Sängerin muss Berichterstattung über Ermittlungsverfahren hinnehmen
Gericht
KG
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
18. 06. 2009
Aktenzeichen
9 W 123/09
Bei dem Vorfall, dass gegen ein Mitglied der erfolgreichsten deutschen Girlband der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung erhoben wird, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sogar Haftbefehl erlassen wird, handelt es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann.
Das öffentliche Informationsbedürfnis richtet sich auch auf den gegen die Betroffene erhobenen konkreten Tatvorwurf und kann hierbei zugleich einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen rechtfertigen, der darin liegt, dass die Mitteilung des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens unweigerlich die Offenbarung einer möglichen HIV-Infektion sowie der Tatsache, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nach sich zieht.
Die bloße Mitteilung einer Erkrankung (hier: die Betroffene sei möglicherweise mit dem HI-Virus infiziert) verletzt noch nicht die absolut geschützte Intimsphäre.
Auch die Mitteilung des Tatvorwurfs, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne Darstellung weiterer Einzelheiten berührt im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine mögliche HIV-Infektion lediglich die Privatsphäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 – 27 O 509/09 – wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 30.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 353d Nr. 3 StGB noch nach §§ 823, 1004 BGB i. v. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, über das gegen die Antragstellerin geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere auch über den Inhalt der Auflagen in dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 21. April 2009 zu berichten.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verwirklicht die angegriffene Veröffentlichung nicht den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB. Nach der genannten Vorschrift macht sich strafbar, wer ein amtliches Schriftstück eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor es in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Strafverfahren abgeschlossen ist. Auch wenn im Einzelnen umstritten ist, ob ganz geringfügige Änderungen des Wortlauts einer Strafbarkeit nach der genannten Vorschrift entgegen stehen, besteht Einigkeit, dass jedenfalls eine nur inhaltliche Wiedergabe des Schriftstücks zur Verwirklichung des Straftatbestandes nicht genügt (OLG Hamburg, StV 1990, 410; Fischer, StGB, 56 Aufl., § 353d Rn. 6 m. w. N.). Vielmehr liegt eine Wortlautwiedergabe bei Veränderungen nur so lange vor, wie der (jeweils) wesentliche Teil noch als Originaltext zu erkennen ist.
Von einer wörtlichen Wiedergabe in diesem Sinne kann im vorliegenden Fall jedoch auch bei sehr großzügiger Auslegung nicht ansatzweise die Rede sein, wie sich der Senat überzeugt konnte, nachdem die Antragstellerin den in Rede stehenden Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 12. Juni 2009 vorgelegt hat. Vielmehr handelt es sich bei den betreffenden Ausführungen lediglich um eine sinngemäße und verkürzte Zusammenfassung der betreffenden Passage des Haftverschonungsbeschlusses, die ganz nur entfernt an den Wortlaut des Originals erinnert. Dass die Antragstellerin die verantwortlichen Redakteure der Antragsgegnerin dessen ungeachtet einer Straftat nach § 353d StGB bezichtigt hat, ohne mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Landgericht zugleich das Original des Beschlusses vorzulegen, erscheint befremdlich.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die angegriffene Berichterstattung auch nicht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Vielmehr überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG), weshalb die Berichterstattung zulässig ist.
Insoweit ist zunächst auf den Beschluss vom 12. Juni 2009 in dem Parallelverfahren 9 W 122/09 (27 O 485/09) zu verweisen, in dem der Senat im Einzelnen dargelegt hat, dass eine identifizierende Berichterstattung über das gegen die Antragstellerin geführte Strafverfahren und den gegen sie erlassenen Haftbefehl grundsätzlich zulässig ist. Das die schützenswerten Belange der Antragstellerin überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf den Inhalt des Haftverschonungsbeschlusses. Nachdem die Antragstellerin aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, hat die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse zu erfahren, welche Gründe für die Entscheidung des Gerichtes ausschlaggebend waren, die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Zu diesen Gründen zählen auch die Auflagen (u. a. Teilnahme an einer Gesprächstherapie), welche nach Auffassung des Ermittlungsrichters notwendig waren, um den zunächst bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Wesentliche persönlichkeitsrechtliche Belange der Antragstellerin, welche nicht bereits im Rahmen der Abwägung zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu berücksichtigen gewesen wären und welche durch die Wiedergabe des der Haftentlassungsauflagen zusätzlich hätten beeinträchtigt werden können, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere wird der persönliche Rückzugsbereich der Antragstellerin nicht durch die Mitteilung gefährdet, dass sie nach dem Haftverschonungsbeschluss ihren Wohnsitz im „Großraum Frankfurt/Main“ beziehen soll. Da in der genannten Region fast sechs Millionen Einwohner leben, ist nicht ernsthaft zu besorgen, dass aufgrund dieser Angabe der Wohnsitz der Antragstellerin lokalisiert werden könnte.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, das Amtsgericht Darmstadt habe die Presse darauf hingewiesen, dass über den Inhalt den Inhalt der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses nicht berichtet werden solle, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen fehlt es bereits an der gemäß §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Die als Anlage ASt 4 vorgelegte Presseerklärung ist hierfür erkennbar ungeeignet, da sie nicht von dem Amtsgericht, sondern von der Staatsanwaltschaft stammt, und über dies auch nicht den von der Antragstellerin behaupteten Inhalt hat. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Bitte oder Empfehlung des Amtsgerichts für die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit auch nicht verbindlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
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