Kennzeichenmäßige Nutzung durch E-Mail-Adresse und Domain
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
18. 09. 2008
Aktenzeichen
315 O 988/07
1. Das Aktivrubrum wird dahin berichtigt, dass Kläger Herr "P. M., ..." ist.
2. Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte unter markenrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten.
Ein P. M. – der in der Klagschrift, dort allerdings in der Schreibweise " P. M.", als Kläger bezeichnet ist (im Folgenden: "Kläger"), dessen Existenz die Beklagte indessen bestreitet – ist im Markenregister des DPMA als Inhaber der deutschen Wortmarke " p." ausgewiesen. Auf Anlagen K 1 bis K 3 wird verwiesen.
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Sie ist Inhaberin der Internet-Domain www. p..de. Sie bietet unter Verwendung des Zeichens " p." Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes an. Die genannte Domain dient der Weiterleitung auf eine weitere Domain, www.k..de, unter der die Beklagte ihre Rechtsberatung anbietet. Auf Anlage K 5 wird verwiesen.
Die Beklagte benutzte seit 1983 ununterbrochen das Kennzeichen " p.", und zwar zunächst als Telegrammadresse, später als E-Mail-Adresse und seit 2001 auch in der Domain www. p..de. Auf Anlagenkonvolut B 3 sowie Anlage B 4 wird verwiesen.
Der Kläger ließ die Beklagte unter dem 15.5.2007 abmahnen und erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung (Az. 315 O 605/07), mit der der Beklagten verboten wurde, das Zeichen " p." sowie die genannte Internetdomain zu verwenden. Die einstweilige Verfügung liegt als Anlage K 7 vor. Schließlich ließ der Kläger nach Abschluss des Verfügungsverfahren ein Abschlussschreiben versenden (Anlage K 8).
Zur weiteren Vorgeschichte des Prozesses:
Unter der in der Klagschrift genannten Adresse hält sich gelegentlich ein ehemals bei der Beklagten tätiger Patentanwaltskandidat, Dr. Dr. Z., auf. Dieser war von der Beklagten innerhalb der vereinbarten Probezeit entlassen worden. Dr. Dr. Z. holte in der Vergangenheit unter der in der Klagschrift angegebenen Adresse wiederholt Post ab, die an " M." gerichtet war. Dr. Dr. Z. meldete sich auch am Telefon mit " M.". Auf Anlage B 2 wird verwiesen.
Der Kläger meint,
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf der Grundlage seiner Marke durchsetzen zu können.
Der Kläger sei finnischer Staatsbürger und habe in Person das vorliegende Verfahren eingeleitet und betrieben (s. Anlage K 9). Es sei dementsprechend nicht so, dass sich in Wirklichkeit Dr. Dr. Z. als wahrer Kläger hinter dem Namen M. verberge. Die Diskrepanz der Unterschriften auf der Prozessvollmacht einerseits und dem in Kopie vorgelegten Reisepass (Anlage K 9) andererseits erkläre sich daraus, dass der Kläger seine Unterschrift geändert habe.
Das angegriffene Zeichen der Beklagten begründe Verwechslungsgefahr zum Zeichen des Klägers. Die abweichende Eintragung des Klägers (als " M.") im Markenregister beruhe auf einem Schreibfehler (s. Anlage K 10a). Der Kläger nutze das in der Benutzungsschonfrist befindliche Zeichen p. (s. Anlagenkonvolute K 11, K 12, K 13) für eigene geschäftliche Zwecke. Die Beklagte könne sich nicht auf ältere Rechte berufen. Dementsprechend seien auch die eingeklagten Rechtsanwaltskosten zu begleichen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen p. und insbesondere die Internet-Domain www. p..de in Verbindung mit Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu verwenden;
II. Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2007 zu bezahlen;
III. Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 745,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor,
dass sich hinter der Klage nicht der namentlich genannte Kläger (der gar nicht existiere) verberge, sondern der ehemalige Mitarbeiter der Kanzlei der Beklagten Dr. Dr. Z.. Die Klage sei – mangels Existenz des Klägers – als unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es werde bestritten, dass der Kläger überhaupt Inhaber der Klagmarke Anlage K 1, eingetragen für einen " P. M.", sei. Dem Klagzeichen stünden außerdem ältere Rechte der Beklagten entgegen. Mit Aufnahme der Benutzung des Zeichens " p." sei entsprechender kennzeichenrechtlicher Schutz für die Beklagte entstanden. Zudem habe der (wahre) Kläger das Klagzeichen in rechtsmissbräuchlicher Weise erworben, nämlich in Kenntnis des Zeichens der Beklagten und mit dem Ziel, diese zu behindern.
Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung vom 23.7.2008 angeordnet, der Kläger ist erschienen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2008.
Die Beklagte hat unter dem 27.8.2008 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage war nicht deswegen als unzulässig abzuweisen, und es war auch keine Rubrumsberichtigung dahin vorzunehmen, dass Kläger ein Dr. Dr. Z. sei, weil es den in der Klagschrift namentlich Benannten in Wirklichkeit nicht geben würde oder weil dieser in Wirklichkeit nicht "Urheber" der Klage wäre. Die Kammer hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass der Kläger, Herr P. M., existiert und dass er seine Prozessvertreter zum Betreiben des vorliegenden Verfahrens beauftragt hat.
2. Die Klage ist indessen unbegründet.
a. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Markenrechte (§§ 4, 14 MarkenG) berufen.
Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Kläger Inhaber der Marke " p." (Anlage K 1) ist und dass er die Marke nicht für sich oder für einen anderen rechtsmissbräuchlich erworben hat. Denn der Beklagten stehen gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch bessere Rechte zu. Die Beklagte ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens bzw. einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung mit besserer Priorität im Verhältnis zum Kläger.
Die Beklagte hat substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass sie das Zeichen " p." seit 1983 ununterbrochen für sich genutzt hat (s. Anlagenkonvolute B 3, B 4). Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers im Schriftsatz vom 27.8.2008 (S. 3) ist verspätet (§ 296a ZPO). Anlass, die mündliche Verhandlung mit Blick auf dieses Vorbringen wiederzueröffnen, bestand nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum der Vortrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können.
Mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens als Bestandteil der e-Mail-Adresse der Kanzlei, spätestens aber mit Benutzung des Zeichens in Gestalt der Domain www. p..de seit dem Jahr 2001 erwarb die Beklagte gegenüber der Markenanmeldung des Klägers prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutz für den Begriff " p." in Bezug auf die hier betroffene Dienstleistung.
Bereits die Verwendung von " p." in der e-Mail-Adresse führte zu kennzeichenrechtlichem Schutz zugunsten der Beklagten. Aus der konkreten Art der Verwendung (Anlagen B 3, B 4) geht hervor, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen " p." als eigenen Herkunftshinweis auf den Betrieb der Klägerin verstehen musste, nicht etwa nur als bloße "technische Adresse" (s. dazu BGH GRUR 2005, 262 – soco.de). Das Zeichen " p." war dem "@" in der e-Mail-Adresse vorangestellt und war mithin dort zu finden, wo der Verkehr üblicherweise den Namen des Adressaten erwartet. " p." wurde in der e-Mail-Adresse auf diese Weise als Statthalter für die gesamte Kanzlei der Beklagten und damit eben namensmäßig, d.h. als Herkunftshinweis, verwendet. Die Benutzung durch die Beklagte erfolgte teilweise – und auch insoweit deutlich kennzeichenmäßig, als Herkunftshinweis – dergestalt, dass die unterschiedlichen Kanzleistandorte noch einmal unterschieden wurden, und zwar in " p.-lu" (für den Standort L.) einerseits und " p." (für den M. Standort) andererseits. Die auf die unterschiedlichen Kanzleistandorte bezogene Verwendungsform unterstreicht noch einmal, dass die Beklagte das Zeichen " p." in Namensfunktion für ihre Kanzlei verwendet hat. Zu lesen ist das Kürzel " p.-lu" jedenfalls für den etwas näher mit der Beklagten vertrauten Adressaten als " p. in L.", der "Gesamtbetrieb" wird mit " p." bezeichnet.
Der Annahme einer zeichenmäßigen Verwendung steht nicht entgegen, dass der angesprochene Verkehr " p." als rein beschreibenden Begriff ansehen würde. Der Begriffsbestandteil "pat" mag noch als Kurzform für "Patent", "Patentrecht", "Patentrechtskanzlei" oder ähnliche, beschreibende Begriffe zu identifizieren sein (wobei zugleich daran zu denken ist, dass auch zwei an sich beschreibende Begriffsbestandteile infolge neuer, eigentümlicher Zusammensetzung Kennzeichnungskraft genießen können). Spätestens die Kombination mit dem Begriff "mondial" führt aus einer beschreibenden Verwendung heraus. Zwar ist auch insoweit nicht ausgeschlossen, dass kleinere Teile des angesprochenen Verkehrs etwa in Anlehnung an das Französische ("le monde", "mondial[e]") den Begriff "weltweit" o.Ä. assoziieren könnten. Dass dies für hinreichende Anteile des angesprochenen Verkehrs gelten könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Von einer insgesamt rein beschreibenden Zeichenfolge kann insoweit keine Rede sein. Das belegt im Übrigen auch die Eintragung der Wortmarke der Beklagten, u.a. für "Anmeldung … und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte". Wäre das Zeichen " p." rein beschreibend, so könnte nichts anderes für " p." gelten. Dieser Sichtweise ist offensichtlich auch das DPMA nicht nähergetreten.
Nach dem Vorstehenden ist für die Entstehung von Kennzeichenrechten der Beklagten auch nicht eine Verkehrdurchsetzung, Verkehrsgeltung, Verkehrsbekanntheit o.Ä. des Zeichens " p." zu fordern. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagte die hohen Anforderungen an eine Verkehrsgeltung (dazu allg. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn 29) substantiiert dargetan hat. Aus den genannten Gründen ist das Zeichen von Haus aus unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend, so dass Verkehrsgeltung nicht zu fordern ist. Die Verwendung als e-Mail-Adresse begründete auch nicht lediglich Schutz unter dem Gesichtspunkt eines "Geschäftsabzeichens", so dass aus diesem Grund Verkehrsgeltung erforderlich wäre (s. dazu allg. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn 30).
Dass das Zeichen " p." nicht als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen der Beklagten fungiert haben mag, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Entstehung von weiteren Unternehmenskennzeichen durch Verwendung von Zeichen in Internetdomains oder e-Mail-Adressen, etwa in Form von Abkürzungen des "eigentlichen" Unternehmensnamens, ist ein bekanntes Phänomen aus dem Bereich des elektronischen Wirtschaftsverkehrs.
Schutzrechtsbegründend zugunsten der Beklagten war darüber hinaus die Benutzung der Domain www. p..de. Auch hierin lag eine zeichenmäßige Verwendung als Herkunftshinweis des Zeichens " p." (s. grds. BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn 28; nach § 15 Rn 56). Die zeichenmäßige Verwendung in Gestalt einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten begründet sich auch insoweit daraus, dass der angesprochene Verkehr die Zeichenfolge " p." nicht etwa als beschreibend oder als "reine Adresse" verstehen wird, sondern, wie heutzutage im Internet weithin üblich, als "Namen" desjenigen Unternehmens, das sich hinter der betreffenden Homepage verbirgt – hier der Beklagten mit ihren Dienstleistungen. Dabei ist unschädlich, dass die Domain www. p..de offenbar der Weiterleitung auf die weitere Domain der Beklagten www. k..de diente. Diese Verwendungsform führt nicht dazu, dass deswegen keine zeichenmäßige Verwendung für die Dienstleistungen der Kanzlei unter der Domain www. p..de anzunehmen wäre. Entscheidend ist, dass der Verkehr die Domain im Internet als (zusätzlichen) "Namen" desjenigen Unternehmensträgers erkennt, auf dessen Homepage er – sei es auch im Wege der Weiterleitung – gelangen möchte.
Weitere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
b. Unbegründet sind demnach auch die geltend gemachten Abmahnforderungen. Die zugrunde liegenden Abmahnungen waren unberechtigt. Der Kläger kann deshalb nicht – insbesondere nicht nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) – Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
(Unterschriften)
Anmerkung:
Gegen das Urteil ist Berufung beim OLG Hamburg eingelegt worden, AZ.: 3 U 206/08.
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