Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur
Gericht
EuGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 07. 2009
Aktenzeichen
C-5/08
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) und zum anderen die Voraussetzungen für die Ausnahmen von vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Infopaq International A/S (im Folgenden: Infopaq) und der Danske Dagblades Forening (im Folgenden: DDF) betreffend die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, für Vervielfältigungshandlungen von Zeitungsartikeln mittels eines automatisierten Verfahrens, das im Einscannen der Artikel, ihrer Umwandlung in eine digitale Datei und deren anschließenden elektronischen Verarbeitung besteht, die Zustimmung der Rechtsinhaber einzuholen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, gilt:
„Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. …“
4 Art. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt:
„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; …
…
(5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.
…
(8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.“
5 Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Berner Übereinkunft genießen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Gemeinschaftsrecht
6 Art. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) bestimmte:
„(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. …
…
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“
7 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) lautet:
„Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“
8 Die Erwägungsgründe 4, 6, 9 bis 11, 20 bis 22, 31 und 33 der Richtlinie 2001/29 lauten:
„(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern …
…
(6) Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. Diese Entwicklung wird und sollte fortschreiten. Erhebliche rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten in Bezug auf den Rechtsschutz können die Erzielung von Größenvorteilen für neue Produkte und Dienstleistungen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichem Gehalt beschränken.
…
(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …
(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten …
(11) Eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren.
…
(20) Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien 91/250/EWG und 96/9/EG. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
(21) Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.
(22) Die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, darf nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen.
…
(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …
…
(33) Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“
9 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“
10 Art. 5 der Richtlinie sieht Folgendes vor:
„(1) Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.
…
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
11 Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12) bestimmt:
„Fotografien werden gemäß Artikel 1 [der die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft bestimmt] geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.“
Nationales Recht
12 Die Art. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wurden durch die §§ 2 und 11a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 395 über das Urheberrecht (lov Nr. 395 om ophavsret) vom 14. Juni 1995 (Lovtidende 1995 A, S. 1796) in u. a. durch das Gesetz Nr. 1051 (lov Nr. 1051 om ændring af ophavsretsloven) vom 17. Dezember 2002 (Lovtidende 2002 A, S. 7881) in geänderter und kodifizierter Fassung in dänisches Recht umgesetzt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Infopaq ist im Bereich der Beobachtung und Analyse von Printmedien tätig und erstellt im Wesentlichen Zusammenfassungen von ausgewählten Artikeln aus der dänischen Tagespresse und verschiedenen Zeitschriften. Diese Auswahl der Artikel erfolgt nach von den Kunden ausgesuchten Themen und in einem sogenannten „Datenerfassungsverfahren“. Die Zusammenfassungen werden den Kunden per E‑Mail zugesandt.
14 Die DDF ist der Fachverband der dänischen Tageszeitungen, dessen Zweck u. a. darin besteht, seine Mitglieder in urheberrechtlichen Fragen zu unterstützen.
15 Im Laufe des Jahres 2005 erfuhr die DDF, dass Infopaq Zeitungsartikel ohne die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber zu kommerziellen Zwecken bearbeitete. Da sie eine solche Zustimmung für eine Bearbeitung von Artikeln mittels des fraglichen Verfahrens für erforderlich hielt, teilte sie Infopaq ihre Haltung mit.
16 Das Datenerfassungsverfahren umfasst die nachstehend aufgeführten fünf Schritte, die nach Ansicht der DDF zu vier Vervielfältigungshandlungen von Zeitungsartikeln führen.
17 In einem ersten Schritt werden die betreffenden Publikationen von den Mitarbeitern von Infopaq manuell in einer elektronischen Datenbank registriert.
18 Im zweiten Schritt werden die Publikationen eingescannt, nachdem zuvor der Rücken abgeschnitten wurde, sodass alle Blätter lose sind. Der Teil der Publikation, der bearbeitet werden soll, wird aus der Datenbank ausgewählt, bevor die Publikation in den Scanner eingelegt wird. Dieses Vorgehen ermöglicht es, von jeder Seite der Publikation eine Datei im TIFF-Format (Tagged Image File Format) zu erstellen. Danach wird die TIFF-Datei auf einen Server für optische Zeichenerkennung (Optical Character Recognition, im Folgenden: OCR) übertragen.
19 Im dritten Schritt wandelt der OCR-Server die TIFF-Datei in Daten um, die digital bearbeitet werden können. Während dieses Verfahrens wird das Bild jedes Buchstabens in einen digitalen Code umgewandelt, anhand dessen der Computer die Art des Buchstabens erkennen kann. So wird etwa das Bild der Buchstaben „TDC“ in eine Information umgewandelt, die der Computer wie die Buchstaben „TDC“ behandelt und in ein Textformat umwandelt, das vom System des Computers erkannt werden kann. Diese Daten werden als Textdateien gespeichert, die von jedem Textverarbeitungsprogramm gelesen werden können. Das OCR-Verfahren endet mit dem Löschen der TIFF-Datei.
20 Im vierten Schritt wird die Textdatei analysiert, um zuvor festgelegte Suchwörter zu finden. Jedes Mal wird eine Datei erstellt, die den Titel, den Teil und die Seitenzahl der Publikation, die das Suchwort enthält, sowie einen in Prozentzahlen zwischen 0 und 100 angegebenen Wert angibt, der die Stellung des Suchworts in dem Artikel bezeichnet. Dadurch wird die Lektüre des Artikels erleichtert. Um das Auffinden des Suchworts bei der Lektüre des Artikels noch zu verbessern, wird es mit den fünf ihm vorangehenden und den fünf ihm nachfolgenden Wörtern verbunden (im Folgenden: aus elf Wörtern bestehender Auszug). Dieser Schritt endet mit dem Löschen der Textdatei.
21 Im fünften Schritt kommt die Datenerfassung mit dem Ausdruck eines Belegs für jede Seite der Publikation, auf der das Suchwort vorkommt, zum Abschluss. Ein Beleg könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:
„4. November 2005 – Dagbladet Arbejderen Seite 3:
TDC: 73 % ‚der anstehende Verkauf des Telekommunikationskonzerns TDC, mit dessen Übernahme gerechnet wird‘“.
22 Infopaq bestritt, dass für diese Tätigkeit die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber erforderlich sei, und erhob beim Østre Landsret Klage gegen die DDF, mit der sie beantragte, die DDF solle anerkennen, dass Infopaq berechtigt sei, das oben beschriebene Verfahren ohne die Zustimmung des Fachverbands oder seiner Mitglieder anzuwenden. Der Østre Landsret wies die Klage ab. Daraufhin legte Infopaq beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.
23 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist unstreitig, dass die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte für eine Tätigkeit, die in der Beobachtung der Printmedien und der Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln besteht, nicht erforderlich ist, solange jede Publikation von einer natürlichen Person gelesen wird, die Auswahl der relevanten Artikel anhand zuvor festgelegter Suchwörter erfolgt und dem Autor der Zusammenfassung ein manuell erstellter Beleg übergeben wird, in dem das in einem Artikel gefundene Suchwort und der Fundort des Artikels in einer Publikation angegeben sind. Ebenso ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass die Erstellung einer Zusammenfassung als solche rechtmäßig ist und nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.
24 Ferner ist unstreitig, dass dieses Datenerfassungsverfahren zwei Vervielfältigungshandlungen umfasst, nämlich das Erstellen der TIFF-Dateien beim Einscannen der Presseartikel und das Erstellen von Textdateien durch die Umwandlung der TIFF-Dateien. Überdies ist unstreitig, dass durch dieses Verfahren Teile der digitalisierten Artikel vervielfältigt werden, wenn der aus elf Wörtern bestehende Auszug elektronisch gespeichert wird und die elf Wörter auf Papier ausgedruckt werden.
25 Dagegen streiten die Parteien des Ausgangsverfahrens über die Frage, ob es sich bei den letzten beiden oben beschriebenen Schritten um Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 handelt. Uneinigkeit besteht auch darüber, ob gegebenenfalls alle im Ausgangsverfahren fraglichen Handlungen von der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht umfasst sind.
26 Unter diesen Umständen hat der Højesteret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Speicherung und das anschließende Ausdrucken eines Textauszugs aus einem Zeitungsartikel, der aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht, als geschützte Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen?
2. Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen als „flüchtig“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen sind, von Bedeutung, in welchem Zusammenhang sie vorgenommen werden?
3. Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn die Vervielfältigung bearbeitet wird, z. B. durch Erstellung einer Textdatei auf der Grundlage einer Bilddatei oder durch das Suchen von Textstellen auf der Grundlage einer Textdatei?
4. Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn ein Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung gespeichert wird?
5. Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn ein Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung ausgedruckt wird?
6. Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen, von Bedeutung, in welchem Stadium des technischen Verfahrens sie vorgenommen werden?
7. Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem manuellen Einscannen ganzer Zeitungsartikel bestehen, wodurch diese von einem Printmedium in ein digitales Medium umgewandelt werden?
8. Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem Ausdrucken eines Teils der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung bestehen?
9. Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 jede Form der Nutzung, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf?
10. Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Einscannen ganzer Zeitungsartikel, die anschließende Bearbeitung der Vervielfältigung sowie die Speicherung und das etwaige Ausdrucken eines Teils der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung durch ein Unternehmen für Zwecke des Schreibens von Zusammenfassungen, obwohl der Rechtsinhaber diesen Handlungen nicht zugestimmt hat?
11. Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind?
12. Können durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erzielte Rationalisierungsgewinne des Nutzers in die Beurteilung der Frage einfließen, ob diese Handlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind?
13. Sind das Einscannen ganzer Zeitungsartikel, die darauf folgende Bearbeitung der Vervielfältigung sowie die Speicherung und das etwaige Ausdrucken eines Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung durch ein Unternehmen ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 „bestimmte Sonderfälle, in denen die normale Verwertung“ der Zeitungsartikel „nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkung
27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die – wie Art. 2 der Richtlinie 2001/29 – für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251, Randnr. 23, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Randnr. 31).
28 Diese Erfordernisse gelten insbesondere für die Richtlinie 2001/29, wie der Wortlaut ihrer Erwägungsgründe 6 und 21 zeigt.
29 Folglich kann die österreichische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, den in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff „teilweisen Vervielfältigung“ zu definieren (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Begriff „öffentlich“ des Art. 3 der Richtlinie Urteil SGAE, Randnr. 31).
Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „teilweisen Vervielfältigung“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er Handlungen zur elektronischen Speicherung eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs und das Ausdrucken eines solchen Auszugs auf Papier umfasst.
31 Die Richtlinie 2001/29 definiert weder den Begriff „Vervielfältigung“ noch den Begriff „teilweise Vervielfältigung“.
32 Unter diesen Umständen sind diese Begriffe im Hinblick auf den Wortlaut und den Zusammenhang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29, in dem sie erwähnt werden, sowie im Licht der Ziele sowohl der gesamten Richtlinie als auch des Völkerrechts zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sieht vor, dass die Urheber das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Werke ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Daraus folgt, dass Schutzobjekt des Rechts des Urhebers, die Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, ein „Werk“ ist.
34 Insoweit geht aus dem Gesamtzusammenhang der Berner Übereinkunft, insbesondere aus deren Art. 2 Abs. 5 und 8, hervor, dass der Schutz bestimmter Schutzgüter als Werke der Literatur und Kunst voraussetzt, dass es sich dabei um geistige Schöpfungen handelt.
35 Ebenso sind gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 und Art. 6 der Richtlinie 2001/116 Werke wie Computerprogramme, Datenbanken oder Fotografien nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie Originale in dem Sinne sind, dass es sich bei ihnen um eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt.
36 Insofern als die Richtlinie 2001/29 einen harmonisierten Rechtsrahmen des Urheberrechts festlegt, beruht sie, wie aus ihren Erwägungsgründen 4, 9 bis 11 und 20 hervorgeht, insoweit auf demselben Grundsatz.
37 Unter diesen Umständen kann das Urheberrecht im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.
38 Nichts in der Richtlinie 2001/29 oder in einer anderen maßgeblichen Richtlinie deutet darauf hin, dass die Teile eines Werkes einer anderen Regelung unterliegen als das Gesamtwerk. Folglich sind sie urheberrechtlich geschützt, da sie als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben.
39 Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils sind die verschiedenen Teile eines Werkes somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt.
40 In Bezug auf den Umfang eines solchen Schutzes des Werkes geht aus den Erwägungsgründen 9 bis 11 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen und diesen eine angemessene Vergütung für die Nutzung einschließlich der Vervielfältigung ihrer Werke zu ermöglichen, damit sie weiterhin schöpferisch und kreativ tätig sein können.
41 Mit derselben Ausrichtung verlangt der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass die unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen weit verstanden werden.
42 Diese Forderung nach einer weiten Definition dieser Handlungen ist außerdem auch im Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie zu finden, der Wendungen wie „unmittelbar oder mittelbar“, „vorübergehend oder dauerhaft“, „auf jede Art und Weise“ und „in jeder Form“ verwendet.
43 Folglich muss der Schutz im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 weitreichend sein.
44 Bei Zeitungsartikeln ergibt sich die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnte eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, sowie aus dem sprachlichen Ausdruck. Im Übrigen ist im Ausgangsverfahren unstreitig, dass es sich bei Zeitungsartikeln als solchen um Werke der Literatur im Sinne der Richtlinie 2001/29 handelt.
45 In Bezug auf die unter den Schutz fallenden Bestandteile solcher Werke ist festzustellen, dass die Werke aus Wörtern bestehen, die einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers sind, der sie verwendet. Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt.
46 Wörter als solche stellen somit keine vom Schutz erfassten Bestandteile dar.
47 Gleichwohl kann, da der Schutzumfang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 weit auszulegen ist, nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte einzelne Sätze oder sogar Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist. Solche Sätze oder solche Satzteile können also Schutzobjekt des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie sein.
48 Im Hinblick auf diese Erwägungen kann der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der – wie im Ausgangsverfahren – aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, wenn ein solcher Auszug – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
49 Außerdem ist festzustellen, dass das von Infopaq verwendete Datenerfassungsverfahren die Wiederholung einer Vielzahl von Ausschnitten der geschützten Werke ermöglicht. Bei diesem Verfahren wird nämlich jedes Mal, wenn im betreffenden Werk ein Suchwort erscheint, ein aus elf Wörtern bestehender Auszug wiedergegeben und es arbeitet überdies oft mit mehreren Suchwörtern, da bestimmte Kunden Infopaq um anhand mehrerer Kriterien erstellte Zusammenfassungen bitten.
50 Dadurch erhöht dieses Verfahren die Wahrscheinlichkeit, dass Infopaq teilweise Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 vornimmt, weil die Sammlung dieser Auszüge dazu führen kann, dass längere Ausschnitte rekonstruiert werden, die die Originalität des betreffenden Werkes dadurch widerspiegeln können, dass sie eine Anzahl von Bestandteilen enthalten, die geeignet sind, eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers dieses Werks zum Ausdruck zu bringen.
51 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen kann, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.
Zu den Fragen zwei bis zwölf
52 Sofern die im Ausgangsverfahren fraglichen Handlungen unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung eines geschützten Werkes im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen, geht aus den Art. 2 und 5 der Richtlinie hervor, dass eine solche Vervielfältigung nicht ohne die Zustimmung des betreffenden Urhebers erfolgen darf, es sei denn, diese Vervielfältigung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie.
53 In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen zwei bis zwölf wissen, ob die Vervielfältigungshandlungen, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen vorgenommen wurden, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllen und ob dieses Verfahren demnach ohne die Zustimmung der betreffenden Inhaber der Urheberrechte erfolgen darf, wenn es darauf abzielt, das Schreiben einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln zuzulassen, und im Einscannen der gesamten Artikel, der Speicherung eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs und dem Ausdrucken dieses Auszugs besteht.
54 Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist eine Vervielfältigungshandlung nur vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie ausgenommen, wenn sie die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt:
– diese Handlung ist vorübergehend;
– sie ist flüchtig oder begleitend;
– sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar;
– alleiniger Zweck des Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werkes oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und
– die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
55 Zunächst ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist.
56 Für die Auslegung der einzelnen Voraussetzungen ist sodann daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205, Randnr. 72, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C‑36/05, Slg. 2006, I‑10313, Randnr. 31).
57 Dies ist bei der Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Fall, weil es sich dabei um eine Abweichung vom in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz – dem Erfordernis einer Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts für die jeweilige Vervielfältigung eines geschützten Werkes – handelt.
58 Dies gilt umso mehr, als diese Ausnahme im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, wonach sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
59 Gemäß den Erwägungsgründen 4, 6 und 21 der Richtlinie 2001/29 sind die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 auch im Licht der Rechtssicherheit der Urheber in Bezug auf den Schutz ihrer Werke auszulegen.
60 In der vorliegenden Rechtssache macht Infopaq geltend, die im Ausgangsverfahren fraglichen Vervielfältigungshandlungen erfüllten die Voraussetzung, vorübergehender Art zu sein, da sie nach Abschluss des elektronischen Suchvorgangs gelöscht würden.
61 Insoweit ist im Licht der dritten der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen festzustellen, dass eine vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlung darauf abzielt, die Durchführung eines technischen Verfahrens zu ermöglichen, von dem sie einen integralen und wesentlichen Teil darstellen muss. Unter diesen Umständen dürfen diese Vervielfältigungshandlungen im Hinblick auf die in den Randnrn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen nicht über das hinausgehen, was für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses technischen Verfahrens erforderlich ist.
62 Die Rechtssicherheit der Inhaber von Urheberrechten gebietet es darüber hinaus, dass die Speicherung und die Löschung der Vervielfältigung nicht vom Willen einer natürlichen Person, insbesondere des Nutzers der geschützten Werke, abhängig sind. Sonst wäre nämlich nicht sichergestellt, dass der Betroffene die hergestellte Vervielfältigung auch tatsächlich löscht oder sie jedenfalls löscht, sobald ihr Fortbestehen im Hinblick auf ihre Funktion, die Durchführung eines technischen Verfahrens zu ermöglichen, nicht mehr gerechtfertigt ist.
63 Diese Schlussfolgerung wird durch den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 bestätigt, der anhand charakteristischer Beispiele von Handlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie die Handlungen aufzählt, die das „Browsing“ sowie Handlungen des „Caching“ ermöglichen, einschließlich solcher, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen. Derartige Handlungen werden definitionsgemäß automatisch und ohne Beteiligung natürlicher Personen erzeugt und gelöscht.
64 Nach alledem ist festzustellen, dass eine Handlung nur dann „flüchtig“ im Sinne der zweiten Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäß Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist.
65 Im Ausgangsverfahren kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die beiden ersten im Ausgangsverfahren fraglichen Vervielfältigungshandlungen, also das Erstellen der TIFF-Dateien und der durch deren Umwandlung erzeugten Textdateien, flüchtig sind, da sie automatisch von dem Rechner, auf dem sie gespeichert sind, gelöscht werden.
66 Bei der dritten Vervielfältigungshandlung – der elektronischen Speicherung des aus elf Wörtern bestehenden Auszugs – kann anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, ob das technische Verfahren derart automatisiert ist, dass die betreffende Datei ohne Beteiligung einer natürlichen Person nach kurzer Zeit wieder von dem Rechner, auf dem sie gespeichert ist, gelöscht wird. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ihre Löschung vom Willen des Nutzers der Vervielfältigung abhängt und ob die Gefahr besteht, dass die Datei gespeichert bleibt, nachdem sie ihre Funktion, das betreffende technische Verfahren durchzuführen, erfüllt hat.
67 Unstreitig ist jedoch, dass Infopaq mit der letzten Vervielfältigungshandlung des Datenerfassungsverfahrens eine Vervielfältigung außerhalb des Informatikbereichs vorgenommen hat. Infopaq druckt Dateien aus, die die aus elf Wörtern bestehenden Auszüge enthalten, und vervielfältigt so diese Auszüge auf Papier.
68 Wenn die Vervielfältigung auf einem solchen materiellen Träger festgehalten ist, verschwindet sie erst mit dessen Zerstörung.
69 Da das Datenerfassungsverfahren überdies offensichtlich nicht in der Lage ist, einen solchen Träger selbst zu zerstören, hängt die Löschung der fraglichen Vervielfältigung allein vom Willen des Nutzers eines solchen Verfahrens ab, von dem nicht einmal sicher bekannt ist, ob er sich des Trägers entledigen will. Folglich besteht die Gefahr, dass die Vervielfältigung je nach Bedarf des Nutzers für einen längeren Zeitraum fortbesteht.
70 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die letzte Handlung des im Ausgangsverfahren fraglichen Datenerfassungsverfahrens, mit der Infopaq die aus elf Wörtern bestehenden Auszüge ausdruckt, keine flüchtige Handlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist.
71 Überdies ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen weder, dass eine solche Handlung begleitend wäre, noch ist dergleichen vorgetragen worden.
72 Nach alledem erfüllt diese Handlung nicht die zweite Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und kann somit nicht von dem in deren Art. 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden.
73 Folglich kann das im Ausgangsverfahren fragliche Datenerfassungsverfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte durchgeführt werden, und daher ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die vier Vervielfältigungshandlungen, aus denen dieses Verfahren besteht, die anderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 erfüllen.
74 Deshalb ist auf die Fragen zwei bis zwölf zu antworten, dass das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllt und dass dieses Verfahren daher nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden darf.
Zur dreizehnten Frage
75 Aufgrund der Antwort auf die Fragen zwei bis zwölf braucht die dreizehnte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
76 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, kann unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen. Das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, und daher darf dieses Verfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden.
Unterschriften
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