Keine Strafbarkeit bei Abofallen im Internet
Gericht
LG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
05. 03. 2009
Aktenzeichen
5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08
wird die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß der Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 10.04.2008 aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Mit der Anklageschrift vom 10.04.2008 wird den Angeschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum August 2006 bis heute sich in der Absicht - der Angeschuldigte ... durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte ... durch 12 rechtlich selbständige Handlungen -, teilweise gemeinschaftlich handelnd, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten, wobei sie jeweils gewerbsmäßig und in der Absicht gehandelt hätten, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen - Straftaten gemäß §§ 263 Abs. 1 Nr. und Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Der Angeschuldigte ... war Direktor der Firma ..., einer Gesellschaft britischen Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland sich vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 in Frankfurt am Main befand. In diesem Zeitraum war er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Die Firma ... bzw. der Angeschuldigte ... als deren Verantwortlicher betrieb im Internet diverse kostenpflichtige Websites. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um die Seiten Routenplaner-server.com, Gedichte- Server.com, Vorlagen-Archiv.com, Grafik- Archiv.com, Grußkarten-Versand.com, Every-Game.com, Kochrezepte-Server.com, Tattoo-Server.com, Sudoku- Welt.com und Hausaufgaben-Server.com.
Zwischen dem 01.03. und dem 31.08.2007 gingen diese Websites, ohne dass am jeweiligen Layout veränderungen vorgenommen wurden, auf die Nachfolgefirma der ..., die Firma ..., ebenfalls eine Gesellschaft britischen Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland sich zunächst in Wiesbaden, seit dem 01.11.2008 in Oberursel, befand, über. Geschäftsführerin der Firma ... ist die Angeschuldigte ... . Der Angeschuldigte ... ist Prokurist dieser Firma. Die Firma ... betreibt neben den von der Firma ... übernommenen kostenpflichtigen Websites Routenplaner-server.com, Gedichte-Server.com, Vorlagen-Archiv.com, Grafik-Archiv,com, Grußkarten-Versand.com, Every- Game.com, Kochrezepte-Server.com, Tattoo-Server,com und Hausaufgaben-Server.com, die kostenpflichtigen Websites Gehalts-Rechner,de, Tiere-Infos.de und Berufe-Welt.de.
Alle der zunächst bis zum 31.08.2007 vom Angeschuldigten ... in alleiniger Verantwortung, spätestens jedoch seit dem 01,09.2007 gemeinschaftlich mit der Angeschuldigten ... betriebenen Seiten, weisen ein nahezu identisches Layout auf, Dieses Layout lasse - so die Staatswaltschaft - durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit der jeweiligen Website sowie die Tatsache, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements, vormals zu Preisen zwischen 39,95 € und 59,95 €, spätestens seit dem 30.04.2007 jedoch zu einem Einheitspreis von 59,95 € beinhaltet, in den Hintergrund treten.
Beim Öffnen der Seiten zeigt sich jeweils folgendes Bild:
Über der Anmeldemaske befindet sich ein farbiger "Button", oder ein sonstiger Schriftzug, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Eindruck erweckt, eine Anmeldung auf der jeweiligen Website stünde im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Erlangung eines Gutscheins.
Beispielsweise auf der Website Routenplaner-Server.com kann der Nutzer Folgendes lesen: "Anmeldung Routenplaner - Route planen und gewinnen: Wir verlosen 5-mal ein top Navigationsgerät".
Unter diesem "Button", auf allen Seiten jedenfalls unmittelbar über der Anmeldemaske, folgt sodann ein Schriftzug, der - so die Staatsanwaltschaft - einen Bezug zwischen dem jeweiligen Leistungsangebot der Seite und dem Gewinnspiel herstelle.
Exemplarisch lautet der SChriftzug auf der Seite Routenplaner- Server.com: "Jetzt anmelden und Route planen - Nach der Anmeldung können Sie unseren Routenplaner nutzen sowie Informationen und Karten abrufen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit an unserem Gewinnspiel teilzunehmen."
Sodann folgt auf den jeweiligen Websites die Anmeldemaske. Sie ist in allen Fällen mit den kursiv gedruckten Worten überschrieben: "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!*" Die Nutzer müssen für die Anmeldung Ihre E-Mail-Adresse, die vollständige wohnanschrift und das Geburtsdatum angeben. Unterhalb der Anmeldemaske befinden sich dann auf allen Websites noch zwei weitere Kästchen für Akzeptanzhäkchen, die zum einen die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen die Teilnahme am Gewinnspiel zum Gegenstand haben. Direkt unter diesen beiden Feldern befindet sich der eigentliche Anmeldebutton. Mit diesem "Button" - so der Vorwurf der Anklageschrift - ende der für den durchschnittlichen Internet-Nutzer - bei einer den Umständen angemessenen Betrachtung - auf dem Bildschirm erkennbare Teil der Website.
In einigem Abstand unter dem "Anmeldebutton" befindet sich noch ein kleingedruckter, sechszeiliger Text, auf den sich der Sternchenhinweis über der Anmeldemaske bezieht.
Durch die Angabe des Sternchens bei dieser Aufforderung - so die Anklageschrift - erweckten die Angeschuldigten bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, der zugehörige Text enthalte Hinweise zum Ausfüllen der nachfolgenden Felder, gegebenenfalls Hinweise datenschutzrechtlicher Art. Diejenigen Nutzer, die dem Hinweis nachgingen und nach unten "scrollten", würden von den Angeschuldigten in dieser Annahme auch bestätigt, denn im zugehörigen Text wird zunächst darauf hingewiesen, dass ausschließlich Nutzer mit richtig angegebenen Daten an dem Gewinnspiel teilnehmen.
Der vorweg gefassten Absicht der Angeschuldigten entsprechend, verleiteten sie damit selbst diejenigen Nutzer, die überhaupt bis zum Hinweistext vorgedrungen seien, dazu, das Lesen des Textes abzubrechen. Auf diese Weise würden die Angeschuldigten die tatsächlich am Ende des Textes befindliche Preisangabe vor den Nutzern verbergen.
Die Angeschuldigten hätten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien. Hierbei hätten sie sich vor allem zu nutze gemacht, dass die auf den einzelnen Seiten angebotenen Leistungen im Internet für gewöhnlich kostenlos in Anspruch genommen werden könnten. Dies habe dazu geführt, dass die jeweiligen Nutzer sich weder der Tatsache bewusst gewesen seien, dass sie ein kostenpflichtiges Angebot genutzt hätten, noch derjenigen Tatsache, dass sie eine vertragliche Verbindung von einiger Dauer eingegangen seien.
Gemäß diesem Tatplan hätten die Anzeigeerstatter und unzählige weitere Geschädigte aufgrund der Gestaltung der Website die versteckte Kostenpflicht nicht wahrgenommen, hätten sich deshalb auf den Seiten angemeldet und auf diese Weise, weder bewusst noch willentlich, einen Vertrag über ein drei- bis sechsmonatiges Abonnement einer Leistung, die sie effektiv, mangels Kenntnis vom Vertragsschluss, überhaupt nicht hätten nutzen können, geschlossen.
Tatsächlich hätten die jeweiligen Geschädigten erst Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung und dem Abonnement erhalten, als sie die Rechnungen und Mahnungen der Angeschuldigten erhalten hatten.
Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist hätten der Angeschuldigte ... nämlich in den Fällen 1. - 10. und die Angeklagte ... in den Fällen 11. - 22. gemeinschaftlich die vermeintlichen Vertragspartner durch diverse Mahnungen, in denen unter anderem ein negativer Schufa-Eintrag als Konsequenz genannt wurde, und schließlich über ein Anschreiben zunächst der Rechtsanwaltskanzlei ..., später der Rechtsanwaltskanzleien ..., die hier als Inkassobüro fungierten und die gerichtliche Durchsetzung des Betrags ankündigten, zur Zahlung des jeweiligen Betrages von 39,95 € bzw. 59,95 € nebst Mahngebühren, gedrängt.
Die Angeschuldigten hätten hinsichtlich jeder Website in der Absicht gehandelt, sich durch das Bereitstellen der vorgeblich kostenfreien, tatsächlich aber kostenpflichtigen Seite, eine dauerhafte Einnahmequelle von bedeutendem Umfang zu erschließen. Sie hätten eine möglichst große Anzahl von Internet-Nutzern in ihre Abo-Fallen locken und so zur Zahlung der von ihnen erhobenen Rechnungsbeträge veranlassen wollen.
Im Einzelnen - so der Vorwurf der Anklageschrift weiter - habe der Angeschuldigte ... in den Fällen 1. - 10. als Alleinverantwortlicher und in den Fällen 11. - 22. die Angeschuldigte ... als Direktorin der Firma ... und der Angeschuldigte ... als ihr Prokurist vermeintlich kostenfreie Websites in der Absicht in das Internet eingestellt, unter Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der Nutzung des jeweiligen Leistungsangebots der Seiten so viele Internet-Nutzer wie möglich zu einem den Nutzern nicht bewussten Vertragsabschluss zu verleiten. Daraufhin hätten jeweils einige Geschädigte den geforderten Betrag tatsächlich beglichen, andere jedoch auf grund von Internetforen zufällig Kenntnis davon erlangt hätten, dass der Vertrag zivilrechtlich unwirksam sein könnte und daher keine Zahlung geleistet. Es habe sich im Einzelnen um folgende Websites gehandelt:
1.:
www.routenplaner-server.com, einem Routenplaner,
eingestellt zwischen Dezember 2006 und dem
31.08.2007, mit einem dreimonatigen Abonnement zum
Preis von 59,95 €,
2.:
www.gedichte-server.com, einem Gedichte-Archiv,
eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem
31.08.2007, mit einern zunächst dreimonatigen,
spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von zunächst 39,95 €, ab dem
30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,
3.:
www.vorlagen-archiv.com, einem Vorlagen-Archiv,
eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem
31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens
ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement
zum Preis von zunächst 39,95 €, ab dem
30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,
4.:
www.grafik-archiv.com, einem Grafik-Archiv, eingestellt
zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007,
mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab
dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement von zunächst
39,95 €, ab dem 30.04.2007 zum Preis von
59,95 €,
5.:
www.grußkarten-versand.com, einem Grußkarten-
Archiv, zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007
mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab
dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis
von 39,95 € bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von
59,95 €,
6.:
www.every-game.com, einer Spieledatenbank zwischen
Oktober 2006 und dem 31.08.2007 mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,
7.:
www.kochrezepte-server.com, einem Rezepte-Archiv,
zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit einem
zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem
30.04.3007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von
39,95 € bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95
€,
8.:
www.tattoo-server.com, einemTattoo-Archiv zwischen
Januar 2007 und dem 31.08.2007 mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,
9.:
www.sudoku-welt.com, einem Rätsel-Angebot zwischen
Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit einem
zunächst dreimonatigen, spätestens nach dem
30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von
39,95, bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95
€,
10.:
www.hausaufgaben-server.com. einem Hausaufgaben-
Angebot, zwischen Februar 2007 und dem 31.08.2007
mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von
59,95 €,
11.:
www.routenplaner-server.com, einem Routeplaner,
sowie diverse ähnlich lautende Seiten, wie beispielsweise
www.online-routenplaner.de und www.
online--routenplaner.de, die die Nutzer auf dieselbe
Seite führten, zwischen Juli 2007 und heute,
mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von
59,95 €,
12.:
www.gedichte-server.com, einern Gedichte-Archiv,
zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €,
13.:
www.vorlagen-archiv.com, einem Vorlagen-Archiv,
zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €,
14.:
www.grafik-archiv.com, einem Grafik-Archiv zwischen
Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €,
15.:
www.grußkarten-versand.com, einem Grußkarten-
Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,
16.:
www.tattoo-server.com, einemTattoo-Archiv zwischen
Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €,
17.:
www.every-game.com, einer Spieledatenbank zwischen
Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement
zum Preis von 59,95 €,
18.: 20.: 21.: 22.: Hierbei hätten die in der Anklageschrift aufgeführten
Zeugen jeweils gemäß dem vorab gefassten Tatplan des
bzw. der Angeschuldigten die Kostenpflicht nicht wahrgenommen
und durch die in der Anklageschrift aufgeführten
Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen
und Mahnungen jeweils in Höhe dieses Betrags
den Forderungen des bzw. der Angeschuldigten
ausgesetzt gewesen seien.
Die Angeschuldigten sind der Auffassung, ihr Verhalten
sei nicht strafbar.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen. Gemäß
§ 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden
Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat
hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht
in diesem Sinne besteht bei vorläufiger Tatbewertung in
der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 203 Rdnr. 2 m.w.N.).
Ein solcher hinreichender Verdacht ist vorliegend zu
verneinen, da eine Strafbarkeit des Verhaltens der Angeschuldigten
nicht angenommen werden kann.
Die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB
besteht nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorspiegelung
falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen. Eine Täuschung ist dabei jedes Verhalten,
das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die vorstellung eines andern einwirkt (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rdnr. 10).
Auch eine einzig hier in Betracht zu ziehende konkludente
Täuschung liegt indes nicht vor. In Rechtsprechung
und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer
der ausdrücklichen Begehung die Täuschung auch konkludent
erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten,
das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende
Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen,
wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis
zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung
durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47,
1ff., Rdnr. 10, zitiert nach juris).
Da die genannten Websites jeweils die Kostenpflichtigkeit
- in welcher Form auch immer - anführen, ist jedoch
allenfalls eine Täuschung mit wahren Angaben aufgrund
des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes
der Websites denkbar. Auch eine solche
liegt allerdings nicht vor.
So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine
konkludente Täuschung durch den planmäßig erweckten
Gesamteindruck der Aufmachung möglich. (BGHSt 47, 1ff.,
Rdnr. 13). Eine Täuschung folgt hierbei nicht bereits
automatisch daraus, dass Empfänger etwa ein Schreiben
missverstehen könnten und dies dem Täter auch bewusst
ist. Da die Täuschungshandlung nach der Tatbestandsstruktur
des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische
Handlung ist, die ihrerseits Bedingung für den auf
ihr beruhenden Irrtum sein muss, ist es ausgeschlossen,
die Täuschung bereits aus dem Irrtum als solchem herzuleiten.
(BGH, a.a.O. , Rdnr. 14) . Die Annahme einer Täuschung
setzt vielmehr ein Verhalten des Täters voraus,
das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim
Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände
hervorzurufen. Dies aber kann selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten bei sorgfältiger Prüfung
den wahren Charakter des "Angebots" hätten erkennen
könnnen (BGH a.a.O., Rdnr. 14).
Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei
dann, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich
richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen,
planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich
verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung
der Adressaten verfolgt (BGH a.a.O., Rdnr. 15, BGH NStZ-RR, 2004, 110f., OLG Frankfurt NJW 2003, 3215ff.,
LG Frankfurt WRP 2005, 642ff.).
Vor diesem Hintergrund könnte eine solche konkludente
Täuschung hier nur in der sich aus dem Gesamteindruck
der Websites möglicherweise ergebenden Erklärung liegen,
die Leistungen würden unentgeltlich erbracht.
Für eine solche Verschleierung der Kostenpflichtigkeit
spricht zwar, dass die Angabe zur Zahlungspflichtigkeit
- neben Hinweisen zum Datenschutz und zum Ausfüllen der
Anmeldemaske - erst am Ende des im unter der Anmeldemaske
befindlichen Textes erwähnt wird. Auf diesen
Text wiederum weist ein Sternchen hin, das über der Anmeldemaske
nach einem Hinweis auf ein Gewinnspiel und
dem Satz "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig
aus!" zu finden ist. Hierdurch könnte beim Nutzer der
Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Text, auf
den das Sternchen verweist, ausschließlich um Ausführungen
zum Ausfüllen der Anmeldung. Es könnte ferner
der Eindruck entstehen, dass diese Anmeldung ausschließlich
im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel stünde,
wobei der Nutzer möglicherweise nicht zur Kenntnis
nimmt, dass die Leistung kostenpflichtig ist. Dies gilt
umso mehr, da es alle angebotenen Leistungen im Internet
auch kostenlos gibt. Hinzu kommt, dass der Text mit
der Angabe der Kostenpflichtigkeit bei vielen Internetnutzern
erst nach "Scrollen" der Website sichtbar wird und eine Anmeldung auch ohne Lesen des Hinweistextes
durch Drücken des entsprechenden "Buttons", der sich
wiederum über dem Text mit der Preisangabe befindet,
möglich ist. So hat eine Vielzahl von Nutzern hier
eventuell tatsächlich nicht wahrgenommen, dass es sich
um kostenpflichtige Dienstleistungen bzw. Downloads
handelte.
Daraus, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise
nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt allerdings
nicht, dass es sich hierbei um eine Täuschung
handelt.
So gibt es keinen allgemeinen Vertrauens schutz dahin
gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet
oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten
Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges
Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs
unüblich, dass derartige Angaben - oder auch solche
über die Höhe des Entgelts - erst bei genauerem Lesen
des Angebots erkennbar sind. Dass die angebotenen
Dienstleistungen bzw. Downloads tatsächlich nicht erbracht
wurden bzw. auf Abruf erbracht werden würden,
wirft indes auch die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten
- jedenfalls im Rahmen der vorliegend angeklagten
Fälle - nicht vor.
Der den Hinweis enthaltende Text ist ferner nur wenige
Zeilen lang und der Preis der Leistungen ist zudem optisch
durch Fettdruck und durch die Wahl der Position
am Satzende hervorgehoben. Auch beim bloßen Überfliegen
kann er also problemlos zur Kenntnis genommen werden.
Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen
Eingabe der persönlichen Daten ist auch aus Sicht eines
durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältigere
Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angebotenen Gewinnspiels. Denn selbst wenn Internetnutzer einen Zusammenhang der Dateneingabe mit dem Gewinnspiel
vermutet haben sollten, so gebietet allein das Eingeben
von sensiblen Daten - im Gegensatz zum bloßen Abrufen
von Informationen -, dass man zuvor eine sorgfältigere
Prüfung des Hintergrundes des Erfordernisses dieser
Eingabe vornimmt. Hierzu gehört auch, die Website genauer
als beim "bloßen Surfen" zur Kenntnis zu nehmen.
So ist die Eingabe der Daten in ein Formular im Internet
durchaus vergleichbar mit dem Ausfüllen eines Papierformulars,
bei der man grundsätzlich auch mit erhöhter
Aufmerksamkeit den Inhalt des Schriftstücks
prüft bzw. zur Kenntnis nimmt. Dieses Maß an Sorgfalt
bzw. Aufmerksamkeit ist auch einem möglicherweise nur
flüchtig aufmerksamen Internetnutzer spätestens in dem
Moment, indem er persönliche Daten eingeben soll, zuzumuten.
Dies gilt umso mehr, da der Nutzer hier nicht nur die
eigenen Daten eingeben muss, sondern auch durch Setzen
eines Hakens bestätigen muss, dass er die AGB - in denen
wiederum ebenfalls die Entgeltlichkeit enthalten
ist- zur Kenntnis genommen hat, bevor ihm überhaupt die
Inanspruchnahme der Leistung möglich ist.
Es ist auch nicht etwa so, dass sich ein Nutzer des Internets
bei jedem - auch kostenlosen Angebot - registrieren
muss. So ist dies etwa beim Besuchen von kostenlosen
Bewertungsportalen oder Routeplanern oft gerade
nicht der Fall.
Der Sternchenhinweis wiederum mag zwar von vielen Internetnutzern
nicht zur Kenntnis genommen werden, dies
ändert aber ebenso wenig wie der Umstand, dass viele
Menschen heutzutage möglicherweise AGB nicht lesen,
nichts daran, dass die Angaben zur Entgeltlichkeit in
für jeden erkennbarer Form vorhanden sind.
So ist es inzwischen, beispielsweise auch bei der Bewerbung
und Angebotsantragung zum Abschluss von Abonnements
von spezifischen Dienstleistungen für Mobiltelefone
- etwa Klingeltönen - nicht nur im Internet, sondern
auch im Fernsehen und in den Printmedien, üblich,
dass der Kunde regelmäßig mit einer Vielzahl von vertragsrelevanten
Informationen nicht auf den ersten
Blick, sondern lediglich im unter dem eigentlichen Angebot
befindlichen Kleingedruckten konfrontiert wird.
Auf dieses wiederum wird er oft ebenfalls mit einem
Sternchen oder mit kleinen Ziffern verwiesen. Hierdurch
wird deutlich, dass es keinesfalls unüblich oder überraschend
ist, dass vertragsrelevante Informationen,
auch hinsichtlich der Preisgestaltung, gerade nicht
hervorgehoben - etwa über dem Angebot - angezeigt werden,
sondern an anderer Stelle. Hierbei sollen Kunden
etwa zunächst für das Angebot inhaltlich interessiert
werden, bevor sie Informationen zur genauen Ausgestaltung
des Vertragsverhältnisse erhalten. Mit einer solchen
Vorgehensweise müssen angesichts der vielfältigen
Verwendung im Alltag auch mit dem Internet wenig erfahrenen
Nutzer rechnen. Im Gegensatz zum hiesigen Fall
handelt es sich dabei oft auch noch um Abonnements im
klassischen Sinne, die sich automatisch verlängern,
wenn man nicht rechtzeitig vor Ablauf einer bestimmten
Frist kündigt.
Es mag zwar sein, dass bei vielen Computerbildschirmauflösungen
erst durch "Scrollen" der Sternchentext unterhalb
des "Buttons" sichtbar wird. Dies ändert aber
nichts daran, dass jedenfalls auch in diesem Fall an
der klar erkennbaren Option des "ScrolIens" - klar
sichtbar durch den Balken am rechten Rand - deutlich
wird, dass noch "etwas" nachfolgt, da es sonst des
"Scrollens" nicht bedürfte. Angesichts der vor Nutzung
der Leistung vom Kunden unbedingt erforderlichen Dateneingabe,
des Setzens des Hakens und des zur Üblichkeit
von Verteilung von Informationen "über den gesamten Text" Ausgeführten, ist es hierbei auch für den Durchschnittsnutzer
angezeigt, im Vorfeld zu prüfen, ob sich
auch - und gerade - im unteren Bereich einer Website
noch erhebliche Informationen im derzeit möglicherweise
nicht sichtbaren Bereich des Bildschirms befinden.
Es gibt des Weiteren keinen allgemeinen Vertrauensschutz
dahingehend, dass jegliche Information im Internet
kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein solcher
Grundsatz gilt auch nicht in Fällen, in denen ähnliche
oder gleichartige Leistungen von andern Anbietern kostenlos
angeboten werden. So mag es zwar sein, dass viele
Websites vergleichbare Leistungen kostenlos zur Verfügung
stellen, weil sie sich etwa anderweitig finanzieren.
Eine Gesetzmäßigkeit ist hieraus aber nicht
herzuleiten. Es gibt vielmehr auch zahlreiche kostenpflichtige
Angebote und Dienste im Internet, wie etwa
Partnervermittlungen, Verbrauchertests, Jobbörsen und
Emailkontendienste, obwohl auch hierzu weiterhin kostenlose
Angebote existieren. Bei Dienstleistungen, die
außerhalb des Internets angeboten werden, entspricht es
hingegen sogar vielfach der Regel, dass eine Leistung
mit einer entsprechenden Gegenleistung korrespondiert,
ohne dass jemand dies in Frage stellen würde.
Da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt,
ist die oben zur "konkludenten Täuschung durch den prägenden
Gesamteindruck" zitierte Rechtsprechung auch
vorliegend nicht übertragbar.
Dieser Rechtsprechung liegen Fälle zu Grunde, bei denen
durch Versendung rechungsähnlicher Angebotsschreiben
bzw. Scheinrechnungen bei den Empfängern der unzutreffende
Eindruck erweckt wurde, es handele sich um Rechnungen
für bereits erbrachte Dienstleistungen, obwohl
es sich tatsächlich um (neue) Angebote handelte. In der
vorliegenden Konstellation haben die Angeschuldigten
hingen gerade nicht vorgegeben, eine Leistung, die nun nachträglich bezahlt werden müsse, sei bereits erfolgt. Es wird vielmehr erst für eine noch zu erbringende
Leistung ein Vertragsschluss angeboten. Die Grundsituationen
und Grundhaltungen der Kunden bzw. Nutzer sind
also verschiedene. Denn anders als hier, hatten die
Nutzer in den der Rechtsprechung zu Grunde liegenden
Fällen ursprünglich gerade kein Interesse an (erneuter)
Inanspruchnahme der Leistung, sondern glaubten, sie
würden für eine bereits erbrachte Dienstleistung bezahlen.
Mag das Verhalten der Anschuldigten auch sozialethisch
fragwürdig, verbraucherfeindlich sowie zivilrechtlich
und wettbewerbsrechtlich - wie sich auch aus den insoweit
ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt
- angreifbar sein, und sich zudem in einer rechtlichen
Grauzone bewegen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten
ist hierin jedoch - jedenfalls im Rahmen der vorliegend
angeklagten Fallkonstellationen, bei denen die
Nutzer die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen
haben - nicht zu sehen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war
die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen
abzulehnen, § 204 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
www.kochrezepte-server.com, einem Rezepte-Archiv,
zwischen Juli 2007 und heute, zum Preis von 59,95
€,
www.Gehalts-Rechner.de, einem Gehaltsrechner zwischen
Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €,
www.Tiere-Infos.de, einem lnformationsangebot zwischen
Juli 2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement
zum Preis von 59,95 €,
www.Berufe-Welt.de, einem lnformationsangebot zwischen
Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 €.
II.
Frankfurt am Main, 5.03.2009
Landgericht, 27. Strafkammer
Rechtsgebiete
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