Verpflichtung zur Unterlassung von "Charlene Die neue Fürstin von Monaco"

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

21. 07. 2009


Aktenzeichen

7 U 35/09


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2009, Geschäftsnummer 324 O 360/08, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

es zu unterlassen, durch die Berichterstattung "Charlene Die neue Fürstin von Monaco" den Eindruck zu erwecken, die Klägerin plane eine Hochzeit mit Fürst Albert.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Im Übrigen hat ihre Berufung keinen Erfolg. Ein Verbot, den Eindruck zu erwecken, "Charlene Wittstock und Fürst Albert haben geheiratet", steht der Klägerin nicht zu.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Berichterstattung "Charlene Die neue Fürstin von Monaco" beim durchschnittlichen Leser, auf dessen Sicht abzustellen ist, nicht den Eindruck erweckt, die Klägerin und Fürst Albert hätten geheiratet. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass eine derartige Deutung für den verständigen Leser bzw. Betrachter der streitgegenständlichen Titelseite fernliegend sei, da dieser eine Meldung über dieses Ereignis anders erwarten würde. Der Umstand, dass das Landgericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung noch eine andere Auffassung vertreten hatte, steht entgegen der Auffassung der Klägerin einer besseren Erkenntnis der Kammer im Hauptsacheverfahren nicht entgegen. Anderenfalls wäre eine einmal vom Gericht getroffene Entscheidung, dass ein bestimmter Eindruck erweckt bzw. nicht erweckt werde, jeglicher Überprüfung entzogen, was nicht richtig sein kann.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Deutung, die Klägerin plane eine Hochzeit mit Fürst Albert, hingegen naheliegend ist. Die Mitteilung, dass die Klägerin die neue Fürstin von Monaco sei, wird jedenfalls ein Großteil der Rezipienten in diesem Sinne verstehen, weil die Klägerin den Titel einer Fürstin nur durch Heirat erhalten könnte. Dem Leser wird suggeriert, dass die Beklagte Informationen über eine geplante Hochzeit habe. Die von der Beklagten beabsichtigte Nachricht, dass die Klägerin derzeit im Fürstentum lediglich die Rolle der Fürstin ausfülle, stellt demgegenüber eine Deutung dar, für die der Text und die Gestaltung der Titelseite wenig hergibt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin das begehrte Verbot zuzuerkennen. Zwar liegt die Beweislast für die Unwahrheit der nicht ehrenrührigen Behauptung bei der Klägerin. Die Beklagte hat aber nach Auffassung des Senats nicht der ihr obliegenden Darlegungslast genügt und nicht substantiiert vorgetragen, worauf sie ihre Behauptung, dass die Klägerin eine Hochzeit plane, stützt. Der Umstand, dass die Klägerin und Fürst Albert seit Jahren bei verschiedenen Ereignissen gemeinsam auftreten, besagt insoweit nichts. Auch ist es bei so privaten Vorgängen wie Hochzeitsplänen dem Betroffenen nicht zuzumuten, im Einzelnen darzulegen und Beweis dafür anzutreten, dass bei ihm derartige Pläne nicht existieren. Vielmehr ist in einem solchen Fall derjenige, der eine solche Behauptung aufstellt, gehalten, mitzuteilen, auf welche Quelle (z.B. Vertrauenspersonen der Klägerin) bzw. Vorgänge (z.B. Hochzeitsvorbereitungen) er sich stützt, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, dieser Quelle entgegen zu treten bzw. Beweis dafür anzutreten, dass es entsprechende Vorgänge nicht gab.

Die Antragsfassung der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, da der Antrag die konkrete Verletzungsform wiedergibt. Zu Recht hat die Klägerin die veröffentlichten Bilder nicht in den Antrag aufgenommen, da diese für die Erweckung des Eindrucks nichts beitragen.

Auch das übrige Parteivorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


Raben Meyer Weyhe

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 360/08, 20.02.2009

Rechtsgebiete

Presserecht