Große Verspätung eines Fluges ist keine Annulierung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
14. 10. 2008
Aktenzeichen
X ZR 15/08
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2007 verkündete Urteil der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 (kurz: Verordnung) geltend.
Der Kläger buchte für sich und drei Mitreisende bei der L. GmbH einen Flug von Berlin-Tegel über München nach Fort Myers und zurück über Düsseldorf nach Berlin-Tegel. Der Vertrag sah als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den ersten und letzten Teilabschnitt die Beklagte und für den zweiten und dritten Flugabschnitt ein Unternehmen der L. -Gruppe vor.
Kurz vor dem Start in Berlin-Tegel erklärte der Pilot, dass die Instrumente einen Druckverlust in der Hydraulik anzeigten. Die Maschine wurde daraufhin in die Warteposition verbracht. Nach etwa 15 Minuten gab der Pilot bekannt, dass die Reparatur längere Zeit in Anspruch nehme und alle Passagiere die Maschine verlassen müssten. Der Kläger und seine Mitreisenden wurden auf einen Flug von Berlin über New York und Atlanta nach Fort Myers umgebucht; ihnen wurden das Gepäck und neue Bordkarten ausgehändigt. Sie erreichten Fort Myers 24 Stunden später als ursprünglich geplant. Die zunächst für den Flug vorgesehene Maschine flog etwa 5 ½ Stunden später ohne Passagiere nach München.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Flug von Berlin nach München annulliert, und mit seiner Klage eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung in Höhe von 600 € pro Person, insgesamt 2.400 €, nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, der der Kläger entgegentritt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anspruch des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht (§ 398 BGB) folge aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung. Es habe eine Annullierung des gebuchten Flugs vorgelegen. Bei Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich, dass die Beklagte den geplanten Flug nicht durchgeführt habe. Der Kläger und seine Mitreisenden seien mit einem anderen Flugzeug, unter einer anderen Flugnummer, nach Wiederaushändigung ihres Gepäcks und einer Umbuchung mit erneutem Einchecken über eine geänderte Flugroute zu ihrem Ziel befördert worden. Daran ändere auch nichts, dass der Flug von Berlin nach München fünf Stunden und 34 Minuten später, allerdings ohne Passagiere, stattgefunden habe. Denn der Pilot habe den Fluggästen mitgeteilt, es müsse ein schadhaftes Hydraulikventil ausgewechselt werden; die Reparatur werde längere Zeit in Anspruch nehmen, alle Passagiere müssten die Maschine verlassen und am Schalter der Beklagten eine Umbuchung auf einen anderen Flug vornehmen lassen. Da die Verordnung darauf abstelle, ob für den Flug mindestens ein Platz gebucht gewesen sei, könne es nicht auf die individuelle Beförderungsmöglichkeit des einzelnen Passagiers ankommen. Entscheidend müsse vielmehr die kollektive Beförderung der Gruppe von Passagieren sein, die sich bei der Buchung für diesen Transport entschieden hätten. Der Begriff des Flugs könne sich daher weder allein nach der Flugnummer noch nach dem Fluggerät bestimmen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der ursprünglichen Planung habe transportiert werden sollen, in wesentlich gleicher Zusammensetzung befördert werde. Hier sei keiner der ursprünglich gebuchten Passagiere mit dem Flug befördert worden. Es liege nicht deswegen lediglich eine Verspätung vor, weil die Maschine tatsächlich später nach München geflogen sei. Entscheidendes Merkmal für die Durchführung eines Flugs im Sinne der Verordnung sei der Transport von Passagieren. Daher könne das Verbringen eines leeren Flugzeugs zu seinem nächsten Einsatzort nicht als eine Flugdurchführung angesehen werden.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Es könne dahinstehen, ob die Annullierung auf eine Undichtigkeit im Hydraulik- Verteilergehäuse zurückgegangen sei und die von der Beklagten behaupteten Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es bedürfe vorliegend auch keiner Entscheidung, ob ein technischer Mangel als Entlastungsgrund in Betracht kommen könne. Jedenfalls stelle ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems aufgrund einer Undichtigkeit keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnten an mit Flüssigkeiten, Luft oder Gas gefüllten technischen Komponenten Undichtigkeiten auftreten. Um diese erkennen zu können, würden derartige Geräte mit Füllstandsanzeigern ausgestattet. Auch vorliegend sei eine entsprechende Anzeige im Cockpit vorhanden gewesen. Jedenfalls sei eine Leckage an einer Komponente eines Transportmittels ein durchaus bekanntes, nicht nur höchst selten auftretendes und damit nicht ungewöhnliches Ereignis.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe eine Annullierung des vom Kläger gebuchten Flugs von Berlin-Tegel nach München vorgelegen, von seinen Feststellungen nicht getragen wird.
Die Verordnung unterscheidet in ihren Art. 4 und 5 zwischen der individualisierbare Fluggäste treffenden Nichtbeförderung und der Annullierung; letztere ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 lit. l der Verordnung die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den mindestens ein Platz reserviert war. Nach dieser Differenzierung ist die Annullierung die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen; insoweit erhält sie daher auch ein subjektives Element, für dessen Feststellung es nach Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann. Ihrem insbesondere in Erwägungsgrund 12 zum Ausdruck gekommenen Anliegen, den mit der Annullierung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste entgegenzuwirken, kann die Verordnung nur gerecht werden, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren äußeren Umständen ersichtliche Absicht des Unternehmens bzw. seiner Entscheidungsträger abgestellt wird. In dieser Hinsicht lassen die tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Bewertung nicht zu.
Allerdings hat das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands ausgeführt, dass der Pilot nach etwa 15 Minuten bekannt gegeben habe, die Reparatur nehme längere Zeit in Anspruch, alle Passagiere müssten die Maschine daher verlassen und am Schalter der Beklagten eine Umbuchung vornehmen. Eine so formulierte und begründete Aufforderung zur Umbuchung stellt ein Indiz für eine vollständige Aufgabe der Absicht dar, den Flug durchzuführen; aus ihm könnte daher - insbesondere in Verbindung mit weiteren Umständen und bei Fehlen von Hinweisen auf eine falsche rechtliche oder tatsächliche Einordnung der Störung - auf eine Annullierung zu schließen sein (vgl. dazu auch Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3437, 3438).
Weniger berechtigt erscheint die Annahme einer Annullierung dann, wenn die Beklagte den Passagieren, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten hat, ohne sie zwingend auf diese zu verweisen. Dies hat die Beklagte im Rechtsstreit geltend gemacht, wie das Berufungsgericht zutreffend bei der Darstellung des streitigen Vorbringens ausgeführt hat. Dort hat es als Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren wiedergegeben, sie habe denjenigen Passagieren, die wegen eines Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht hätten warten wollen oder können, aus Gründen der Kulanz eine Umbuchungsmöglichkeit angeboten. Nach dieser Darstellung lag zunächst nur das Angebot einer Serviceleistung zur Verminderung der Folgen einer gegebenen Verspätung vor. In einem solchen Fall kann daraus, dass alle Fluggäste von diesem Angebot Gebrauch machen und dem Luftfahrtunternehmen die Erfüllung dieser Wünsche gelingt, auch nicht deshalb hergeleitet werden, es liege eine Annullierung vor, weil alle Passagiere auf eigenen Wunsch anderweitig befördert wurden und das ursprünglich vorgesehene, reparierte Flugzeug nach einigen Stunden deshalb leer zu seinem nächsten Einsatzort verbracht werden muss. Dann würde, worauf die Revision hinweist, der zusätzliche Service dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zum Nachteil gereichen. Ein solches Verständnis ist auch nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht geboten. Es würde sich sogar je nach dem unterschiedlich auswirken, ob es sich um eine innerstaatliche, stark frequentierte Flugroute handelt, auf der sich alle Fluggäste schneller umbuchen lassen, oder um einen Langstreckenflug. Es kann also im vorliegenden Fall nicht maßgeblich auf den insoweit nach außen hin indifferenten Umstand abgestellt werden, dass letztlich alle Fluggäste auf andere Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht die Frage entscheidend, ob mit dem Ersatzflug weitere Passagiere transportiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn sich während der Reparaturarbeiten, nachdem alle Fluggäste umgebucht werden konnten, neue Fluggäste einfinden, diese schließlich mit dem verspäteten Flug transportiert werden können. Am Vorliegen einer Verspätung beständen keine Zweifel. Dann kann aber die Frage der Annullierung nicht von den zufälligen Umständen abhängen, ob alle ursprünglich vorgesehenen Fluggäste umgebucht werden konnten und sich zwischenzeitlich bis zum - verspäteten - Abflug keine neuen Fluggäste eingefunden haben. Aus der von der Beklagten behaupteten Äußerung, dem darin liegenden Angebot und seiner Annahme durch die Fluggäste lässt sich auch aus deren Sicht eine Aufgabe der Absicht zur Beförderung mit dem vorgesehenen Flug nicht in gleicher Weise wie bei der als unstreitig bezeichneten Äußerung des Piloten herleiten.
Warum das Berufungsgericht diese Äußerung trotz des abweichenden Vorbringens als unstreitig behandelt hat, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Im Umfang der Widersprüchlichkeit tragen die Feststellungen das Berufungsurteil daher nicht und sind auch für den Senat nicht bindend.
Dieser Widerspruch ist auch nicht deshalb unerheblich, weil die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig von dem genauen Inhalt der Äußerung des Piloten die Annahme einer Annullierung tragen könnte. Für eine endgültige Aufgabe des Flugs und damit eine Annullierung mag zwar - worauf das Berufungsgericht ebenfalls abgehoben hat - im Einzelfall sprechen, dass die Passagiere das Flugzeug verlassen mussten und ihnen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wurde (vgl. AG Schöneberg NJW-RR 2006, 498 f.), ihnen neue Bordkarten ausgegeben wurden, sie unter einer anderen Flugnummer, mit einem anderen Flugzeug von einer anderen Fluggesellschaft oder zusammen mit anderen Passagieren befördert wurden (vgl. m.w.N. Führich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 8; Schmid, NJW 2007, 261, 263 f.; ders., NJW 2006, 1841, 1843; Gaedtke, VuR 2007, 201, 203). Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Eine neue Abfertigung und selbst die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen können auch darauf zurückzuführen sein, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen etwa im Wege einer Subcharter ein Ersatzflugzeug angemietet hat (vgl. Sen., aaO, 3438). Hierauf kann auch die Rückgabe des Gepäcks beruhen; diese kann darüber hinaus im Rahmen der Reparatur notwendig geworden sein oder weil einzelne Passagiere von dem Angebot anderweitiger Beförderung Gebrauch gemacht haben und - um ihnen den Zugriff auf ihr Gepäck zu ermöglichen - das Gepäck aller Fluggäste aus der Maschine geholt und zugeordnet werden musste. Auch die Ausgabe einer neuen Bordkarte kann Folge des Einsatzes eines Ersatzflugzeugs sein. Der vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Umstand, dass die Gruppe der ursprünglich gebuchten Passagiere im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wurde, tritt etwa auch dann ein, wenn die Beförderung mit einer Ersatzmaschine erfolgt (Sen., aaO, 3439).
Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann deshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob der von dem Kläger und seinen Mitreisenden gebuchte Flug von Berlin-Tegel nach München annulliert worden ist oder ob lediglich ein Fall einer Verspätung vorgelegen hat. Das bedarf einer Klärung, weil die Rechtsfolgen von Annullierung und Verspätung unterschiedlich geregelt sind. Eine Klärung erübrigt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Rücksicht auf das Gewicht der Verspätung. Zwar hat der Senat eine Auslegung der Verordnung für denkbar gehalten, nach der es nicht mehr auf den Willen des Luftfahrtunternehmens ankommt, an der Durchführung des Flugs festzuhalten, weil die Verspätung so lange dauert, dass sie für den Fluggast einer Nichtdurchführung des Flugs gleichkommt, und deshalb von einer Annullierung auszugehen ist (vgl. Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3477 ff.). Solche Umstände sind hier indessen nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Sie würden sich auch nicht daraus ergeben, dass der Kläger und seine Mitreisenden ihr Ziel Fort Myers 24 Stunden später als vorgesehen erreichten. Denn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung stellt nicht auf die verzögerte Ankunft ab, sondern nur auf die Abflugverspätung (vgl. auch Führich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 7; Schmid, NJW 2006, 1841, 1842; Wagner, VuR 2006, 337; AG Köln, Urt. v. 12.7.2007 - 111 C 127/07, juris).
III. Das Berufungsgericht wird daher erneut der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte den von dem Kläger gebuchten Flug annulliert hat. Sollte es diese Frage bejahen, wird weiter zu klären sein, ob sich die Beklagte auf den Haftungsausschluss des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen kann. Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT). Ein Revisionsverfahren wäre deshalb auszusetzen und gemäß Art. 234 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. zur Frage der Entlastung bei Vorliegen eines technischen Defekts Sen.Vorlagebeschl. v. 14.10.2008 - X ZR 35/08, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen). Ein Vorabentscheidungsersuchen im gegenwärtigen Verfahrensstadium scheidet aus, nachdem noch offen ist, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sind. Das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen ist, wird jedoch zu prüfen haben, ob es mit Blick auf eine alsbaldige Klärung der dann entscheidungserheblichen Frage selbst von der Möglichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch macht.
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