Verkehrssicherungspflicht bei feuchten Stellen im Übergang vom nassen Außenbereich zum Innenbereich auf einem Kreuzfahrtschiff

Gericht

AG Offenbach a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 05. 2008


Aktenzeichen

36 C 477/07


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die Klägerin besitzt keine reisevertraglichen Ansprüche oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern aus §§ 651d, 65lf, 253 BGB.

Ein von den Beklagten zu vertretender Mangel bzw. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass sie auf dem trockenen Fußbodenbelag ausgerutscht sei. Insoweit kommt es darauf an, ob dieser durch eine nicht zu erkennende nasse Stelle derart glatt war, dass die Klägerin dort stürzen musste und die Beklagte dies nicht verhindern konnte. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie von dem nassen Außenbereich des Schiffs - der unstreitig zugleich ein Poolbereich war - in den Innenbereich des Schiffes ging. In dem Übergangsbereich vom Außen- in den Innenbereich fand der Sturz statt. Ihr war auch klar, dass zahlreiche Reisegäste von dem nassen Außenbereich durch den Übergangsbereich in den Innenbereich hineingingen. Ferner ist sie durch ein Warnschild auf die Nässe und die damit verbundenen Gefahren hingewiesen worden.

Hier hätte sie den Übergangsbereich nur mit äußerster Vorsicht und mit dem Hauptaugenmerk auf Feuchtigkeitsstellen auf dem Fußbodenbelag betreten dürfen, um einen Sturz zu vermeiden. Ihr musste klar sein, dass einige Fahrgäste die Feuchtigkeit an ihren Schuhen aus dem Außenbereich in den Übergangsbereich des Schiffes mit hineintragen würden, da nicht damit zu rechnen war, dass jeder Reisegast sein Schuhwerk beim Betreten des Übergangsbereichs völlig trockenreiben würde. Die Klägerin war auf diese Gefahr nach ihrem eigenen Vortrag ja gerade aufmerksam geworden, da sie selbst vorträgt, sie habe vor dem Eintreten in den Übergangsbereich ihr Schuhwerk mit großer Sorgfalt an der dort vorhandenen Schmutzmatte gesäubert.

Ähnlich wie in einem Bereich um einen Swimmingpool kann nicht jedes Risiko durch Feuchtigkeitsstellen von Seiten des Reiseveranstalters ausgeschlossen werden. In Eingangsbereichen muss bei entsprechender Witterung - insbesondere nach einem Regen - mit feuchten und glatten Stellen gerechnet werden. Dies gilt auch für den Übergangsbereich eines Schiffes, der von dem nassen Außenbereich in den Innenbereich führt. Die Feuchtigkeitsstelle war aufgrund der Lichtverhältnisse in dem Übergangsbereich für die Klägerin bei gehöriger Vorsicht auch zu erkennen gewesen. ...

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Rechtsgebiete

Reiserecht