„Joy Celebrity“ ./. „Burda Celebrity Culture“

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

28. 04. 2009


Aktenzeichen

306 54 557.8 / 16


Tenor

Der Widerspruch aus der Marke IR 841 062 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

"Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Broschüren; Messezeitschriften; Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikation, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Unterhaltung durch IP-TV; Durchführung von Spielen im Internet"

registrierten Wortmarke 306 54 557.8 / 16

Burda Celebrity Culture

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

Supports de donnees enregistrées de toutes sortes (compris dans cette classe), en particulier supports de données magnétiques ou électroniques comprenant des fichiers; publications électroniques téléchargeables

Produits de l'imprimerie, caracteres typographiques, supports d'informations de toutes sortes sur papier

Publication de supports imprimés et supports d'informations électroniques, également sur Internet

registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke IR 841 062

Widerspruch erhoben worden.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Zwischen den streitbefangenen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere der Kennzeichnungskraft der rangälteren Marke und ihrem Bekanntheitsgrad auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das angefochtene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, der Aufmerksamkeit, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; GRUR 2006, 237 - PICARO/PICASSO; GRUR 2006, 413 - ZIRH; BGH GRUR 2005,427,429 - Lila-Schokolade, GRUR 2005, 213, 214 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 - coccodrillo, I ZB 028/04, 11.05.06 - Lazaruskreuz).

Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern, so dass von der Registerlage der gegenseitigen Verzeichnisse auszugehen ist.

Die von der Widerspruchsmarke erfassten Waren "Druckereierzeugnisse, Druckschriften" und Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von gedruckten Publikationen" sind identisch im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthalten. Inwieweit darüber hinaus zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht, kann dahingestellt bleiben, weil die jüngere Marke unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich der identischen Waren und Dienstleistungen den erforderlichen Abstand einhält.

Der angegriffenen Wortmarke

"Burda Celebrity Culture"

steht die rangältere Wort-/Bildmarke

gegenüber. Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken reicht, sind der Grad ihrer Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist. Für die Feststellung der Verwechslungsgefahr ist dabei nicht erforderlich, dass eine Ähnlichkeit unter allen drei Gesichtspunkten bestehen muss. Es kann vielmehr ausreichen, wenn bereits eine Ähnlichkeit auf Grund einer dieser Beurteilungskriterien vorliegt und diese zu einer relevanten Verwechslungsgefahr führen kann. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Vom Gesamteindruck ausgehend, unterscheiden sich die Marken in allen drei Wahrnehmungskategorien deutlich voneinander. Neben den unterschiedlichen Begriffen "Burda Celebrity Culture" sowie "JOY Celebrity" besitzt die rangältere Marke eine grafische Ausgestaltung, die sie von der angefochtenen Wortmarke deutlich abhebt. Die Zeichenunterschiede im bildlichen Gesamteindruck der Marken sind offensichtlich. Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht nicht. Zwar orientiert sich das angesprochene Publikum bei Kombinationen von Wort- und Bildelementen regelmäßig am Wortbestandteil als der kürzesten Form der Benennung mit der Folge, dass sich für den klanglichen Zeichenvergleich die Bestandteile "Burda Celebrity Culture" sowie "JOY Celebrity" gegenüberstehen. Allein aufgrund der unterschiedlichen Wortbestandteile "Burda", Culture" und "JOY" sind Verwechslungen in klanglicher Hinsicht somit nicht zu befürchten. Dies gilt auch für die Beurteilung der Markenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht.

Der Vergleich der Marken jeweils als Ganzes schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können, mit der Folge, dass bei Übereinstimmung von Marken in den jeweils prägenden oder selbstständig kennzeichnenden Bestandteilen die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist. Aufgrund des von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen neben einem anderen markenmäßig kennzeichnenden Bestandteil mit der rangälteren Marke identischen oder ähnlichen Bestandteils kann Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn diesem Bestandteil in der angefochtenen Marke zwar keine dominierende bzw. prägende Bedeutung zukommt, er in dem zusammengesetzten Zeichen jedoch eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE, BGH, I ZB 028/04, 11.05.06 - Lazaruskreuz). Dabei muss die widersprechende Marke keine gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen. Für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann es ausreichen, wenn der selbstständig kennzeichnende Bestandteil in einer zusammengestellten Marke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt (BGH MarkenR 2008, 12 - T-InterConnect/INTERCONNECT).

Für die Frage, welcher Markenteil innerhalb einer mehrgliedrigen Marke prägt bzw. eine selbständig kennzeichnende Stellung aufweist, kommt es vor allem auf die Kennzeichnungskraft der einzelnen Markenbestandteile an; rein waren- oder dienstleistungsbeschreibenden oder aus anderen Gründen kennzeichnungsschwachen Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung prägend bzw. selbständig kennzeichnend zu sein.

Das sowohl in der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke übereinstimmend enthaltene englische Wort "Celebrity" bedeutet Berühmtheit im Sinne von "Ruhm" oder auch im Sinne von "berühmte Person". Somit kann diesem Bestandteil grundsätzlich die Eignung zur Beschreibung des Inhalts von medialen Produkten, wie vom Verzeichnis der Widerspruchsmarke umfasst, nicht abgesprochen werden (vgl. BPatG PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen 29 W (pat) 104/94 - CELEBRITY). Der produktbezogene Begriffsinhalt betrifft nicht nur das mediale Produkt als solches, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke präsentiert und verbreitet werden und somit auch die im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene "Veröffentlichung und Herausgabe von gedruckten Publikationen und elektronischen Medien, auch im Internet" (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG PAVIS 29W(pat)147/03 - Portrait von Marlene Dietrich; BPatG PAVIS 29W(pat)44/03 - Guter Rat!).

Angesichts dieser Umstände ist der Zeichenbestandteil "Celebrity" kennzeichnungsschwach, weshalb eine prägende bzw. dominierende Stellung dieses Zeichenteils innerhalb der Widerspruchsmarke nicht gegeben ist.

Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden aufgrund der blickfangartigen Herausstellung der kennzeichnungsschwachen Angabe "Celebrity" in der widersprechenden Wort-/Bildmarke neben dem weiteren beschreibenden und somit kennzeichnungsschwachen Bestandteil "JOY" (engl. Freude, Vergnügen), von einer selbständig kollisionsbegründenden Stellung des Bestandteils "Celebrity" ausgegangen wird, hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand ein.

Bei Doppelkennzeichnungen in Form von Firmen- und Produktkennzeichnung kann unter bestimmten Umständen die Firmenkennzeichnung, sofern bekannt oder solche erkennbar, für den Verkehr zurücktreten und der Schwerpunkt dann auf die Produktkennzeichnung gelegt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 280 m. w. N.), was voraussetzt, dass es sich hierbei um selbständig kennzeichnende und damit schutzfähige Begriffe handelt.

Der Markenbestandteil "Celebrity Culture" definiert eine Gesellschaftsform, in der Einzelne ihr Leben erfolgreich zu Markte tragen. Somit ist bereits fraglich, ob dem Bestandteil "Celebrity Culture" in der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Bedeutung neben der Firmenkennzeichnung "..." zukommt, da diesem die Eignung zur Beschreibung des Inhalts von medialen Produkten nicht abgesprochen werden kann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da "Celebrity Culture" sich als geschlossener Gesamtbegriff innerhalb des jüngeren Zeichens darstellt. In solchen Fällen ist die Gefahr, dass der Verkehr in einem Bestandteil einer jüngeren Marke einen Herkunftshinweis auf den Inhaber der älteren Marke sieht und es zu Verwechslungen kommt, geringer (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., 8. Aufl., § 9 Rn. 247). Der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil "Celebrity" nimmt in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, sondern bildet mit "Culture" einen Gesamtbegriff, der bei der Benennung nicht zergliedert wird.

Von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen. Zum Einen hat die Widersprechende vorliegend nicht das Bestehen einer Zeichenserie mit dem Bestandteil "Celebrity" geltend gemacht. Zum Anderen ist - wie vorstehend dargelegt - dem Zeichenteil "Celebrity" eine gewisse Kennzeichnungsschwäche nicht abzusprechen, was der Annahme eines hinweiskräftigen Stammbestandteils der Widersprechenden entgegen steht. Beschreibende Angaben bzw. daran angelehnte Bezeichnungen kommen regelmäßig nicht als Stammbestandteile von Serienmarken in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Waren/Dienstleistungen, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 327 und 336).

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht nicht. Für die Annahme dieser Form der Verwechslungsgefahr ist erforderlich, dass sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). In Bezug auf den Zeichenteil "Celebrity" ist dies nicht erkennbar und wurde seitens der Widersprechenden auch nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass kennzeichnungsschwache Bestandteile auch insoweit grundsätzlich nicht kollisionsbegründend sein können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 340).

Unter diesen Umständen war der Widerspruch zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 63 MarkenG).


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

- Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
- Deutsches Patent. und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührennummer 333 000 PatKostG = 150,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Der Erinnerung und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Auf die beigefügten Zahlungshinweise wird verwiesen.


Markenstelle für Klasse 16

Hoffmann
Regierungsoberamtsrat


Zahlungshinweise Marken

(nationale und internationale Markenregistrierung)

1. Geben Sie bei allen Zahlungen das Aktenzeichen, den Namen des Anmelders bzw. des Inhabers und die Gebührennummer in deutlicher Schrift an.

2. Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15.10.2003 (BGBl. I S. 2083)). Danach können Gebühren entrichtet werden durch

a) Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA (in den Dienststellen München und Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),

b) Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden
(Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00)

c) (Bar-)Einzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00) oder

d) Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto; es wird dringend empfohlen, den amtlichen Vordruck (A 9507) zu verwenden, um Irrtümer und Verzögerungen bei der Verbuchung der Gebühr zu vermeiden.

3. Als Einzahlungstag gilt gemäß § 2 Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15.10.2003 (BGBl. I S. 2083)

a) bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung,

b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird,

c) bei (Bar-)Einzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt, der Tag der Einzahlung. Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Bareinzahlung von der Überweisung nach b) nicht anhand der Buchungsuntertagen zu unterscheiden vermag, sollte der Bareinzahler, wenn er den nach dieser Zahlungsform vorverlagerten Einzahlungstag geltend machen möchte, dem Amt unverzüglich den vom Geldinstitut ausgestellten Einzahlungsbeleg vorlegen,

d) bei Erteilung einer Einzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.

4. Einzugsermächtigungen können auch per Telefax wirksam übermittelt werden.

5. Sofern Sie beabsichtigen, aus dem Ausland Gebühren zu überweisen, oder aus dem Ausland eine Bareinzahlung vorzunehmen benutzen Sie bitte folgende Daten:

Bankbezeichnung: BBk München (= Deutsche Bundesbank Filiale München)
Konto-Nummer:700 010 54
Bankleitzahl:700 000 00
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54

Die Angaben der IBAN und BIC-Nummer tragen dazu bei, dass Überweisungen aus dem Ausland schnell und kostengünstig ausgeführt werden.

Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht verlängert. Bitte achten Sie auch darauf, dass anfallende Überweisungsgebühren zu Ihren Lasten gebucht werden. Ist der dem DPMA gutgeschriebene Betrag geringer als die Höhe der fälligen Gebühr treten die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen Zahlung ein.

Rechtsgebiete

Markenrecht