Dt. Patent- und Markenamt bestätigt, dass ungewöhnliche fremdsprachige Worte eintragungsfähig sein können

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

24. 07. 2009


Aktenzeichen

307 20 618.1 / 38


Tenor

Auf die Erinnerung der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 24.09.2007 aufgehoben.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die Erinnerung vom 15.10.2007 ist gemäß § 64 MarkenG statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Zurückweisung der Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet und im mobilen Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes oder satellitengestützten Telekommunikationsnetzes; Betrieb von Mobiltelefondiensten; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; mobile Kommunikationsdienste; Mobilfunkdienste; Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Wettbewerben sowie unterhaltenden und kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Preisverleihungen"

angemeldeten Wortmarke 307 20 618.1 / 38

Clime Aid

durch Beschluss des Erstprüfers vom 24.09.2007 wird aufgehoben.

Die angemeldete Bezeichnung ist bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft. Ihrer Eintragung steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG somit nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540 - Omeprazok; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Der Prüfvorgang selbst darf dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss gründlich und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen ankommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 50 - Henkel).

Keine Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verbraucher für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Derartige Angaben versteht der Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Fremdsprachige Angaben besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn sie dem inländischen Publikum ohne weiteres als waren- oder dienstleistungsbezogene Aussage verständlich sind. Maßgeblich ist insoweit der deutsche Durchschnittsverbraucher, dessen Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden darf. Zu verneinen ist die Unterscheidungskraft auch, wenn die Marke aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache, wie z.B. Englisch, besteht (BPatG, 28W(pat)067/07 - FineLine; BPatG, 25W(pat)177/04 - efficacy star; BPatG, 30W(pat)288/03 - PERFECT; BPatG, 30W(pat)181/03 - NEWTILE; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 2009, § 8 Rn. 110).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Zu den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen zählt dabei neben den angesprochenen Endverbrauchern immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff., Rn. 44 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rn. 29 - Chiemsee). Fremdsprachige Begriffe sind bereits dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr beschreibender Bedeutungsgehalt zumindest von den am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird (vgl. Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435 - "Keine Ruhe auf fremden Matratzen – Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit fremdsprachiger beschreibender Angaben", m. w. N.). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei im Lichte des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2) und trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können. Insbesondere bei Begriffen, die den "klassischen" Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 2009, § 8 Rn. 332).

Das angemeldete Zeichen besteht aus den englischsprachigen Bestandteilen "Clime" und "Aid". In seiner Übersetzung bedeutet das Wort "Aid" "Hilfe, Hilfsmittel, helfen, fördern". Da "Aid" ein dem englischen Grundwortschatz angehörender Begriff ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise seine Bedeutung ohne weiteres erfassen.

Etwas anders gilt aber für den zweiten Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung. Denn der Begriff "Clime" gehört nicht zum englischen Grundwortschatz. Es handelt sich zwar um das antiquierte Wort für "Klima", diese Bezeichnung findet sich aber in dieser Übersetzung in der heutigen englischen Alltagssprache nicht mehr. "Clime" im Sinn von Klima ist vielmehr weitgehend durch das nun gebräuchliche Wort "climate" ersetzt worden (z.B. PONS-Großwörterbuch, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, Neubearbeitung 2005, S. 159).

Dementsprechend ergibt sich aus dem Oxford English Dictionary (Band 3, 2. Aufl. 1989, S. 325), dass der Begriff "clime" in der Übersetzung "Klima" überwiegend nur als poetischer Begriff Verwendung findet (so auch Langenscheidt Großwörterbuch Muret-Sanders; Teil I, 2001, S. 221) und im Übrigen in der Alltagssprache zur Bezeichnung einer Region oder Gegend der Erde in Verbindung mit einem Hinweis auf das Klima - i.S. einer Klimazone oder Breite - dient (ebenso: Muret-Sanders, Teil I, Englisch-Deutsch, 1. Band A-M, 12. Aufl., 2000, S. 255, mit den Übersetzungen "Sphäre, Luft, Atmosphäre" und COLLINS-Wörterbuch, Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 4. Aufl., 2001, mit "Himmelsstrich, Landstrich oder Breite(n)"). Soweit deshalb ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Wort "clime" im Sinne dieser Übersetzungen erfassen sollte und das angemeldete Zeichen daher als Hilfe für einen Land- bzw. Himmelsstrich, eine Breite oder eine Klimazone versteht, eignet es sich nicht zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Tatsache, dass das Wort "climes" in der Übersetzung Klima bzw. Klimazone nachweisbar ist (PONS-Großwörterbuch, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, Neubearbeitung 2005, S. 159), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Wort "climes" ist nicht Gegenstand der Anmeldung und es stellt auch keinen Fall der markenrechtlich relevanten Abwandlung dar.

Nach alledem ist sehr zweifelhaft, ob ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort "clime" ohne weiteres in der Übersetzung "Klima" erfassen wird. Sodass bereits aus diesem Grund zu verneinen ist, dass das angemeldete Zeichen ohne weiteres als beschreibende und damit auch als nicht unterscheidungskräftige Angabe erfasst wird.

Das Zeichen ist aber auch unter dem Aspekt des Allgemeininteresses der Mitbewerber an der freien Verwendung von beschreibenden Angaben nicht schutzunfähig. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Geltungsbereich des Markengesetzes kommt nicht ernsthaft in Betracht (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 254). Das angemeldete Zeichen ist nicht sprachregelkonform gebildet. Die grammatikalisch korrekte Zusammensetzung für den Begriff "Klimahilfe" ist "climate aid". Bei einer Recherche des Zeichens fragten die Suchmaschinen www.google.de und www.lycos.de, ob anstelle des gesuchten Zeichens "clime aid" eventuell "climate aid" gemeint war (vgl. Anlagen). Die Recherche hat weiter ergeben, dass keine der Suchmaschinen (www.google.de, www.lycos.de, www.bing.com und www.yahoo.de) das Zeichen in seiner Gesamtheit als beschreibende Angabe finden konnte (vgl. Anlagen). Anstelle des Zeichens wurden jedoch zahlreiche Beiträge mit der beschreibenden Verwendung der Wortkombination "climate aid" angezeigt. Soweit Suchergebnisse mit den beiden Bestandteilen des Zeichens gefunden wurden, wiesen die Treffer entweder auf die Internetpräsenz der Anmelderin hin oder die Bestandteile wurden als durch Interpunktionszeichen getrennte Bestandteile angezeigt. Zwar gilt der Grundsatz, dass die (lexikalische) Nachweisbarkeit der Wortkombination nicht maßgeblich ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden. Jedoch spricht die Tatsache, dass der Begriff "clime" allenfalls als poetisches Synonym für das Wort "Klima" verwendet wird, gemeinsam mit der erfolglosen Internetsuche maßgeblich gegen ein bestehendes Allgemeininteresse der Mitbewerber an der freien Verwendung des Zeichens.

Zudem ist in Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen die Eignung des Zeichens zur beschreibenden Verwendung in der von der Erstprüferin zugrunde gelegten Übersetzung als "Klimahilfe" überaus fraglich. Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 wären mehrere Denkschritte erforderlich, um einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erfassen. Die angesprochenen Verkehrskreise müsste das Zeichen im Sinne von "Klimahilfe" erfassen und in Bezug auf diese Dienstleistungen als Synonym oder Umschreibung für das Wort "umweltfreundlich/klimafreundlich" erkennen oder das Zeichen so verstehen, dass mittels/oder mithilfe der. beanspruchten Dienstleistungen durch ihren Anbieter Klimaschutzmaßnahmen betrieben werden. Hierbei sind so viele Denkschritte erforderlich, dass eine Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht bejaht werden kann.

Der angemeldeten Bezeichnung ist daher das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzusprechen.

Nach alledem war der Erinnerung stattzugeben und der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Das Eintragungsverfahren wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses fortgesetzt.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

- Deutsches Patent. und Markenamt, 80297 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
- Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatkostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Elektronische Beschwerde (W 7736)" oder der Homepage des DPMA unter: http:/ /www.dpma.de/veroeffentlichungen/milleilungen/mittlg2003_07.html.

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 38

Kriener, Regierungsdirektorin

Rechtsgebiete

Markenrecht