Der Focus Magazin Verlag setzt sich mit seiner Marke FOCUS gegen eine Markenanmeldung durch
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
20. 05. 2009
Aktenzeichen
306 10 114.9 / 09
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
"Elektrische Anlagen für die Fernsteuerung von Arbeitsvorgängen; Funksteuergeräteund Fernsteuergeräte, Teile sämtlicher vorstehend genannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten"
registrierten Wortmarke 306 10 114.9 / 09
FOCUS
ist aus der prioritätsälteren Wortmarke (Gemeinschaftsmarke) EM000453720
FOCUS
Widerspruch erhoben worden.
Zwischen den beiden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. Die jüngere Marke ist daher gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG im Markenregister zu löschen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass wegen der Identität oder Ähnlichkeit einer jüngeren Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer(er) Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabel/Puma; MarkenR 1999, 22 - Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 19 - Lloyd, GRUR Int. 2004, 843 "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2004, 594 "Ferrari-Pferd"; WRP 2004, 1043 NEURO-VIBOLEX / NEURO-FIBRALEX" je m.w.N.).
Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind die Waren der jüngeren Marke denjenigen der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise meinen könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, Rdnr. 44 zu § 9).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwischen den Waren der Klasse 9 der älteren Marke "Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für Nachrichten, Hochfrequenz und Regelungstechnik; Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente, ausgenommen solche in Bezug auf Optik;" und den Waren der jüngeren Marke aufgrund der Gemeinsamkeiten im technischen Sektor und der Überschneidungen bei der Regelungs- und Steuerungstechnik eine zumindest mittlere Ähnlichkeit zu bejahen.
Es kann nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, da ihre Bekanntheit den Bereich der Zeitschriften betrifft und nicht die Warenklasse 9 umfasst.
Den hiernach gebotenen mittleren Abstand halten die Vergleichsmarken nicht hinreichend ein.
Es stehen sich mit der älteren Marke
FOCUS
und der jüngeren Marke
FOCUS
je ein Wortzeichen gegenüber.
Nach der maßgeblichen visuellen Gesamtheit (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. EuGH "Sabel/Puma" a.a.O.; EuG GRUR Int 2003, 247 "Fifties"; BGH GRUR 1996, 198 "Springende Raubkatze") sind die beiden Zeichen identisch. Gleiches gilt in klanglicher Hinsicht.
Dem Widerspruch war daher stattzugeben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Auf die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:
- Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
- Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin
Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührennummer 333 000 PatKostG = 150,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt.
Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.
Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.
Der Erinnerung und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Markenstelle für Klasse 9
Reil, Regierungsamtsrätin
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