Kosten für Zeitschriftenerwerb sind nicht (immer) festsetzungsfähig

Gericht

LG Berlin


Datum

15. 06. 2009


Aktenzeichen

27 0 1195/08


Entscheidungsgründe


Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig, in der Sache aber aus den weiterhin voll zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Die Vorgerichtlichkeit bleibt, die Zeitschriften kosten hätten ggf. mit der vorgerichtlichen Abmahnung in Rechnung gestellt werden müssen. Der Kaufnachweis ist weiterhin nicht erbracht, der Besitz der Zeitschrift kann anderweitig erlangt worden sein. Eine Kostenerstattung ist bekanntermaßen allgemein nur gegen Vorlage eines Beleges möglich, so auch hier.

Zudem sind die Darstellungen in der Erinnerungsschrift wie im Schriftsatz vom 18.05.2009 wenig überzeugend. Es bleibt weiter offen wann und weshalb die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtigten um Erwerb der Zeitschrift (…) gebeten und wie sie von den ehrverletzenden Behauptungen in dieser erfahren hat.

Die Rechtsanwälte (…) vertreten die Antragstellerin sowie die (…) bundesweit in allen presserechtlichen Verfahren.

Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die jeweiligen o. g. Mandanten "Prominenten" die entsprechenden Zeitschriften selbst lesen, die ehrverletzenden Behauptungen feststellen und sich sodann an die Rechtsanwälte Prinz (…) mit der Bitte um rechtlichen Beistand, ggf. Erlass einer einstweiligen Verfügung, Kauf der entsprechenden Zeitschrift u.s.w. wenden. Vielmehr wird der Verfahrensablauf nach hiesiger Ansicht - teilweise entgegen der Darstellung zu 1. im Schriftsatz vom (…) - so sein, dass die Prozessbevollmächtigten oder von ihnen beauftragte Dritte in AVR1 den in Frage kommenden Zeitschriften gezielt nach ehrverletzenden Artikeln oder Bildern suchen und sodann gegen die Verlage vorgehen, ggf. auch gerichtlich. In dem Fall fallen die Zeitschriften dann aber unter die "Betriebsausgaben" der Prozessbevollmächtigten oder der beauftragten Dritten, denn sie gehören so zusagen zum Betreiben des Geschäfts und sind beim Rechtsanwalt mit der Verfahrensgebühr bzw. der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr abgegolten.

Winge Rechtspfleger

Rechtsgebiete

Kostenrecht