Kinderbetreuungsvertrag darf auch gegen den Willen der Eltern inmitten des „Kindergartenjahres” beendet werden

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

04. 06. 2009


Aktenzeichen

34 O 10184/09


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.06.2009 wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Antragsteller begehren die Weiterbetreuung ihrer beiden Kinder durch die Antragsgegnerin über den 22.062009 hinaus bis 31.07.2009 auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, auch in Gestalt einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, liegen nicht vor.

Der Betreuungsvertrag wurde durch ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 11.05.2009 unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 des Betreuungsvertrages (ASt 2) wirksam zum 22.06.2009 beendet. Ein Kündigungsgrund war für die ordentliche Kündigung nicht erforderlich, dies ergibt sich neben den allgemeinen Grundsätzen einer ordentlichen Kündigung und der Auslegung des Wortlautes von § 6 Abs. 1 des Betreuungsvertrages auch aus der Zusammenschau mit § 6 Abs. 2, in dem die Kündigung aus wichtigem Grund geregelt ist. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam. Insbesondere bestehen weder Bedenken im Rahmen einer etwaigen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch verstößt die ordentliche Kündigung gegen die von der Antragstellerseite zitierten Grundsätze der frühkindlichen Erziehung bzw. gegen das Kindeswohl. Vielmehr ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung Ausdruck der Privatautonomie. Auch eine Kündigung zur Unzeit kann das Gericht angesichts der sechswöchigen Kündigungsfrist nicht erkennen. Ein Anspruch auf Weiterbetreuung über den 22.06.2009 hinaus liegt nach wirksamer Kündigung des Betreuungsvertrages daher nicht vor.

Auch erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO. Zwar wäre die Weiterbetreuung zunächst bis lediglich 31.07.2009 durch die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass die ordentliche Kündigung offenkundig nicht das Verhalten der betreuten Kinder, sondern deren Eltern, den Antragstellern, zum Anlass hatte, für die Antragsgegnerin nicht allzu beeinträchtigend. Andererseits aber ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder der Antragsteller in ihrer Entwicklung spürbar beeinträchtigt oder gehemmt würden, wenn sie ab 22.06.2009 nicht mehr bei der Antragsgegnerin betreut werden würden. Spätestens ab 31.07.2009 müssten die beiden Kinder ohnehin - aufgrund der wirksamen Vertragsbeendigung - einen anderen Kindergartenplatz antreten, ob sie nun ab 22.06.2009 oder ab 31.07.2009 nicht mehr in der bisherigen Gruppe betreut werden, kann keinen spürbaren erheblichen Unterschied zum Nachteil der Kinder ausmachen. Die Gefahr einer Ausgrenzung der Kinder allein dadurch kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die - wenn überhaupt eintretende - Beeinträchtigung für die beiden Kinder, welche sich nach Ansicht des Gerichts jedoch in zumutbarer Weise bewegt, kommt dadurch zustande, dass die Kinder sich künftig überhaupt auf eine neue Betreuungsumgebung einstellen müssen. Dies kann das Gericht den Kindern bzw. Antragstellern jedoch nicht abnehmen, anderenfalls wäre die Möglichkeit einer ordentlichen Vertragsbeendigung auf Dauer für die Zukunft ausgeschlossen. Auch ist nicht ersichtlich, dass für die beiden Kinder für die Zeit von 22.06.2009 bis 31.07.2009 keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit - in welcher Form auch immer - gefunden werden kann und die Kinder dadurch erhebliche Nachteile erleiden.

Eine einstweilige Verfügung erscheint daher auch nicht nötig im Sinne des § 940 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO.


Deitlhauser
Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht