Keine Reisepreisminderung wegen öffentlichem Strand und Kinder-Club in russischer Sprache

Gericht

LG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

20. 05. 2008


Aktenzeichen

2-24 S 258/07


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Für das nicht geschuldete Umfeld wie den öffentlichen Strand besteht keine Einstandspflicht des Reiseveranstalters, es sei denn, es liegen Zusagen vor bei einem reinen Badeurlaub oder der Strand wird im Prospekt besonders hervorgehoben (Führich, Reiserecht [5. Aufl.], Rn. 537). In der Prospektbeschreibung wird jedoch lediglich die Entfernung zum Strand erwähnt; eine werbende Hervorhebung des Strandes etwa in Form der Formulierung "herrlicher Sandstrand" fehlt gänzlich.

Soweit das Amtsgericht ausführt, durch den Hinweis auf die Entfernung des Strandes vom Hotel habe die Beklagte deutlich gemacht, dass dieser Strand dem Hotel zugerechnet werden solle, da sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen öffentlichen Strand handele, der mit ihrer Anlage nichts zu tun habe, vermag dies nicht zu überzeugen:

Die Entfernung zum Strand gehört zur Lagebeschreibung des Hotels. Auch aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen durchschnittlichen Reisenden bestehen für die berechtigte Erwartung, die Beklagte wolle allein mit dieser Angabe eine Verantwortung für den Zustand des Strandes übernehmen, keinerlei Anhaltspunkte. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass sich in der zugrundeliegenden Prospektbeschreibung nicht nur eine Angabe zu der Entfernung zum Strand, sondern auch zu den Entfernungen zum Flughafen und zum Ortskern Kemer findet. Dass die Beklagte mit letzteren Entfernungsangaben keinerlei Verantwortung für den Zustand des Flughafens bzw. des Ortskerns Kemer übernimmt, dürfte offenkundig sein. Aus welchem Grund aber eine andere Beurteilung bezüglich der Entfernungsangabe zum Strand gerechtfertigt sein sollte, wenn sonstige werbende Zusätze bezüglich des Strandes fehlen, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedurfte es auch keines Hinweises in der Prospektbeschreibung dahingehend, dass es sich bei dem Strand um einen öffentlichen und nicht um einen Privatstrand handelt, da eine solche Erwartung auf Seiten des Reisenden allein durch die Angabe der Entfernung zum Strand aus den oben genannten Gründen ohnehin nicht gerechtfertigt ist.

Die Berufung rügt ferner zu Recht, dass das Amtsgericht eine Minderung für den Umstand zuerkannt hat, dass in dem im Prospekt erwähnten "Miniclub für Kinder von 4-12 Jahren" lediglich russisch gesprochen worden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beinhaltet die Zusage des Vorhandenseins eines "Miniclubs" ohne weitere Angaben jedenfalls dann nicht gleichzeitig die Zusage, dass in diesem "Miniclub" auch deutsch gesprochen wird, wenn es sich um ein Hotel in einem Land außerhalb des deutschsprachigen Raumes handelt.

Ein verständiger durchschnittlicher Reisender, auf dessen Sicht abzustellen ist, kann nicht erwarten, dass in einem Hotel in der Türkei ausschließlich deutsche Familien ihren Urlaub verbringen. Er muss vielmehr damit rechnen, dass sich in dem gebuchten Hotel neben Deutschen auch andere Nationalitäten wie z.B. Türken, Engländer, Spanier, Portugiesen, Italiener, Holländer und Russen befinden werden. Angesichts dessen fehlt aber einer berechtigten Erwartung, dass in dem "Miniclub" gerade deutsch gesprochen wird, die Grundlage. Ohne eine entsprechende Angabe kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dort gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden und aus diesem Grund die "Clubsprache" wohl deutsch sein wird, bzw. dass die Betreuer sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen.

In einer internationalen Hotelatmosphäre kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder auf Deutsch erfolgt (Führich, a. a. O., Rn. 340). Da der "Miniclub" in erster Linie die Betreuung und Unterhaltung von Kindern bezweckt und nicht eine irgendwie geartete "Unterrichtung" dieser, ist zur Erreichung dieses Zweckes auch nicht erforderlich, dass die Betreuer bzw. "Unterhalter" mit den Kindern in der Muttersprache kommunizieren können. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht