„Ich fühle mich von X betrogen“ ist (zulässiges) Werturteil

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 08. 2009


Aktenzeichen

27 O 582/09


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

  3. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Der Antragsteller zu 1.) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2.), deren Geschäftszweck die Ausführung von Tiefbauarbeiten ist. Die Antragsgegnerin verlegt die ... .

In der ... erschien unter der Überschrift "Ex-Boxer streitet mit Bauunternehmer" nachfolgend wiedergegebener Artikel mit einem Interview des ehemaligen ... zu Baustreitigkeiten mit den Antragstellern: ...

Hintergrund des Artikels war ein von der Antragstellerin zu 2.) gegen Herrn ... geführter Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), das diesen mit Urteil vom 24. Mai 2006 überwiegend zur Zahlung von Werklohn verurteilt hatte. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage ASt. 2 (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Antragsgemäß hat die Kammer durch einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2009 der Antragsgegnerin im Hinblick auf den fehlenden Berichterstattungsanlass unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu 1.) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Ich (...) fühle mich von ihm betrogen (...)".

Gegen den der Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Eine Schmähkritik liege nur vor, wenn die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe und sich die Äußerung nicht mehr auf eine verwertbare sachverhaltsmäßige Grundlage stützen könne. Das sei hier nicht der Fall. Denn Herr ... in dem Interview dar, dass er sich einer weit überhöhten Forderung ausgesetzt sehe, die in Missverhältnis zur erlangten Gegenleistung stehe. Einer solchen Gewerbekritik müssten sich die Antragsteller stellen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht ein konkret strafrechtlich relevanter Tatvorwurf erhoben werde, wenn es lediglich heiße, dass Herr ... sich betrogen "fühle". Zu Unrecht sei die Kammer schließlich bei Erlass der einstweiligen Verfügung davon ausgegangen, dass ein Berichterstattungsanlass im Hinblick auf die Baustreitigkeiten gefehlt habe, denn - unstreitig - stehe die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz aus.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zu rückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie sind der Ansicht, dass der einseitige Artikel den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung widerspreche. Sie machen geltend, die Antragstellerin zu 2.) sei nicht - wie in dem Interview angegeben - mit Trockenlegungsarbeiten betraut worden, sondern zunächst mit Überprüfungsarbeiten hinsichtlich einer Drainage, sodann mit dem Legen der Drainage und Isolationsarbeiten. Die Antragstellerin zu 2.) habe auch keine "Nacharbeiten für 20.000,- Euro" durchgeführt, sondern über den ursprünglichen Auftrag hinaus von Herrn ... weitere Aufträge für Baumaßnahmen an dem Haus erhalten. Auch fordere die Antragstellerin zu 2.) keine "Reparaturkosten", sondern lediglich ihren Werklohn, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt ergebe. Die Antragsteller sind deshalb der Ansicht, dass es an jeglicher Grundlage für die Verbreitung von Betrugsvorwürfen fehle.

Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch aus § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung.

1. Die Antragsgegnerin ist zwar als Störerin passiv legitimiert. Denn sie hat die Äußerung verbreitet. Zwar stammt die angegriffene Äußerung von dem ... und es handelt sich um ein Zitat. Die Antragsgegnerin unterliegt aber der Verbreiterhaftung, weil sie sich die Äußerungen des ... dadurch zu Eigen gemacht hat, dass sie als Überschrift die Zeile "Baupfusch" gewählt hat (vgl. Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Kröner, 33. Kap. Rdnr. 67). Hierdurch hat sie sich auf Seiten des ... positioniert. Die von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - ist insofern nicht vergleichbar, als es dort um ein Internetforum ging.

2. Die angegriffene Äußerung stellt sich indes als zulässige Meinungsäußerung dar. Um den Aussagegehalt einer Äußerung zutreffend zu erfassen ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a. a. O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rdnr. 4f.). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048).

Ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, beurteilt sich im übrigen danach, ob ihr Aussagegehalt mit den Mitteln der Beweiserhebung als wahr oder unwahr überprüfbar ist - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt ist, in dem Fall handelt es sich um eine Meinungsäußerung (vgl. Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Kröner, 33. Kapitel Rdnr. 51).

Hier beanstanden die Antragsteller lediglich noch die Äußerung des ..., dass dieser sich betrogen fühle, nicht aber mehr die Einzelheiten der Darstellung um den Auftrag, dessen Inhalt und Volumen (s. insoweit noch das Aufforderungsschreiben zur Unterlassung vom 24. Mai 2009, Bl. 26 d.A.).

In der Regel stellen sich rechtliche Qualifizierungen - wie der Vorwurf des Betruges – als Meinungsäußerung dar (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Kröner, Kap. 33 Rdnr. 64). Das gilt insbesondere, wenn der Begriff erkennbar laienhaft-alltagssprachlich gebraucht wird (OLG Köln, AfP 2003, 335; BGH, NJW 2002, 1193; KG, NJW-RR 2004, 843). Abweichendes gilt je nach konkretem Einzelfall dann, wenn der verwendete Rechtsbegriff dem Leser einen durch ihn umschriebenen tatsächlichen Vorgang vermitteln soll (BGH, NJW 1993, 930).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Meinungsäußerung vor. Mit der inkriminierten Äußerung soll nicht ein tatsächlicher Vorgang umschrieben werden, denn es bleibt letztlich der Handlung nach unklar, worin genau der Betrug liegen soll. Auch äußert ... lediglich, dass er sich betrogen "fühlt". Zwar gilt grundsätzlich, dass entscheidend für die Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung nicht der "formelle" Kontext ist, in den die Aussage eingekleidet ist. Kleine Einschübe wie "ich meine" machen daher eine Tatsachenbehauptung nicht zu einer Meinungsäußerung (vgl. Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Kröner, 33. Kap. Rdnr. 58; BGH, N-JW 1997, 1148, 1149), etwas anderes gilt aber, wenn sich aus dem Gesamtkontext ergibt, dass nur eine eigene Wertung präsentiert werden soll. So liegt es hier. Herr ... stellt keinen feststehenden Sachverhalt dar, sondern räumt selbst ein, dass er möglicherweise vor Gericht noch endgültig unterliegen wird. Damit handelt es sich aber erkennbar lediglich um eine subjektive Bewertung des Vorgangs "Hausbau" durch ihn.

Liegt danach eine Meinungsäußerung vor, überschreitet diese auch nicht die Grenze zur Schmähkritik. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft – regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.).

Hier geht es dem Antragsteller im Kontext der Berichterstattung insgesamt um die Bewertung dessen, wie sein Hausbau "gelaufen" ist. Der Leser erfährt auch, dass (noch) vor Gericht gestritten wird und ... selbst insoweit die Möglichkeit offenlegt, dass er insgesamt unterliegen könne. An dem Ablauf eines Bauprozesses aus subjektiver Sicht des Bauherren – mag er auch per se wenig spektakulär sein – hat jedoch der Durchschnittsleser - da es eine Vielzahl von Bauherren gibt - durchaus ein Interesse. Es fehlt auch nicht jegliche Grundlage für den Anwurf, denn in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt heißt es auf Seite 13 immerhin: "Es mag danach zwar sein, dass die vereinbarten Preise – möglicherweise (insoweit hat die Kammer überwiegend keinen Anlass zu Feststellungen gehabt außer in den von der Sachverständigen untersuchten Positionen, die allerdings teilweise deutlich unter den ortsüblichen Preisen lagen) - vergleichsweise teuer waren." Es handelt sich daher noch um eine sachbezogene Wertung, weil immerhin die Möglichkeit besteht, dass die Leistungen vergleichsweise teuer waren und ... daraus das Gefühl ableiten durfte, sich betrogen zu fühlen, worüber wiederum die Antragsgegnerin berichten durfte.

3. Doch selbst wenn die angegriffene Äußerung dahin interpretiert würde, dass auf einen konkreten Vorgang verwiesen würde und deshalb eine Tatsachenbehauptung vorläge, wäre diese, ebenso wie eine Meinungsäußerung, unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Gewerbekritik bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässig:

Die Antragsteller als Baufirma bzw. Geschäftsführer der Firma können es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehren, sich unter namentlicher Nennung kritisch mit der Qualität der Bauleistungen und den hierfür verlangten Preisen auseinanderzusetzen.

Die Voraussetzungen des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als allgemein anerkanntes sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB sind hier nicht erfüllt. Zwar können auch Äußerungen, die sich störend auf die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens auswirken, einen unmittelbaren Eingriff in dieses Recht darstellen (BGH NJW 1952, 660, 661 - Constanze I). Auch wenn die Veröffentlichung der Antragsgegnerin dieses Recht der Antragsteller beeinträchtigen, erfolgt dieser Eingriff hier nicht rechtswidrig, weil die erforderliche Güter- und Pflichtenabwägung bei diesem offenen Tatbestand (vgl. BGH NJW 1966, 1617, 1619 - Höllenfeuer) zu Lasten der Antragsteller ausgeht.

Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier - in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen (BGH NJW 1962, 32, 33 - Waffenhändler; NJW 1966, 2010, 2011 - Teppichkehrmaschine 1). Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (BGH GRUR 1967, 113 - Leberwurst). Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 1982, 2655). Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976, 620, 621 - Warentest).

Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich vor dem Hintergrund der Vielzahl der Bauherrin der Bundesrepublik, wenn der Äußernde - wie hier - schildert, wie sein Hausbau einschließlich gerichtlicher Streitigkeit, zeitlicher Dauer der Auseinandersetzung usw. "gelaufen" ist. Auch steht weiterhin das Urteil der zweiten Instanz zu erwarten, so dass der Prozess auch nicht abgeschlossen ist und es deshalb an einem Berichterstattungsanlass fehlen würde.

Die Grenze der Rechtswidrigkeit ist dann überschritten, wenn die Darstellung als sogenannte Schmähkritik zu bezeichnen ist, der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will (BGH NJW 1966, 1617, 619 - Höllenfeuer; NJW 1976, 620, 622 - Warentest). Die Schranken der wertenden Kritik an gewerblicher Leistung sind allerdings enger als im öffentlichen geistigen Meinungskampf gezogen, wo selbst ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden muss, der zur sachgemäßen Meinungsbildung nicht beitragen kann, um die Kraft und die Vielfalt der öffentlichen Diskussion zu erhalten (BVerfG NJW 1980, 2069, 2070 - Kunstkritik). Hinsichtlich der Vorbereitung seiner Kritik ist je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der unter Umständen auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG beruft, zur sorgfältigen Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik nicht verlässt (BH GRUR 1969, 624, 628 - Hormoncreme; NJW 1976, 620, 622 - Warentest). Ohne sachlichen Bezug darf auch zum Zwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit ein Unternehmen nicht zur Zielscheibe einer Kritik gemacht werden, die es in der Öffentlichkeit diffamiert (BGH NJW 1984, 1956, 1957 - Mordoro). Werturteile, für die es keinen sachlichen Anlass gibt, laufen vielmehr dem Sinn solcher Aufklärungen zuwider (OLG Düsseldorf BB 1982, 62, 63 - Sicherheitsrisiko).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich noch um zulässige Gewerbekritik. Dass den Äußerungen nicht völlig haltlose Ansichten des ... zu Grunde liegen, folgt - wie dargelegt - daraus, dass das Landgericht Frankfurt immerhin die Frage einer Überteuerung der Preise erörtert hat, wenn es ausführt, dass es sein mag, dass die Preise vergleichsweise teuer waren.

4. Soweit die Antragsteller die Äußerung als unzulässige Verdachtsberichterstattung ansehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsteller vor der Veröffentlichung nicht angehört worden sind (vgl. zu den Voraussetzungen der zulässigen Verdachtsberichterstattung BGH NJW 2000, 1036 f. m. w. Nachw.). Dem Antragsteller geht es - ausweislich des vorliegenden Antrags - aber gar nicht darum, dass über ihn nicht identifizierend verdachtsweise im Hinblick auf den Bauprozess bzw. die Streitigkeiten mit dem Antragsgegner berichtet wird, sondern er begehrt ausschließlich noch die Untersagung der - wie dargetan - wertenden Äußerung des ..., dass er sich betrogen fühle.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Mauck Kuhnert Hoßfeld

Rechtsgebiete

Presserecht