Diskriminierung von Männern, Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Gericht

AG Hagen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 06. 2008


Aktenzeichen

140 C 26/08


Tenor


Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. den Kläger zu einem Monatsbeitrag in Höhe von 19,95 € als Mitglied im Fitness Gym I, T-Straße. 50-52, ...1 I aufzunehmen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Mai 2007 gültig waren,

    2. an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,50 € zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 1, 19 AGG ein Anspruch auf Aufnahme in das Fitnessstudio der Beklagten zu den Bedingungen, die im Zeitpunkt seines Aufnahmebegehrens Anfang Mai 2007 gültig waren, zu.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger Anfang Mai 2007 einen Aufnahmeantrag bei der Beklagten gestellt hat, er aber dennoch nicht in das Fitnessstudio der Beklagten aufgenommen wurde. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger unter dem 15.5.2007 ein von der Beklagten veranlasstes Schreiben erhalten hat, in dem erklärt wird, der Kläger könne als Mann derzeit nicht in das Fitnessstudio aufgenommen werden, weil man unterhalb der wünschenswerten Quote an weiblichen Mitgliedern liege. Gemäß § 22 AGG ist aufgrund dieses Indizes zu vermuten, dass die Nichtaufnahme des Klägers auf seinem Geschlecht beruhte, er also aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt wurde.

Den Beweis, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung nicht vorlag, konnte die Beklagte nicht führen. Zwar hat sie vorgetragen, das Geschlecht des Klägers sei nicht der Grund für die Verweigerung des Vertragsschlusses gewesen, ausschlaggebend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger sich unsympatisch, schroff und beleidigend verhalten und sich eine verbale Entgleisung zuschulden habe kommen lassen. Diese Behauptungen hat die Beklagte jedoch trotz des Bestreitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt, so dass sie insoweit als beweisfällig anzusehen ist.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Frist des § 21 Abs. 5 S. 1 AGG gewahrt hat. Zwar hat die Beklagte bestritten, das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.6.2007 erhalten zu haben, das Gericht ist aber dennoch davon überzeugt, dass dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 25 d.A.) vorgetragen, sie habe "die Schreiben des Herrn C nächst für eine Attacke ohne ernsthaft juristischen Hintergrund" gehalten, weil diese Schreiben sie "teilweise mit Getränke-/Kaffeeflecken" erreicht hätten. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2008 zur Akte gereichte Schreiben des Schlichters Rechtsanwalt S, das als Anlage das das Schlichtungsverfahren einleitende Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt, wies aber weder Kaffee- noch sonstige Getränkeflecken auf. Auch wäre es unverständlich im Plural von "den Schreiben des Herrn C" zu sprechen, wenn tatsächlich nur ein Schreiben von ihm der Beklagten zugegangen wäre. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2008 aufgestellte Vermutung, die erwähnten Kaffeeflecken könnten sich ja auf dem Briefumschlag befunden haben, erscheint demgegenüber als Schutzbehauptung.

Dem Kläger steht gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 50,00 € zu. Mit diesem Betrag sind die Beeinträchtigungen des Klägers, die vor allem in einer persönlichen Kränkung bestanden, hinreichend abgegolten. Die darüber hinausgehende Schmerzensgeldforderung des Klägers ist übersetzt, da der Kläger weitere wesentliche Beeinträchtigungen nicht vorgetragen hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen, jedoch nur aus einem Streitwert von bis zu 600,00 €, da die an die Beklagte gestellte Forderung im Übrigen unberechtigt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Zivilrecht, Sonstiges

Normen

AGG §§ 19, 21