Was versteht man unter einer „Beschwerde”?

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 08. 2009


Aktenzeichen

IX ZB 166/09


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechts-beschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zu-dem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

Vorinstanzen

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 -; OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht