Auskunft über Pass- und Visumsvorschriften
Gericht
LG Baden-Baden
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
07. 11. 2008
Aktenzeichen
1 S 28/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28. 4. 2008 (16 C 85/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 2.312,- festgesetzt.
Gründe:
...
I.
Zutreffend hat das Amtsgericht die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.312,- nebst Zinsen und weiteren € 163,27 gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der zugrunde zu legenden Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (S. 2-5 des Urteils; AS. 273-279). Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Überprüfung den Ausführungen des Amtsgerichts zur Tätigkeit und Haftung des Reisevermittlers in Abgrenzung zum Reiseveranstalter an und nimmt hierauf Bezug (S. 3-4 des Urteils, AS. 275, 277).
II.
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 2321 ff.) ist das Amtsgericht hiernach davon ausgegangen, dass die Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gerade nicht zur Beratung bei der Auswahl einer Reise, die Gegenstand des Reisevermittlungsvertrages ist, sondern zur Durchführung der Reise gehört, die zu dem mit dem Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrag zählt. Da zwischen den Parteien nur ein Reisevermittlungsvertrag zustande gekommen ist, war die Zeugin n als Vertreterin der Beklagten nicht gehalten, den Kläger auf Pass- und Visumerfordernisse hinzuweisen.
Der Reisevermittlungsvertrag endet im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter entscheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag, womit die vorvertragliche Haftung des Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen einsetzt (BGH NJW 2006, 2321 ff.). Der Sachvortrag des Klägers lässt insofern eine schlüssige Darlegung vermissen, dass die Beklagte als n noch in dem Stadium vor Beginn der Vertragsverhandlungen über den Reisevertrag eine fehlerhafte Auskunft erteilt habe. Bereits aus diesem Grund sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann daher, ob mit der Berufung konkrete Anhaltspunkte aufgeführt wurden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf der Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Amtsgericht begründen.
Dass die Beklagte ausnahmsweise als Vertreter des Reiseveranstalters persönlich hafte, da sie entweder gegenüber dem Kläger in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder dass sie am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse habe (BGH NJW 2006, 2321; BGH NJW 1990, 753), hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Daher erweist sich die Klage als nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gestützt.
V.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, §§ 543 Abs, 2 Nr. 1, 2 ZPO.
VI.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 43, 48 GKG, 23 RVG, 3 ZPO.
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