Fürstenbegleiterin hat Bildveröffentlichung erneut hinzunehmen

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 06. 2009


Aktenzeichen

10 U 5/09


Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Dezember 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 816/08 - geändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Im Mai 2008 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "Neue Woche" einen Artikel, der sich unter der Überschrift "Ist sie ihm als Ehefrau etwa nicht gut genug?" mit dem Zusammensein der Klägerin mit Fürst Albert von Monaco befasst. Das Titelblatt der Zeitschrift und der Artikel im Innenteil sind mit Fotos der Klägerin bebildert, die sie alleine, mit dem Fürsten oder mit weiteren Mitgliedern der Fürstenfamilie zeigen. Der Artikel enthält unter anderem den Text: "Alles gab sie für ihn auf: Heimat, Familie und Karriere. Seitdem hoffen viele in Monaco auf ein Happy End". Die Klägerin meint, die Veröffentlichung der Bilder verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, zu unterlassen, die folgenden in "Neue Woche" ... abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen:

1. Die Fotomontage auf der Titelseite mit der Bildaufschrift "Seit zwei Jahren ein Paar... ";
2. das Foto auf Seite 8 mit der Bildunterschrift "HIGHLIGHT... ";
3. das Foto auf Seite 8 mit der Bildnebenschrift "ALTES LEBEN... ";
4. das Foto auf Seite 8 mit der Bildaufschrift "GLANZVOLL UND ELEGANT... ";
5. das Foto auf Seite 9 mit der Bildaufschrift "ROSENBALL... ";
6. das Foto auf Seite 9 mit der Bildaufschrift "ZIRKUS-FESTIVAL...".

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage durch das am 11. Dezember 2008 verkündete Urteil stattgegeben. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, dass sie über einen konkreten Anlass als Begleiterin des Fürsten hinaus durch eine Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht werde. Die Berichterstattung drehe sich, so das Landgericht, nicht um einen bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang, sondern betreffe Spekulationen und Mutmaßungen über die Beziehung der Klägerin zu dem Fürsten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das am 23. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Januar 2009 Berufung eingelegt und diese am 9. Februar 2009 begründet. Sie ist der Ansicht, die Veröffentlichung sei rechtmäßig. Die Klägerin nehme als ständige Begleiterin und Lebensgefährtin eine herausgehobene Position im öffentlichen Leben ein. Die Frage, ob sie die Ehefrau des Fürsten werden, könnte, sei von öffentlichem Interesse.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Klageantrages betreffend das Foto mit der Bildnebenschrift "ALTES LEBEN" zurückgenommen. Die Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, soweit sie hinsichtlich der Fotos zu Ziffer 1 und 2 des Klageantrags zur Unterlassung verurteilt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 2 GG, § 22 f. KUG nicht zu. Die Verbreitung der drei Fotos mit den Bildaufschriften "GLANZVOLL UND ELEGANT", "ROSENBALL" und "ZIRKUS-FESTIVAL" auf den Seiten 8 und 9 der Zeitschrift war rechtmäßig.

1. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. zuletzt BGH NJW 2009, 1499; NJW 2009, 1502). Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt Diese Ausnahme gilt nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen kann. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei allerdings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

2. Nach diesen Maßstäben war die angegriffene Bildberichterstattung rechtmäßig.

a) Eine Einwilligung gemäß § 22 KUG liegt nicht vor. Die Reichweite einer Einwilligung hängt damit entscheidend von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (BGH NJW 2005, 56, 57). Da die beanstandeten Fotos in anderen Kontexten entstanden sind, nämlich anlässlich von Besuchen des Rosenballs und des Zirkus-Festivals, war ihre Verbreitung nicht durch eine Einwilligung gedeckt.

b) Die vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung ergibt jedoch, dass die Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sind. Da berechtigte Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt werden, war die Verbreitung rechtmäßig.

Die begleitende Wortberichterstattung befasst sich mit der Beziehung der Klägerin zu dem Staatsoberhaupt von Monaco und der Frage einer möglichen Heirat. Damit knüpfte der Artikel von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das die "Neue Woche" berichten durfte. Die Klägerin ist in der Vergangenheit wiederholt gemeinsam mit Fürst Albert in der Öffentlichkeit aufgetreten und gilt als dessen Freundin (vgl. KG, Urteile vom 19. Mai 2009 - 9 U 157/08, 9 U 156/08). Im Hinblick auf die seit geraumer Zeit sich wiederholenden gemeinsamen Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. dem Rosenball, dem Pandaball und den Olympischen Spielen 2008 ist anzunehmen, dass sich die Beziehung der Klägerin zu dem Fürsten offenbar weiter verfestigt hat. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin den Fürsten nicht stets begleitet, an Staatsbesuchen nicht teilnimmt und bei den Veranstaltungen zum Nationalfeiertag Monacos am 19. November 2008 sowie bei der Feier zum 50. Geburtstag des Fürsten nicht anwesend war. Der Fürst wird bei für das gesellschaftliche Leben Monacos vergleichbar bedeutsamen Anlässen nicht von anderen Frauen begleitet, die als seine Freundin gelten könnten. Er tritt entweder allein oder zusammen mit der Klägerin auf. Fürst Albert ist das amtierende Staatsoberhaupt einer konstitutionellen Erbmonarchie. Eine künftige Ehefrau würde aller Voraussicht nach Repräsentationspflichten übernehmen. Sie könnte Mutter eines Thronfolgers werden. Ob die Klägerin und der Fürst heiraten werden, ist zwar offen, da nicht feststeht, dass entsprechende Pläne bestehen. Die Klägerin kommt als nunmehr mehrjährige Freundin des Fürsten als mögliche Ehefrau aber jedenfalls ernsthaft in Betracht und ist daher eine Person des öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund kann ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Person der Kläger jedenfalls insoweit nicht verneint werden, als es um ihre Verbindung zu dem Fürsten von Monaco geht.

Danach war die beanstandete Bildberichterstattung, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig. Gleiches gilt überwiegend für die begleitende Wortberichterstattung, die sich mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis befasst. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf sein Urteil in dem Rechtsstreit 10 U 208/08.

Mit welchen Bildern ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grundsätzlich von den für die Veröffentlichung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall ist den verwendeten Fotos kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Die Fotos mit den Bildaufschriften "ROSENBALL" und "ZIRKUS-FESTIVAL" sind bei diesen Veranstaltungen entstanden. Sie zeigen das Paar und dokumentieren eine Begleitsituation. Die Eingriffsintensität ist gering, da die Aufnahmen nicht an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen sind (vgl. dazu BGH NJW 2009, 1499, 1501). Eine persönlichkeitsrechtsrelevante Verletzungsintensität fehlt, da die Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen aufgenommen worden sind und im Zusammenhang mit Berichten darüber schon zulässig veröffentlicht wurden. Gleiches gilt für das Foto Nr. 4 (Bildaufschrift "GLANZVOLL UND ELEGANT"), das eine kontextneutrale Porträtaufnahme der Klägerin zeigt. Die abgebildete Robe und die Haartracht der Klägerin lassen darauf schließen, dass auch diese Aufnahme anlässlich des Rosenballs, also im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftritt entstanden ist (vgl. dazu das Foto Nr. 5). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der sie zeigenden Fotos entgegenstünden.

3. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.


Neuhaus Thiel Frey

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 816/08

Rechtsgebiete

Presserecht