in Armen hielt, in diesem Fall mit der Schlagzeile "Ein Baby krönt ihre tiefe Liebe zu ..." (K 163). Im Innenteil wurde hierzu u.a. ausgeführt, die Klägerin leide unter "morgendlicher Übelkeit" und sei mehrfach gesehen worden, wie sie "selig lächelnd" die "Privatklinik eines bekannten Stockholmer Gynäkologen" verlassen habe.
- Schließlich wurde auch in ... 13/03 unter großformatiger Ankündigung auf dem Titelblatt davon berichtet, dass die Klägerin und Prinz ... ein Baby erwarteten (K 260).
Diese Veröffentlichungen beruhen durchweg auf unwahren Tatsachengrundlagen. Insbesondere hat die Klägerin weder zu Prinz ... noch zu Kronprinz ... jemals eine Liebesbeziehung unterhalten, geschweige denn mit ihnen Hochzeitspläne geschmiedet öder Kinder gezeugt. Sie war Prinz ... auch nicht "versprochen". Ihre Kontakte zu Prinz ... und Kronprinz ... beschränkten sich nach dem unstreitigen Sachverhalt vielmehr auf offizielle Anlässe.
In weiteren erheblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichten wurde beispielsweise berichtet über: angebliche Probleme der Klägerin "mit dem Alkohol" (Anlage K 48); eine angebliche Rivalität der Klägerin mit ihrer Schwester (Anlage K 1), bzw. deren rasende Eifersucht auf die Klägerin (Anlage K 60, vgl. auch Anlage K 194); eine Heirat der Klägerin mit Kronprinz ..."(obwohl dieser "eine andere" liebe, Anlage K 5); ein gemeinsames Sylvesterfest der Klägerin mit Kronprinz ..., dass zustande gekommen sei, weil die Klägerin ("Süßes kleines Biest!") dessen Freundin "einfach ausgetrickst" habe (Anlage K 23); eine "neue Liebe" der Klägerin zu ... über die "ganz Schweden" lache (Anlage K 30); die Schönheit der Klägerin, die ihr "zu Kopf steige ("Herrschsüchtig und eitel - so macht sie ihre junge Liebe [zu ... kaputt", Anlage K 34); eine Anklage der Klägerin gegenüber ihrem Vater, weil sie glaube, dass er "ihr Glück" zerstören wolle und jeder "junge Mann" für ihn ein Rivale sei (Anlage K 37); Ängste von Prinz ... von denen die Klägerin ihn befreie (Anlage K 52); Gefühle Prinz ... die die Klägerin durch einen neuen Flirt bzw. "falsche Versprechen" "tief verletzt" habe (Anlagen K 56, 82); Prinz ... der der Klägerin zur Verlobung "den Ring seiner Mutter" schenke (Anlage K 67); eine Verlobung der Klägerin mit Prinz ... unterm Christbaum" (Anlage K 78); ein Flehen Prinz ... die Klägerin möge zu ihm zurück kommen (Anlage K 95); einen "Liebesurlaub" der Klägerin mit Prinz ... "auf der Osterinsel" (Anlage K 102); "Spanien im Hochzeitsfieber" wegen ihrer [der Klägerin] Liebe zu ... (Anlage K 86), für die sie allerdings einen "hohen Preis" zahle ("Keine Partys mehr, keine Video-Abende mit Freunden bei Pizza und Rotwein, keine Wochenend-Trips nach Paris oder Rom, vorbei die Zeit der flippigen Kleidung", Anlage K 90); die "schlimmen Folgen eines wilden Festes", das die Klägerin "daheim im Schloss" ausgerichtet habe ("Eine unbezahlbare Vase ging zu Bruch. Ausgerechnet Königin "Lieblingsstück", Anlage K 114); Liebesbriefe zwischen der Klägerin und Prinz ... die ein Unbekannter zu Erpressungszwecken gestohlen habe (Anlage K 118); das "heimliche Lotterleben" der Klägerin, das sie vom Studium abhalte (Anlage K 172); eine Flucht der Klägerin vor "Prinz ... Mutter" (K Anlage 186); ein "ganz privates Fest der Liebe" der Klägerin mit Prinz ... (Anlage K 241); den Freund der Schwester der Klägerin, der diese um der Klägerin willen verlassen habe (Anlage K 253); "gemeine Gerüchte", wonach die Klägerin schwanger sei ("So schlimm wurde ihre [Königin ... Tochter noch nie verleumdet", Anlage K 264). Auch diese Beiträge waren mit zahlreichen Bildnissen der Klägerin versehen.
Teilweise wurde die Klägerin durch diese Berichterstattungen in abträglicher Weise dargestellt, ohne dass hierfür auch nur im Ansatz eine hinreichende Tatsachengrundlage vorgetragen worden wäre, beispielsweise durch die Berichte über ihre angeblichen Alkoholprobleme, ihre angebliche Rivalität mit ihrer Schwester, ihr "herrschsüchtiges" und "eitles" Verhalten, ihres "rasende Eifersucht" oder ihr "Lotterleben" auf Kosten des Studiums. Doch auch durch zahlreiche Berichte, in denen die Klägerin in einer Weise dargestellt wurde, die in den Augen eines beträchtlichen Leserkreises dem Klischee einer "Märchenprinzessin" entsprechen mag, wurde sie erheblich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. So verfälschen unzutreffende Behauptungen über angebliche Liebesbeziehungen, Verlobungen, Hochzeitspläne, Schwangerschaften usw. das Lebensbild des Betroffenen in ganz erheblicher Weise. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Liebesbeziehungen sowie das Familienleben grundsätzlich der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind. Insbesondere Schwangerschaften sind - zumindest im Anfangsstadium - sogar der Intimsphäre zuzurechnen. Dies gilt umso mehr für die angegriffene Berichterstattung, in der von angeblichen Besuchen der Klägerin beim Gynäkologen und schwangerschaftsbedingten Problemen mit Übelkeit die Rede war.
Erschwerend kommt hinzu, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel erfundene Zitate der Klägerin enthielten. So hieß es beispielsweise in ... 3/00 (Anlage K 1) unter der Überschrift "Spieglein, Spieglein an der Wand... Prinzessin ... und ... Aus liebenden Schwestern wurden Rivalinnen":
Zu Silvester kam es zum Streit. "... Immer nur ..., schrie die 17jährige [die Klägerin] ihre Eltern an. "Habt ihr denn vergessen, daß ihr noch eine Tochter habt?".
In ... 1/01 (Anlage K 23) hieß es unter der Überschrift "Süßes, kleines Silvester mit Prinz ... [...]" u.a.:
"Er sieht einfach super aus! Und wenn er mich besser kennenlernt, wird er sich in mich verlieben", schwärmte ... Tochter [die Klägerin] ihren Freundinnen vor.
Und auf dem Titelblatt von ... 31/01 wurde die Klägerin mit den Worten zitiert:
"... gib unserer Liebe noch eine Chance!".
Mit derartigen Falschzitaten wurde die Klägerin gleichsam als Zeugin gegen sich selbst ins Feld geführt.
Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen wurden ferner maßgeblich vertieft, indem die angegriffenen Artikel reichhaltig durch Bildnisse der Klägerin illustriert wurden, die der Berichterstattung einen erhöhten Anschein an Authentizität verliehen. Das gilt besonders für die zahlreichen angegriffenen Fotomontagen, die offenbar extra zu diesem Zweck erstellt wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass einige der angegriffenen Titelbilder durch die Verwendung in Werbespots einen noch größeren Aufmerksamkeitswert erhalten haben.
Die Kammer vermag den angegriffenen Berichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen der Leser auf einen auch nur eingeschränkten Authentizitätsanspruch schließen könnte. Diese Berichte betreffen vielmehr offenbar durchweg real existierende Personen, denen Begebenheiten zugeschrieben werden, die sich durchaus so hatten abspielen können. Dass die Glaubwürdigkeit der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - bei ihren eigenen Lesern eingeschränkt sein mag, kann sich vor diesem Hintergrund nicht zu ihren Gunsten auswirken.
In der Gesamtabwägung ist ferner in ganz erheblichem Maße zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Persönlichkeitsrechte der Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ganz außergewöhnlicher Häufigkeit verletzt hat. Hinsichtlich einiger Veröffentlichungen ist ihr dabei auch "Hartnäckigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzuwerfen. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn sich der Verletzer auch durch Unterlassungsverpflichtungserklärungen odergerichtliche Verbote nicht davon abhalten lässt, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (weiter) zu verletzen (vgl. dazu: BGH, U. v. 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986). Erforderlich ist allerdings, dass es sich insoweit um gleichartige Verstöße handelt. Die vorangegangene Sanktion muss eine Verletzungshandlung betroffen haben, die typologisch so hinreichend deutlich umschrieben werden kann, dass die erneute Veröffentlichung unschwer als dem gleichen Typus zugehörig erkannt werden kann. Denn wenn schon die schlichte Mehrheit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausreichen würde, um unter dem Gesichtspunkt der "Hartnäckigkeit" einen Geldentschädigungsanspruch auslösen zu können, würde dies zu einer unverhältnismäßigen Einschüchterung bei der Berichterstattung führen (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 28.9.2007 zum Az.: 324 O 122/07). Auch unter diesen einschränkenden Voraussetzungen ist vorliegend Hartnäckigkeit zu bejahen. Die von der Beklagten im Zeitraum vom 31.10. bis 28.12.2003 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klagschrift vom 12.7.2005, Seite 103 ff.) betrafen u.a. angebliche Liebesbeziehungen der Klägerin mit Kronprinz ... und Prinz ... Gleichwohl veröffentlichte die Beklagte in ... 13/04 vom 20.3.2004 auf der Titelseite eine Fotomontage, die die Klägerin (in einem weißen Kleid) gemeinsam und Prinz ... zeigte. Dazu druckte die Beklagte die Schlagzeile ab: "... will es so! ... Jetzt muss er ... heiraten" (Anlage K 290). Durch diese Berichterstattung legte die Beklagte dem Leser zumindest nahe, die Klägerin und Prinz "seien ein Liebespaar, bei dem lediglich noch die Hochzeit ausstehe. Ferner hieß es in ... Nr. 31/04 vom 24.7.2004 auf dem Titelblatt: "... Grünes Licht für ihre Hochzeit" (Anlage K 294). Auch dadurch wurde der Eindruck zumindest nahegelegt, die Klägerin hege Heiratsabsichten.
Die Veröffentlichung in ... 9/04, in der der Wahrheit zuwider behauptet wurde, dass die Klägerin von mehreren "verrückten Verehrern" bedroht werde, ist hingegen nicht als gleichartiger Verstoß im oben beschriebenen Sinne anzusehen. Gleiches gilt für die Berichterstattung in ... 50/03 vom 29.11.2003, denn darin wird ausdrücklich klargestellt, dass die Klägerin keine "Gefühle" für Prinz ... habe. Dieser Eindruck wird auch nicht auf dem Titelblatt erweckt.
Auch in den weiteren nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen von der Beklagten verbreiteten Berichterstattungen über die Klägerin ist keine nennenswerte Vertiefung der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erblicken. In ... 28/04 beschäftigte sich die Beklagte mit den von der Klägerin zu verschiedenen Anlässen getragenen Frisuren ("... Frisuren - welch eine Pracht!"); in ... 42/04 wurde darüber berichtet, dass die Klägerin wegen anonymer Drohungen aus ihrer Wohnung zurück zu ihren Eltern habe ziehen müssen ("... Zurück ins sichere Schloss ihrer Eltern"); in ... 26/04 berichtete die Beklagte darüber, dass die Klägerin bei der Hochzeit der "... Erbin ... der Braut die Schau gestohlen habe ("... Mit ihrer Schönheit stahl sie selbst der Braut die Schau"); schließlich berichtete die Beklagte in ... 50/04, dass die Klägerin für ein neues Schönheitsideal stehe ("Der ... Effekt Immer mehr Frauen wollen sein wie sie"). Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, was an diesen Berichterstattungen unwahr sei. Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an, denn die Klägerin wird darin weder abträglich dargestellt noch kann ihr Lebensbild dadurch in so erheblicher Weise verfälscht worden sein, dass sich dies auf den Geldentschädigungsanspruch nennenswert auswirken könnte.
b.)
Der Beklagten fällt ein schweres Verschulden zur Last. Ihr ist Vorsatz vorzuwerfen. Als langjährig am deutschen Markt erfahrenem Presseunternehmen muss es ihr bewusst gewesen sein, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes die Privat- oder sogar Intimsphäre der Klägerin verletzten würden. Ferner hat die Beklagte nicht im Ansatz substantiiert dargelegt, aus welchen Quellen sie ihre Informationen gewonnen haben will, geschweige denn, welche Maßnahmen sie ergriffen haben will, um den Wahrheitsgehalt dieser Informationen zu überprüfen. Sie hat sich auch nicht dazu erklärt, wie es zu der Veröffentlichung der angegriffenen Fotomontagen kommen konnte, die offenbar gezielt zu dem Zweck angefertigt wurden, unwahre Behauptungen über die Klägerin entsprechend bebildern zu können. All dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mindestens billigend in Kauf genommen hat, wenn sie nicht gar absichtlich gehandelt hat.
c.)
Zugunsten der Beklagten wirkt sich vorliegend allerdings der Grundsatz der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs aus. Die Klägerin konnte die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den - auf ihre Aufforderung abgedruckten - "Widerruf' in ... 15/04 teilweise auffangen, denn dadurch ist die unzutreffende Berichterstattung über sie in einigen wesentlichen Punkten klargestellt worden (vgl. dazu bereits oben).
Davon abgesehen hat die Klägerin auch durch die - wenn auch erfolglose – vorprozessuale Geltendmachung diverser weiterer Berichtigungsansprüche deutlich gemacht, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung als ultima ratio ansieht, wie es der dogmatischen Ausgestaltung dieses Anspruchs entspricht.
2.)
Unter Gesamtabwägung aller Umstände erachtet die Kammer eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 300.000,- € für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, außerdem dient der Anspruch der Prävention; eine Gewinnabschöpfung findet nicht statt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13).
Eine Genugtuung soll der Betroffene erfahren, indem der Verletzer dazu verpflichtet wird, für die eingetretene Verletzung eine bestimmte Geldsumme an ihn zu zahlen. Warum diese Genugtuung entfallen sollte, wenn der Betroffene schon im Voraus erklärt, die Geldentschädigung spenden zu wollen, erschließt sich der Kammer nicht. Ganz im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass es eine besondere Genugtuung für den Betroffenen sein kann, wenn die - nicht mehr rückgängig zu machende - Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zumindest dazu führt, dass einem "guten Zweck" ein bestimmter Geltbetrag zukommt.
Zu Lasten der Beklagten fallen vorliegend vor allem die außergewöhnliche Schwere, Dauer und Häufigkeit bzw. Hartnäckigkeit der von ihr begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie ihr ganz erhebliches Verschulden ins Gewicht. Hinzu kommt die weite Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung. Unter dem Präventionsgesichtspunkt ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin die angegriffenen Berichterstattungen zum Ziel der Auflagensteigerung gedruckt hat. Das gilt besonders für die Verwendung des Bildnisses der Klägerin in den TV-Spots der Beklagten sowie für die angegriffenen Titelseitenberichterstattungen, durch die z.B. "Kioskleser" zum Erwerb des jeweiligen Heftes animiert werden sollten. Nicht zu verkennen ist aber auch, dass die Berichte, die ausschließlich im Innenteil erschienen sind, zumindest mittelbar dem Ziel der Auflagensteigerung dienten, indem sie Leser dazu motivieren sollten, auch das jeweils nächste Heft der jeweiligen Zeitschrift zu kaufen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von mindestens 500.000,- € jedoch als übersetzt. Durch eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in dieser Höhe würde die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit der Beklagten übermäßig eingeschränkt. Insoweit war zugunsten der Beklagten insbesondere der lange Zeitablauf zwischen der Veröffentlichung der angegriffenen Artikel und der Klagerhebung zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass mit fortschreitender Zeit die Erinnerung des Publikums an eine Berichterstattung verblasst. Hinzu kommt der in ... 15/04 abgedruckte Widerruf, durch den - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung zumindest teilweise aufgefangen werden konnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel eine ähnliche Angriffsrichtung besaßen, insbesondere indem sie der Klägerin Liebesverhältnisse, Verlobungen, Hochzeiten oder Schwangerschaften unterstellten. Schließlich fällt zugunsten der Beklagten ins Gewicht, dass sie sich sowohl in dem von ihr abgedruckten "Widerruf" als auch im Verlauf des Prozesses bei der Klägerin ausdrücklich entschuldigt hat.
3.)
Der Geldentschädigungsanspruch ist nicht verjährt. Für ab dem 1.1.2002 entstandene Geldentschädigungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs oder 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis, wobei insoweit die früher endende Frist maßgeblich ist (§§ 195, 199 BGB). Für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 galt gemäß § 852 BGB i.d.F. vom 16.08.1977 eine Verjährungsfrist von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Die Klägerin hat vorgetragen, von der Veröffentlichung gemäß Anlage K 172 (... Nr. 02/02) im November 2003 und von den übrigen angegriffenen Veröffentlichungen im Laufe des Jahres 2004 Kenntnis erlangt zu haben. Das hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, denn dazu hätte es eines Vortrags bedurft, aus dem sich ergibt, wann genau die Klägerin von welcher konkreten Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben soll. Folglich war auch nicht den Beweisangeboten der Beklagten zur Kenntnisnahme durch die Klägerin nachzugehen, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre. Eine etwaige Kenntnis ihrer Schwester, Mutter oder Pressechefin müsste sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, insbesondere nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB, da vorliegend bereits nicht die Folgen einer Willenserklärung in Rede stehen. Der Vortrag der Klägerin zum Kenntnisnahmezeitpunkt ist damit grundsätzlich als unstreitig anzusehen. Grob fahrlässige Unkenntnis kann der Klägerin nicht vorgehalten werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihre Unkenntnis der konkret angegriffenen Veröffentlichungen auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte. Dafür ist nichts ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin "vergleichbare" Berichterstattungen zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre es ihr nicht zuzumuten gewesen, andere Publikationen auf etwaige weitere Verletzungen durchzusehen. Hinsichtlich der Veröffentlichungen in ... 11/02, 47/02, 4/03, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03, 33/3, 38/03 und 43/03 sowie ... 38/03 ist allerdings davon auszugehen, dass eine Kenntnisnahme der Klägerin bereits im Oktober, November bzw. Dezember 2003 erfolgte, da in diesen Monaten nach ihrem eigenen Vortrag bereits Abmahnungen bzw. Aufforderungsschreiben verschickt wurden. Eine etwaige Kenntnis ihrer Anwälte müsste sich die Klägerin zurechnen lassen. Gleichwohl ist eine Verjährung auch insoweit nicht eingetreten, da die Klage bereits am 14.8.2006 erhoben worden ist, so dass von diesem Zeitpunkt an gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.
4.)
Einen Rechtsmissbrauch der Klägerin bzw. eine Schikanierung der Beklagten oder eine Anspruchsverwirkung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die zigfache Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gefahr mit sich bringt, nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen wegen all dieser Verletzungen geballt oder auch in mehreren "Wellen" gebührenpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn zunächst aktuellere Verstöße "abgearbeitet" werden.
Unerheblich ist, ob die Klägerin etwaige weitere Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen hat, denn dem Verletzten steht es frei, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will.
5.)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Unstreitig hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2004 gegenüber der Klägerin erklärt, dass eine außergerichtliche Einigung über den Geldentschädigungsanspruch nicht erzielt werden könne. Darin ist eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu erblicken.
V.)
Die Klägerin kann ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.230,73 € verlangen.
1.)
Für Unterlassungsabmahnungen kann die Klägerin insgesamt eine Erstattung in Höhe von 28.631,41 € verlangen.
In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2006 (Seite 18 ff.) hat die Klägerin im Einzelnen aufgelistet, für welche Unterlassungsabmahnungen sie Kostenerstattung begehrt. Dabei handelt es sich um die Abmahnungen (jeweils Text und Bild) bzgl. folgender Ausgaben von ...: 03/00, 14/00, 17/00, 34/00, 44/00, 47/00, 01/01, 03/01, 04/01, 05/01, 08/01, 11/01, 13/01, 17/01, 21/01, 25/01, 26/01, 31/01, 42/01, 46/01, 47/01, 50/01, 02/02, 05/02, 10/02, 12/02, 13/02, 14/02.
Durch die diesen Abmahnungen zugrunde liegende Bild- und Textberichterstattung hat die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, und es bestehen insoweit auch keine Bedenken. Es bestand auch Wiederholungsgefahr, denn die insoweit bestehende Indizwirkung der rechtswidrigen Erstbegehung (BGH, NJW 1994, 1281, 1283) ist vorliegend erst durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen entfallen.
Die Abmahnungen zählten grundsätzlich zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin die angegriffenen Artikel jeweils isoliert abgemahnt hat, d.h. ihre Abmahnung insoweit nicht zusammengefasst hat, denn die einzelnen Artikel stellten eigenständige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die vor der Abmahnung jeweils einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden mussten. Allerdings war die Klägerin aufgrund ihrer Schadensminderungsobligation aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten, ihre Text- und Bildabmahnungen gemeinsam abzurechnen, soweit sie sich auf dieselben Artikel bezogen. Zwar entspricht es ständiger Kammerrechtsprechung, dass Text- und Bildnis-Abmahnungen grundsätzlich auch dann isoliert abgerechnet werden können, wenn sie sich auf denselben Artikel beziehen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur Unterlassungsverpflichtungserklärungen bzgl. der erneuten Veröffentlichung der im einzelnen bezeichneten Bildnisse "im Zusammenhang" mit der jeweiligen begleitenden Textberichterstattung verlangt hat, weil für die Bildnisveröffentlichung "im Rahmen" des jeweiligen Artikels kein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe (sog. "Zusammenhangsverbot"). Es ist nicht ersichtlich, warum eine isolierte Abrechnung von Text- und Bildnisverbot gerechtfertigt sein sollte, wenn das Bildnisverbot ausdrücklich an den Begleittext geknüpft wird, denn in diesem Fall deckt sich die rechtliche Prüfung für die Bildnisabmahnung fast vollständig mit der rechtlichen Prüfung für die Textabmahnung, und die Bildnisabmahnung hängt auch in ihrem rechtlichen Schicksal von der Untersagungsfähigkeit des Textes ab.
Unerheblich ist hingegen, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet hat, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer - wie vorliegend - die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnt (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971).
Die Klägerin durfte allerdings nach ständiger Kammerrechtsprechung für die Unterlassungsabmahnungen gemäß §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO jeweils nur eine 7,5/10-Geschäftsgebühr zugrunde legen. Gründe, von dieser Mittelgebühr abzuweichen, sind nicht ersichtlich, insbesondere waren die einzelnen Abmahnungen nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art verbunden. Hinzu kommen jeweils 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale gemäß § 26 BRAGO und 16 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO. § 3a UStG steht der Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht entgegen. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist als Ort der zugunsten der Klägerin erbrachten Anwaltsleistung der Kanzleisitz ihrer Prozessvertreter anzusehen. § 3a Abs. 3a UStG ist nicht einschlägig, denn bei der zugunsten der Klägerin erbrachten Anwaltsleistung handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.
Ferner hat die Klägerin ihren Abmahnungen zu hohe Gegenstandswerte zugrunde gelegt. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer ist hinsichtlich der Gegenstandswerte, die die Klägerin ihren Textabmahnungen zugrunde gelegt hat, jeweils ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Hinsichtlich der Fotoabmahnungen ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei - wie bereits ausgeführt - nur um "Zusammenhangsverbote" handelt. Da die Reichweite dieser Verbote sehr begrenzt ist, sich nämlich nur auf den Zusammenhang mit der jeweiligen Begleitberichterstattung erstreckt, ist für sie nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lediglich ein Gegenstandswert von 1.000,- pro Titelseitenbild und von 500,- € pro Bild im Innenteil anzusetzen.
Erstattungsansprüche für Unterlassungsabmahnungen bestehen demnach nur in folgender Höhe:
Angegriffene Ausgabe der ... | Gegenstandswert nach dem Streitwertgefüge der Kammer in € (Text + Bild = Gesamt) | 7,5/10-Geschäftsgebühr zzgl. 20,- € Post- und TK-Pauschale und 16 % MWSt. (in €) | 3/00 | 75.000,- + 2.000,- = 77.000,- | 1.067,20 |
14/00 | 97.500,- + 1.500,- = 99.000,- | 1.201,18 |
17/00 | 15.000,- + 500,- = 15.500,- | 515,62 |
34/00 | 82.500,- + 1.500,- = 84.000,- | 1.134,19 |
44/00 | 75.000,- + 2.000,- = 77.000,- | 1.067,20 |
47/00 | 37.500,- + 1.000,- = 38.500,- | 807,94 |
01/01 | 82.500,- +2.500,- = 85.000,- | 1.134,19 |
03/01 | 45.000,- + 500,- = 45.500,- | 933,22 |
04/01 | 45.000,- + 2.500,- = 47.500,- | 933,22 |
05/01 | 45.000,- + 1.500,- = 46.500,- | 933,22 |
08/01 | 82.500,- + 3.000,- = 85.500,- | 1.134,19 |
11/01 | 60.000,- + 1.500,- = 61.500,- | 1.000,21 |
13/01 | 82.500,- + 1.500,- = 84.000,- | 1.134,19 |
17/01 | 112.500,- +4.000,-= 116.500,- | 1.268,17 |
21/01 | 82.500,- + 2.000,- = 84.500,- | 1.134,19 |
25/01 | 67.500,- + 2.500,- = 70.000,- | 1.067,20 |
26/01 | 52.500,- + 1.500,- = 54.000,- | 1.000,21 |
31/01 | 75.000,- + 2.500,- = 77.500,- | 1.067,20 |
42/01 | 90.000,- + 2.500,- = 92.500,- | 1.134,19 |
46/01 | 60.000,- + 1.000,- = 61.000,- | 1.000,21 |
47/01 | 45.000,- + 500,- = 45.500,- | 933,22 |
50/01 | 90.000,- + 1.500,- = 91.500,- | 1.134,19 |
02/02 | 30.000,- + 1.500,- = 31.500,- | 745,30 |
05/02 | 112.500,- + 2.000,- = 114.500,- | 1.268,17 |
10/02 | 67.500,- + 2.000,- = 69.500,- | 1.067,20 |
12/02 | 90.000,- + 2.500,- = 92.500,- | 1.134,19 |
13/02 | 12.500,- + 500,- = 13.000,- | 480,82 |
14/02 | 105.000,-+2.000,-= 107.000,- | 1.201,18 |
Gesamt: | 28.631,41 |
2.)
Ferner steht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Kostenerstattungsanspruch für Aufforderungsschreiben zum Abdruck von Berichtigungen zu.
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für ihre Aufforderungsschreiben hinsichtlich der Berichterstattungen in ... 11/02, 47/02, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03 und 38/03. Wegen dieser Forderungen hat die Klägerin im Termin vom 23.3.2007 den Klagantrag zu II.) um 6.957,23 € erhöht (vgl. dazu die Auflistung auf Seite 115 f. der Klagschrift vom 12.7.2005).
Der Klägerin steht insoweit ein Kostenerstattungsanspruch jedoch nur in Höhe von 5.599,32 € zu.
Für das Aufforderungsschreiben bzgl. der Titelseiten-Berichterstattung in ... 11/02 vom 6.3.2002 ("Prinzessin ... geheimnisvolle Liebesbriefe erschüttern ihr Vertrauen") kann die Klägerin keine Kostenerstattung verlangen, denn zum Zeitpunkt der Aufforderung am 24.11.2003 war aus den oben ausgeführten Gründen das berechtigte Interesse am Abdruck der geforderten Berichtigung bereits wegen Zeitablaufs entfallen.
Für die Aufforderungsschreiben wegen der Berichterstattungen in ... 47/02, 6/03, 11/03, 15/03, 20/03 und 38/03 kann die Klägerin hingegen dem Grunde nach Kostenerstattung verlangen. Diese Berichtigungsbegehren zählten zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung, denn sie waren berechtigt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, vielmehr ist es zum Abdruck des "Widerrufs" in ... 15/04 gekommen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, die Berichtigungsansprüche gemeinsam mit den Unterlassungsabmahnungen geltend zu machen, denn auch insoweit waren weitgehend eigenständige rechtliche Prüfungen erforderlich. Dies gilt schon deshalb, weil für den Berichtigungs- und den Unterlassungsanspruch unterschiedliche Beweislastregeln gelten. Auch der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,- € pro Berichtigung ist nach dem Streitwertgefüge der Kammer nicht zu beanstanden, da es um Titelseitenberichtigungen von erheblichem Gewicht ging.
Der Klägerin steht jedoch nach ständiger Kammerrechtsprechung auch für die Aufforderungsschreiben zum Abdruck einer Berichtigung nicht eine 8/10-Geschäftsgebühr, sondern nur eine 7,5/10-Geschäftsgebühr zzgl. 20,- € Post- und TK-Pauschale und 16% MWSt. zu. Gründe, von dieser Mittelgebühr abzuweichen, sind auch hier nicht ersichtlich.
Die Klägerin kann daher für ihre Aufforderungsschreiben lediglich eine Kostenerstattung in Höhe von 6 x 933,22 € = 5.599,32 € verlangen.
3.)
Verjährung, Rechtsmissbrauch oder Verwirkung liegen nicht vor. Insoweit kann nach oben verwiesen werden.
4.)
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
B.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 92 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Unterlassungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Unterlassungsanträge waren zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten und es bestehen insoweit auch keine Bedenken.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwertbeschluss findet seine Grundlage in § 3 ZPO (Geldentschädigung: 500.000,- €; Schadensersatz für Abmahngebühren: 94.648,39 €; Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie: 5.000,- €; Berichtigungen: 300.000,- €; Schadensersatzfeststellung: 10.000,- €; (erledigte) Unterlassungsansprüche: 222.500,- €).
Buske
Weyhe
Korte
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