Bundesgerichtshof urteilt: Kein abstrakter Bildnisschutz im Tenor einer Entscheidung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
23. 06. 2009
Aktenzeichen
VI ZR 232/08
Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 - 324 O 450/07 - dahin abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man ..." abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Der Kläger ist der Sohn von ... . Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift ... einen Artikel, der sich mit dem Leben des Klägers in New York beschäftigt. Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils den Kläger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: "Wilde Frisur: ..." und "So smart und elegant kennt man ...". Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen,
"in diesem Zusammenhang die folgenden in ... abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen:
Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. ... mit Schal zeigte;
das auf S. 3 abgedruckte Foto, das ... mit Fliege zeigt."
2 Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er hat deshalb die vorliegende Unterlassungsklage erhoben, mit der er ein generelles Veröffentlichungsverbot erstrebt.
3 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man ..." gerichtet hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 veröffentlicht ist (ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgeführt:
5 Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses folge aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletze den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien bestehe kein Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme gedient habe, nicht ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Der Anspruch sei darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen. Das ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz, wonach Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. So sei dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs sei zwar beschränkt durch die konkrete Verletzungsform. Diese habe aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses gelegen, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil gebildet habe. Bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbreitet wurde, bestehe kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sie sich habe verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstattung zu veröffentlichen, sei daher jedenfalls zu eng gewesen, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger sei daher entsprechend § 266 BGB nicht gehalten gewesen, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten anzunehmen.
II.
6 Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei.
7 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 – VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
8 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung geben keinen Anlass, diesen Maßstab in Frage zu stellen.
9 a) Es kann davon ausgegangen werden, dass in früheren Fällen, in denen der erkennende Senat über die Zulässigkeit der Bildberichterstattung der Presse zu urteilen hatte, der Unterlassungsantrag ohne Einschränkung gestellt war. Es ist indes nicht erkennbar, dass in jenen Fällen die Reichweite des Antrags Gegenstand des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen und im Revisionsverfahren war: Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein solcher Unterlassungsausspruch trotz seiner unbedingten Formulierung auf die konkrete Verletzungsform bezieht, wenn er auf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und der Äußerungs- und Pressefreiheit beruht, muss hier nicht entschieden werden. Soweit die Antragstellung in früheren Fällen Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der erkennende Senat geprüft, ob ein generelles Verbot der Verbreitung des Bildnisses deshalb ausgeschlossen ist, weil sich seine Veröffentlichung zukünftig in anderem Zusammenhang als zulässig erweisen könnte, was je nach Lage des Falles bejaht oder verneint worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 177, 119, 131; vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03 – DSB 2004, Nr. 11, S.17, - VI ZR 303/03 – AfP 2004, 533, 534 und - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84). Eine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
10 b) Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein uneingeschränkter Anspruch des Klägers auf erneute Verbreitung des beanstandeten Bildes ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der These, die konkrete Verletzungsform liege alleine in der ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgten Verbreitung des Bildes, wobei kein Anlass bestehe, danach zu differenzieren, ob das Bild zur Illustration einer Wortberichterstattung oder ohne eine solche erfolge. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 275, 278 ff. und dazu BVerfGE 120, 180, 197 ff., jeweils m.w.N.).
11 c) Das Berufungsgericht meint, die abgebildete Person wäre weitgehend schutzlos gestellt, wollte man die Verletzung nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten Berichterstattung sehen. Da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Dies überzeugt ebenso wenig wie die Überlegungen dazu, dass es schlechthin ausgeschlossen sei, einen Tenor zu finden, der das, was das beklagte Presseorgan zu unterlassen habe, ausreichend genau bezeichne. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall ist, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht zu beurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Urteilstenors des Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Urteilstenor (oder auch in den Gründen) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit der erneuten Veröffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten Mitteilungen nicht erneut veröffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots hat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan aufgrund des Urteilstenors und der Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln.
12 3. Dem oben (unter 1) dargestellten Maßstab, nach dem auch zu beurteilen ist, ob eine Unterlassungsverpflichtungserklärung des Presseorgans die Wiederholungsgefahr bzw. schon das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage beseitigt, wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
13 a) Mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, das beanstandete Foto nicht mehr "im Zusammenhang" mit der Berichterstattung in ..., welche zuvor im Wortlaut wiedergegeben ist, zu veröffentlichen. Damit ist die Wiederholungsgefahr, bezogen auf die konkrete Verletzungsform, entfallen. Denn aus der Erklärung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte verpflichtet, eine erneute Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der erneuten Veröffentlichung des Textes oder seiner einzelnen Bestandteile zu unterlassen. Die Auslegung der Erklärung dahin, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf eine erneute Veröffentlichung des identischen Gesamttextes beziehe, wie sie das Landgericht und die Revisionserwiderung für richtig halten, wäre erkennbar verfehlt. Sie wäre lebensfremd und eine Berufung der Beklagten auf ein solches Verständnis wäre ersichtlich treuwidrig. Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dieser Auslegung folgt. Es führt insoweit zutreffend aus, dass eine Berichterstattung kaum je wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird. Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht der Auslegung des Landgerichts folgt, wären jedenfalls allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt.
14 b) Es ist nicht auszuschließen, dass das beanstandete Foto in anderem Kontext rechtmäßige Verwendung finden könnte. Ein Sachverhalt, in dem seine Veröffentlichung in jeglichem Zusammenhang unzulässig sein könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Es handelt sich um ein kontextneutrales Porträtfoto (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 f.), das bei einer zukünftigen Berichterstattung über den Kläger möglicherweise rechtmäßig verwendet werden könnte. Die im Berufungsurteil geäußerten Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine "neutrale Porträtaufnahme" handele, weil erkennbar sei, dass der Kläger einen Gesellschaftsanzug trage, sind unbegründet. Ein Gesellschaftsanzug kann bei zahlreichen Gelegenheiten getragen werden. Dass das Foto den Bezug zu einem bestimmten gesellschaftlichen Ereignis erkennen lasse, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
III.
15 Die Klage ist danach, soweit noch anhängig, abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 450/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 -
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