Fristverlängerung bei Schönheitsreparaturen

Gericht

Kammergericht


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

12. 05. 2000


Aktenzeichen

8 U 249/04


Leitsatz des Gerichts

Die vom Mieter geäußerte Bitte um Fristverlängerung erkennt die Renovierungspflicht an, vorausgesetzt, dass im Mietvertrag eine Vereinbarung über die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wirksam ist.

Tenor

Auf die Berufung der Bekl. wird das am 18.11.2004 verkündete Urteil der Abteilung 8 des AG Schöneberg - 8 C 587/02 - teilweise abgeändert: Die Kl. wird verurteilt, an die Bekl. weitere 3.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Bekl. zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kl. wird zurückgewiesen

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kl. 75 % und die Bekl. 25 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl. 85 % und die Bekl. 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

1. Die zulässige Berufung der Bekl. ist zum Teil begründet.

a) Entgegen der Auffassung des AG waren die Bekl. nicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.850,00 EUR entsprechend dem Angebot der Restaurierungs- und Tischlerwerkstatt Haack vom 12. 4. 2002 verpflichtet. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass den Bekl. die Einbringung einer neuen Dielung im großen Zimmer der von ihnen ehemals innegehaltenen Wohnung oblegen hätte. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 7. 2. 2002 ergibt sich insoweit auch lediglich die Aufforderung an die Bekl., die (von ihnen) angebrachten Verlegeplatten zu entfernen und den Fußboden (sodann) mit Fußbodenfarbe zu streichen. Der hiernach geforderte Fußbodenanstrich ist in dem nachfolgenden Kostenangebot der Firma Herpich vom 21. 5. 2002 enthalten; die Entfernung der Spanplatten muss zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sein, weil sie im Angebot dieser Firma nicht mehr erwähnt wird und eine Lackierung des Fußbodens die vorherige Entfernung dieser Platten voraussetzt.

b) Hingegen ist die Berufung insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen entsprechend dem Angebot der Firma Herpich vom 21. 5. 2002 richtet. Nachdem die Hausverwaltung der Kl. die Bekl. mit Schreiben vom 7. 2. 2002 zur Durchführung dieser Arbeiten aufgefordert hatte, haben die Bekl. vor Ablauf der ihnen bis zum 21. 2. 2002 gesetzten Frist mit ihrem Schreiben vom 20. 2. 2002 die Notwendigkeit und Berechtigung der entsprechenden Arbeiten dem Grunde nach anerkannt. Das Schreiben der Bekl. bezieht sich auf ein vorhergehendes mit der Hausverwaltung geführtes Gespräch am 19. 2. 2002, in dem um „Fristverlängerung bis Ende März zur Mangelbeseitigung“ gebeten worden war und wiederholt ausdrücklich „die Bitte um Fristverlängerung zur Mangelbeseitigung“. Damit liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Bekl. vor, so dass ihnen jedenfalls alle Einwendungen zur Notwendigkeit der im Kostenanschlag enthaltenen Arbeiten abgeschnitten sind. Da sie die Höhe der veranschlagten Kosten auch nicht beanstandet haben, sind sie zum Ersatz des geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.108,72 EUR verpflichtet, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist.

2. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Das AG hat zu Recht ausgeführt, dass den Bekl. für den Zeitraum von Januar 2000 bis März 2001 ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses nach § 812 I BGB gegen die Kl. in Höhe von 3.438,90 EUR zustand. Die von den Bekl. insoweit zur Begründung vorgetragenen Mängel rechtfertigen die vom AG angesetzte Minderungsquote; diese ist auch in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen, weil die Kl. sich mit der Berechnungsweise des AG in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt haben. Der Berücksichtigung einer Minderung steht entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht die Entscheidung des LG in dem zwischen den Parteien vorangegangenen Rechtsstreit 63 S 413/00 vom 8. 1. 2001 entgegen. Die Entscheidung des LG betraf (nur) Mietzinsansprüche der Kl. und Minderungsberechtigungen der Bekl. für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 1997, so dass sich die Rechtskraft des Urteils des LG auch nur auf diesen Zeitraum erstrecken konnte. Die Bekl. waren deshalb auch nicht gehindert, sich für die Folgezeit auf die automatisch (von Gesetzes wegen) eintretende Minderung zu berufen, und zwar auch ohne eine etwaige erneute vorherige Ankündigung. Damit stand den Bekl. ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des vom AG berechneten Betrages zu.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe nach § 543 I ZPO lagen nicht vor.

Vorinstanzen

AG Schöneberg - 8 C 587/02

Rechtsgebiete

Mietrecht