BUNDESPATENTGERICHT - Eilunterrichtung des 29. Senats - Volks-Handy, Volks-Camcorder, Volks-Kredit

Gericht

BPatG


Art der Entscheidung

Eilunterrichtung


Datum

19. 12. 2007


Aktenzeichen

29 W (pat) 128/05


Leitsatz des Gerichts

Volks-Handy, Volks-Camcorder, Volks-Kredit

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) - ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 - folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  1. Fordert Artikel 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen eine Gleichbehandlung von identischen oder vergleichbaren Anmeldungen?

  2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

  3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

  4. Wenn die Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren gegen früher zu Unrecht eingetragene Marken einzuleiten?

Rechtsgebiete

Markenrecht

Normen

Artikel 3 Abs. 1 lit. b) und c) Richtlinie 89/104 EWG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG; Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 27. Oktober 1995; Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 13. Juni 2006