Reisepreisminderung wegen nächtlichem Diskotheken-Betrieb
Gericht
AG Köln
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
26. 02. 2008
Aktenzeichen
13 C 533/06
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage ist bis auf einen kleinen Teil, der darauf zurückzuführen ist, dass die Prämie der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung nicht zum Reisepreis zählt, begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 1.956,80 EUR, nämlich gemäß § 651d BGB Minderung des Reisepreises um 60% und Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 600,- EUR verlangen.
Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und L. fest, dass der Kläger und seine Familie aufgrund des von der Diskothek ausgehenden Lärms bis gegen 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr morgens nicht oder nur eingeschränkt haben schlafen können, wie auch, dass sie dies vom ersten Tag an beim Reiseleiter gerügt haben.
Gegenteiliges bekundet im Übrigen auch der Zeuge P. nicht, dessen vorsichtige Formulierung bezüglich der Rüge vielmehr durchaus den Schluss zulässt, dass der Kläger sich mündlich eben doch wegen des Lärms beschwert hat.
Eine durchgängige Störung der Nachtruhe hat eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass ihre Bewertung mit 60% des Reisepreises nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der mit weniger als 11,- EUR je Person und Tag eher bescheiden bemessen ist. ...
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