Bei Artikel über Joschka Fischers Haus siegt die Pressefreiheit
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
19. 05. 2009
Aktenzeichen
VI ZR 160/08
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Nachdem der Kläger, der von 1998 bis 2005 Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland war, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift ... in Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006 einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über das vom Kläger erworbene Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Äußerungen und des Fotos des Wohnhauses zu untersagen.
2 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 399 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
4 Über die Klage sei auf Grund einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu entscheiden. Die Abwägung ergebe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten müsse.
5 Durch die Veröffentlichung der Abbildung des Wohnhauses habe die Beklagte zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege auch dann vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben werde und die Gefahr bestehe, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde. Die Abwägung der kollidierenden Grundrechte ergebe jedoch, dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten überwiege.
6 Das Haus sei für Ortsfremde nicht ohne Weiteres zu lokalisieren. Von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten könne daher nicht ausgegangen werden. Die Veröffentlichung berühre nicht den Kernbereich der Privatsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiege daher nicht schwer. Demgegenüber habe die Beklagte ein berechtigtes und überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung. Sie habe aus aktuellem Anlass, nämlich des "Abschieds von der ...-Bundestagsfraktion" und des Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der Kläger seine "Freiheit genießt". An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestalte, bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse.
7 Der Rückzug aus der Politik stelle eine weitere Zäsur im Leben des Klägers dar. Die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem "Abschied" von der Politik gestalte, sei von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dazu zählten auch die Wohnverhältnisse. Es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde. die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt habe ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?"). Daran bestehe ein öffentliches Interesse. Schließlich habe die Beklagte mitgeteilt. welche Pension der Kläger beziehe und die Frage aufgeworfen, wovon der Kläger den Kaufpreis bezahlt habe. Damit behandele der Beitrag auch die Frage, ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und Pensionen von Politikern den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichten. An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlaubten, bestehe ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
8 Nach Abwägung der betroffenen Grundrechte müsse der Kläger auch die Wortberichterstattung hinnehmen. Diese enthalte gegenüber dem Foto zum Grundstück keine zusätzlichen Informationen abgesehen von der Mitteilung des Vorhandenseins eines Untergeschosses und der Angabe der Grundstücksgröße. Die Äußerung "Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum Verkauf' beeinträchtige zwar das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größenordnung der vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge, wobei die Vorstellung vermittelt werde, dass der Kläger ein "Millionenobjekt" erworben habe. Aus den genannten Gründen bestehe daran aber ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Äußerung "Wovon hat ... das bezahlt? Teilweise mit Kredit?" knüpfe an die Mitteilung an, über welche Einkommensquellen der Kläger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verfüge, womit ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern bestehe.
II.
9 Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht.
10 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Zwar liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (vgl. Senatsurteile, aaO).
11 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vorliege, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Das Berufungsgericht bejaht demgemäß einen Eingriff im vorliegenden Fall, weil zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität des Klägers zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde.
12 Ausgehend davon hat es das Berufungsgericht zutreffend für geboten erachtet, über den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit zu entscheiden (vgl. Senatsurteile, aaO). Dass das Berufungsgericht bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, das Recht der Beklagten auf Veröffentlichung überwiege das Interesse des Klägers, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
13 a) Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
14 Es stellt - entgegen der Ansicht der Revision - zutreffend darauf ab, dass die Beklagte aus aktuellem Anlass, nämlich des Abschieds des Klägers "von der ...-Bundestagsfraktion", darüber berichtete, in welchem Anwesen der Kläger nunmehr seine "Freiheit genießt", und dass an der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltete, ein berechtigtes Informationsinteresse bestand. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der ... sowie als Mitglied des Parteirates der ... eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen, ihm sei - vor allem als über Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zugekommen und diese Stellung habe der Kläger nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005 verloren, bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Dass der Rückzug aus der Politik eine Zäsur im Leben des Klägers darstellte und die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem "Abschied" von der Politik gestaltet, von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist, kann nicht zweifelhaft sein.
15 Ohne Erfolg stellt die Revision deshalb darauf ab, der Kläger habe im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit fast einem Jahr das Amt des Außenministers nicht mehr innegehabt. Das gerechtfertigte Interesse der Öffentlichkeit am Leben bedeutender Politiker endet nicht ohne Weiteres mit der Aufgabe bestimmter Ämter und Funktionen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 119 vorgesehen). Auch wenn der Kläger - wie die Revision geltend macht - zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass er zukünftig in Privatheit leben wolle, und dies im Zeitpunkt der Berichterstattung auch bereits so praktizierte, könnte ein an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an seiner Lebensgestaltung jedenfalls nicht für den Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung verneint werden, in dem der Kläger aus den dargelegten Gründen Gegenstand besonderen öffentlichen Interesses war.
16 Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auch die Wohnverhältnisse des Klägers als von diesem Informationsinteresse umfasst ansieht. Wenn es ausführt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger bezieht, und die Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf ab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414). Die im Rahmen einer Berichterstattung aufgeworfene Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben und ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und Pensionen der Politiker den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichen, ist in der Tat durch ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit legitimiert.
17 b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung dem Informationsinteresse überwiegende Bedeutung zumisst.
18 aa) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, dass es für einen Ortsfremden nicht einfach sei, an hand des Bildes das Haus zu lokalisieren. Die beanstandete Aufnahme zeige nur einen begrenzten Ausschnitt. Die Fassade sei durch ein Gerüst verdeckt. Der Eingangsbereich sei nicht abgebildet. Die beschreibenden Angaben in der Wortberichterstattung wie "zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss", "Efeu umrankt", "Schornstein" und "Mosaikfenster" seien allgemein gehalten. Sie träfen auf viele Villen zu. Durch den Hinweis auf den vornehmen "Berliner Villen-Stadtteil" würden die Leser nicht unmittelbar auf die Lage des Hauses hingewiesen. Zwar möge es nahe liegen, dass Dahlem oder Grunewald gemeint seien. Letztlich bleibe jedoch offen, ob nicht auch andere Quartiere wie Lichterfelde, Hermsdorf oder Wilhelmsruh als Standort in Frage kämen. Danach sei die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert würden, eher gering, zumal der Kläger - was der Artikel deutlich mache - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt habe. Es hätte allenfalls eine Baustelle besichtigt werden können.
19 Die Folgerung des Berufungsgerichts, dass in Anbetracht dieser Umstände von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten nicht ausgegangen werden könne und die Veröffentlichung nicht den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers berühre, so dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwer wiege, ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden.
20 bb) Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung dem Schutz der minderjährigen Tochter der Ehefrau des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend geht es um keinen Unterlassungsanspruch des Kindes, sondern ausschließlich um einen solchen des Klägers. Zwar erfährt der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben, wobei als Hintergrund zu beachten ist, dass der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Abbildung oder genauere Beschreibung des Kindes noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass seine Entwicklung oder die Erziehungs- und Fürsorgefunktion des Klägers und der Mutter durch die kurze Nennung im Zusammenhang des Artikels ("Die Freiheit genießt er künftig im neuen Anwesen mit Frau ... und ihrer Tochter") in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnten.
21 cc) Die Argumentation der Revision überzeugt auch nicht, soweit sie darauf abstellt, die Beklagte habe durch die beanstandete Bildveröffentlichung und die Beiordnung des Namens des Klägers die Anonymität seines (künftigen) Eigenheimes gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgehoben, weil unstreitig jedenfalls Nachbarn und Anwohner sowie deren Besucher durch die Veröffentlichung der Beklagten in die Lage versetzt würden, das Haus des Klägers unschwer zu identifizieren. Dem genannten Personenkreis wird, soweit er überhaupt daran interessiert ist, die Anwesenheit des Klägers und seiner Familie in dem - in einer überschaubaren Villengegend gelegenen - Objekt nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben. Woraus sich bei der gegebenen Sachlage ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ergeben soll, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht nachvollziehbar.
22 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Wortberichterstattung wendet.
23 a) Die Passage in dem Artikel "zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil ( ... ) Efeu umrankt das 80 Jahre alte, denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mosaikfenstern, das gerade renoviert wird ( ... ) inkl. 1034 Quadratmeter Grundstück" hält die Revision allein deshalb für unzulässig, weil die Veröffentlichung des Fotos nicht zulässig sei, zumal diese Wortberichterstattung zusätzlich zur Lokalisierbarkeit des Anwesens beitrage. Da indes die Veröffentlichung des Fotos, wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden ist, muss der Kläger auch eine Beschreibung des Abgebildeten hinnehmen, zumal nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Lokalisierung des Anwesens allein auf Grundlage dieser Beschreibung nicht möglich ist.
24 b) Zu der Äußerung "Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum Verkauf" macht die Revision zwar mit Recht geltend, in welchem Umfang und zu welchem Zweck der Kläger in völlig legaler und legitimer Weise Vermögensinvestitionen getätigt habe, sei ein Umstand, der seiner Privatsphäre zuzuordnen sei. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler führt das Berufungsgericht hierzu indes aus, zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größenordnung der vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge; dem Leser werde ein Indiz genannt, das einen groben Rückschluss auf den Wert der Immobilie zulasse sowie die Vorstellung vermittle, dass der Kläger ein "Millionenobjekt" erworben habe. Aus den genannten Gründen bestehe daran aber ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bereits das Foto lege nahe, dass der Erwerb eine erhebliche Investition erfordere. Einen detaillierten Bericht über die privaten Vermögensverhältnisse enthalte der Artikel nicht. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden, so dass offen bleiben kann, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei zu bejahen, richtig ist.
25 c) Hinsichtlich der Äußerung "Wovon hat ... das bezahlt? Etwa mit Kredit?" macht die Revision geltend, es gehe der Beklagten nicht allgemein um das Thema der Vergütung von Politikern, sondern nur um Spekulationen über einen in die Privatsphäre des Klägers fallenden Umstand. Da es hier unstreitig nicht um die Aufdeckung von undurchsichtigen oder angreifbaren Geschäften gehe, müsse der Kläger im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Veröffentlichung eines Fotos seines Privathauses auch keine Spekulationen darüber hinnehmen, wie er dieses Haus finanziert habe.
26 Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, aus welchem Grund eine Wortberichterstattung über den Vorgang überhaupt unzulässig sein sollte. Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um "echte" Fragen handelt, die Meinungsäußerungen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. dazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Fragen knüpften an die Mitteilung an, über welche Einkommensquellen der Kläger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verfüge, so dass ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern bestehe, nicht zu beanstanden.
III.
27 Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - 270 1262/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 10 U 108/07 -
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