Bildnisse von der Freundin eines Fürsten

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 10. 2008


Aktenzeichen

27 O 658/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, die folgenden Fotos in "SUPERillu" Nr. 13 vom 19.03.2008, die u. a. Charlene Wittstock zeigen, erneut zu veröffentlichen:

    1. Das Foto auf der Titelseite mit der Bildüberschrift "Charlene, die neue Fürstin von Monaco?" sowie auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Ähnlichkeit Wie viele Parallelen verbinden diese Frauen? ...";

    2. das Foto auf Seite 12 ganz links mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

    3. das Foto auf Seite 12 in der Mitte mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

    4. das Foto auf Seite 12 ganz rechts mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

    5. das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Anmut Beide Frauen faszinieren die Menschen. ...";

    6. das Foto auf Seite 13 mit der Bildüberschrift "Stolz Beide Frauen bestechen durch ihre kühle Schönheit, ...".

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin ist eine Freundin des Fürsten von Monaco.

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "Superillu ", in deren Ausgabe Nr. 13 vom 19.3.2008 der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit der Klägerin befasst und sie abbildet:

Die Klägerin, die sich durch die Bildnisveröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eigenen Bild verletzt sieht, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. In dem Beitrag werde nicht etwa im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang über eine Veranstaltung berichtet, auf die sie den Fürsten begleitet hätte. Es gehe lediglich um einen an den Haaren herbei gezogenen Vergleich mit der verstorbenen Fürstin Gracia und die Preisgabe privater Details, zu denen sie sich nicht öffentlich geäußert habe. In diesem Zusammenhang müsse sie die Veröffentlichung ihrer Bildnisse nicht dulden; ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit sei nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, die folgenden Fotos in "SUPERillu" Nr. 13 vom 19.03.2008, die u. a. Charlene Wittstock zeigen, erneut zu veröffentlichen:

  1. Das Foto auf der Titelseite mit der Bildüberschrift "Charlene, die neue Fürstin von Monaco?" sowie auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Ähnlichkeit Wie viele Parallelen verbinden diese Frauen? ...";

  2. das Foto auf Seite 12 ganz links mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

  3. das Foto auf Seite 12 in der Mitte mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

  4. das Foto auf Seite 12 ganz rechts mit der Bildnebenschrift "Vielseitig Die Weltklasse-Schwimmerin Charlene Wittstock posiert als Model in Südafrika. ...";

  5. das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Anmut Beide Frauen faszinieren die Menschen. ...";

  6. das Foto auf Seite 13 mit der Bildüberschrift "Stolz Seide Frauen bestechen durch ihre kühle Schönheit, ...".

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihres Erachtens muss die Klägerin als offizielle Begleiterin des Fürsten von Monaco als einer Person von herausragendem Interesse die weitestgehend aus vollkommen harmlosen positiven, keineswegs ehrverletzenden Meinungsäußerungen bestehende, mit ihren Bildnissen versehene Berichterstattung hinnehmen. Das Berichterstattungsinteresse an der Klägerin habe sich durch ihr ständiges öffentliches Erscheinen an der Seite ihres Lebensgefährten inzwischen verselbständigt. Sie meint, dass die Veröffentlichungen über die gemeinsamen Auftritte der Klägerin mit dem Fürsten (Anlagenkonvolut B 1) nach außen hin nur den Schluss zulassen, dass eine Vermählung der Klägerin mit dem Fürsten demnächst offiziell bekannt gegeben werde und die Klägerin die künftige Fürstin von Monaco werde. Der Nachrichtenwert des Artikels habe Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte über die Rolle der Kläger als künftige Fürstin. Zudem seien die zur Bebilderung des Artikels verwendeten Fotografien mit Einwilligung der Klägerin erstellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Berichterstattung in der "Superillu " vom 19. März 2008 gegen die Beklagte als deren Verlegerin aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG zu, weil die angegriffene Veröffentlichung ihrer Bildnisse rechtswidrig war.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw.).

Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei der Bildveröffentlichungen von Prominenten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (AfP 2007, 121) folgende Grundsätze aufgestellt:

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (BGH a. a. O. m. w. Nachw.).

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person. aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Diese Grundsätze gelten auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.

Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann, da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben BGH a. a. O., S. 124).

Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:

Die Interessen der Klägerin an ihrem eigenen Bild überwiegen die Informationsinteressen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung.

Ob die Bilder teilweise entstanden sind, als die Klägerin das Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco bei öffentlichen Veranstaltungen begleitet hatte, mag dahinstehen. Denn die Berichterstattung insgesamt dreht sich überhaupt nicht um eine bestimmte Veranstaltung, sondern bebildert Erörterungen über eine Ähnlichkeit der Klägerin mit Fürstin Gracia sowohl in Bezug auf Äußerlichkeiten als auch Charaktereigenschaften und familiäre Herkunft. In eine derartige Veröffentlichung hat die Klägerin auch nicht eingewilligt, indem sie sich hatte fotografieren lassen. Dies gilt umso mehr für Fotografien, die bereits im Jahr 2001 von der Klägerin gefertigt wurden und damit zu einer Zeit, als sie mit dem Fürsten nicht einmal persönlich bekannt war.

Die Klägerin ist darüber hinaus auch in Ansehung ihrer sportlichen Erfolge und ihrer Auftritte als Fotomodell nicht selbst eine Person der Zeitgeschichte in dem Sinne, dass sie aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden würde. Das öffentliche Interesse an der Klägerin besteht insoweit ausschließlich in Bezug auf ihre Beziehung zum monegassischen Fürstenhaus und nicht um ihrer selbst willen. Einen Beleg dafür, dass die offizielle Bekanntmachung der Vermählung unmittelbar bevorstehe, vermag die Kammer auch in dem von der Beklagten eingereichten Anlagenkonvolut B 1 nicht zu sehen. Diese zeigen die Klägerin lediglich in Begleitung des Fürsten von Monaco bei offiziellen Anlässen, woraus sich jedoch keine Rückschlüsse auf eine Entwicklung ihrer privaten Beziehung ziehen lassen.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten spricht vor allem für die Belange der Klägerin, dass hier weder die beanstandeten Abbildungen selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen; der Beitrag widmet sich vielmehr ausschließlich in einem Vergleich der Klägerin mit Fürstin Gracia. Die Verwendung ihrer Bildnisse zur Illustration eines solchen Artikels muss sie deshalb im Ergebnis nicht hinnehmen. Es beeinträchtigt die Klägerin in gravierender Weise in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wenn sie über einen konkreten Anlass hinaus zu einem Objekt der Medien gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die Berichterstattung im Wesentlichen dazu dient, die Klägerin gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu präsentieren und sich bis hin zu Fragen eines möglichen Glaubenswechsels im Falle einer Hochzeit mit Details zum beruflichen und familiären Werdegang der Klägerin zu beschäftigen. Zudem bekleidet sie als Freundin des regierenden Fürsten von Monaco weder ein öffentliches Amt, noch nimmt sie eine herausgehobene Position im öffentlichen Leben ein.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


Mauck
Becker
Dr. Hinke

Rechtsgebiete

Presserecht