Hinweis- und Aufklärungspflichten des Anwalts zu Abrechnungsmodalitäten

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 03. 2009


Aktenzeichen

27 O 1234/08


Tenor

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 41,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin, eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei, macht Honoraransprüche verschiedener Mandanten aus vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten im Wege des Schadensersatzes geltend.

Die Beklagte zu 1) verlegt die “...”-Zeitung und das “...”, die Beklagte zu 2), ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), betreibt das Onlineportal unter der Domain “....de”, die Beklagten zu 3) – 9) sind Redakteure der Beklagten zu 1). Im Jahr 2008 erschienen über vier Mandanten der Klägerin Berichte, die jeweils in der “...”-Zeitung und über “....de” bzw. im “...” verbreitet wurden und die von einem oder mehreren der Beklagten zu 3) – 9) verfasst wurden. Die Klägerin verlangte im Auftrag ihrer Mandanten jeweils die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen, die teilweise abgegeben wurde. Teilweise erkannten die Beklagten jeweils ergangene einstweilige Verfügungen der Kammer als endgültige Regelungen an. Auf die Rechnungen, die die Klägerin ihren Mandanten stellte, zahlten die Beklagten jeweils Beträge, die unter den verlangten lagen, weil die Beklagten die von der Klägerin gesondert abgerechneten Tätigkeiten zusammenfassten und die jeweils angesetzten Gegenstandswerte kürzten.

Über den Mandanten der Klägerin Hr. von ... veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der “...”- Zeitung am 11. April 2008 den Bericht der Beklagten zu 3) und 4) und veröffentlichte auf der Titelseite und im Innenteil Bildnisse des Hr. von ..., während die Beklagte zu 2) den Text in leicht geänderter Version verbreitete. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichungen wird auf die Anlagen K 1 und K 3 verwiesen. Die Klägerin verlangte gleichlautende Unterlassungserklärungen von den Beklagten zu 1) - 4).

Sämtliche verlangten Unterlassungserklärungen wurden abgegeben und vom Mandanten der Klägerin angenommen. Die Klägerin verlangte im Namen des Hr. v. ... die Erstattung ihrer Kosten, wobei sie jeweils wegen der Tätigkeit im Verhältnis zur Beklagten zu 1) einen Gegenstandswert von 40.000 EUR und gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) einen Wert von 20.000 EUR zugrundelegte, weshalb sie 1.414,19 EUR bzw. jeweils 1.023,16 EUR verlangte. Die Beklagten zahlten auf der Grundlage eines einheitlichen, erhöhten Gegenstandswertes von 75.000 EUR 1.880,20 EUR. Die Klägerin verrechnete den Betrag zu je ein Viertel auf ihre geltend gemachten Ansprüche, weshalb sie von der Beklagten zu 1) noch 949,14 EUR und von den Beklagten zu 2) bis 4) wegen dieser Berichterstattung noch 553,11 EUR verlangt.

Über die Mandanten der Klägerin Hr. Dr. ... und Hr. ... veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der “...”-Zeitung am 19. April 2008 den Bericht der Beklagten zu 5), während die Beklagte zu 2) den Text online über “....de” verbreitete. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichungen wird auf die Anlagen K 13 und K 14 verwiesen. Die Klägerin verlangte Unterlassungserklärungen im Namen von Hr. Dr. ... von den Beklagten zu 1) und 5) sowie im Namen von Hr. ... von den Beklagten zu 1), 2) und 5). Nachdem die Klägerin für Hr. Dr. ... einstweilige Unterlassungsverfügungen erlangt hatte, erkannten die Beklagten zu 1) und 5) diese als endgültige Regelung an, und die Beklagten zu 1), 2) und 5) gaben die gewünschten Unterlassungserklärungen ab.

Die Klägerin verlangte im Namen des Hr. Dr. ... die Erstattung ihrer Kosten, wobei die Beklagten auf der Grundlage eines einheitlichen, erhöhten Gegenstandswertes von 30.000 EUR 610,11 EUR zahlten. Da die Klägerin in den einstweiligen Verfügungsverfahren jeweils eine 1,3- Verfahrensgebühr abrechnete, verlangt sie vorliegend von den Beklagten zu 1) und 5) auf der Grundlage ursprünglich einer 1,3-Gebühr unter Anrechnung der genannten Verfahrensgebühr noch eine 0,65-Gebühr, worauf sie die Zahlung der Beklagten hälftig verrechnet, so dass sie noch einen Betrag von 156,54 EUR (Beklagte zu 1) bzw. 156,55 EUR (Beklagte zu 5) geltend macht.

Für Hr. ... verlangte die Klägerin in gesonderten Rechnungen ebenfalls Zahlung auf der Grundlage von Gegenstandswerten von 15.000,00 EUR (Anlage K 26), worauf die Beklagten zu 1) und 5) auf der Grundlage eines einheitlichen Wertes von 30.000,00 EUR 1.196,43 EUR zahlten und die Beklagte zu 2) 603,92 EUR zahlte, weshalb nach Verrechnung des Gezahlten noch 301,48 EUR von der Beklagten zu 1), 295,48 EUR von der Beklagten zu 2) und 301,19 EUR von der Beklagten zu 5) verlangt werden.

Über den Mandanten der Klägerin Hr. ... veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der “...”- Zeitung am 30. Mai 2008 den Bericht der Beklagten zu 6), 7) und 8), während die Beklagte zu 2) den Text in leicht geänderter Version verbreitete. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichungen wird auf die Anlagen K 29 und K 30 verwiesen. Die Klägerin verlangte Unterlassungserklärungen zunächst von den Beklagten zu 1) und 2) und – später – von den Beklagten zu 6), 7) und 8). Während die Beklagten zu 1) und 2) jeweils erwirkte einstweilige Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen anerkannten, gaben die Beklagten zu 6) – 8) Unterlassungserklärungen ab.

Die Klägerin verlangte im Namen des Hr. ... die Erstattung ihrer Kosten, wobei sie jeweils eine 1,3-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 20.000 EUR zugrundelegte. Die Beklagten zahlten auf der Grundlage eines einheitlichen, erhöhten Gegenstandswertes von 90.000 EUR 1.999,32 EUR (10.000 EUR hinsichtlich der Beklagten zu 2) und jeweils 20.000 EUR hinsichtlich der weiteren Beklagten). Nach einer Verrechnung der Zahlung verlangt die Klägerin noch je 356,72 EUR von den Beklagten zu 6) – 8).

Über die Mandanten der Klägerin Hr. ... und Fr. ... veröffentlichte die Beklagte zu 1) im “... am 4. September 2008 einen vom Beklagten zu 9) verfassten Bericht. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlage K 38 verwiesen. Hr. ... ließ durch die Klägerin mit getrennten Schreiben gegenüber den Beklagten zu 1) und 9) Unterlassungsansprüche geltend machen sowie gegenüber der Beklagten zu 1) außerdem einen Gegendarstellungs- und einen Richtigstellungsanspruch.

Die gleichen Ansprüche machte die Klägerin für Frau ... geltend.

Die verlangten Unterlassungserklärungen wurden abgegeben und angenommen. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte außerdem im “...” eine Gegendarstellung und einen redaktionellen Hinweis. Die Klägerin verlangte im Namen ihrer Mandanten die Erstattung ihrer Kosten, nämlich jeweils eine 1,3-Gebühr pro Mandant pro Störer pro Anspruch, wobei sie jeweils einen Gegenstandswert von 15.000 EUR zugrunde legte.

Die Beklagte zu 1) zahlte die Kostennoten hinsichtlich der Gegendarstellungsansprüche. Wegen der Richtigstellungsansprüche zahlte die Beklagte zu 1) auf der Grundlage eines einheitlichen, erhöhten Gegenstandswertes von 30.000 EUR für beide Mandanten 1.191,43 EUR. Die Klägerin verrechnete den Betrag zu je ein Halb auf die geltend gemachten Richtigstellungsansprüche, weshalb sie von der Beklagten zu 1) noch für jeden Mandanten 301,18 EUR bzw. 301,19 EUR verlangt.

Wegen der Unterlassungsansprüche zahlte die Beklagte zu 1) auf der Grundlage eines einheitlichen, erhöhten Gegenstandswertes von 40.000 EUR für beide Mandanten und gegenüber beiden Beklagten 1.419,00 EUR. Nach der gleichmäßigen Verrechnung durch die Klägerin verlangt sie wegen der Tätigkeit für jeden der Mandanten gegenüber beiden Beklagten je 544,61 EUR.

Die Klägerin meint, sie habe zu Recht, wie geschehen, abgerechnet. Es handele sich jeweils um eigenständige Angelegenheiten. Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung verlaufe nicht parallel, sondern es lägen getrennte Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts vor. Es habe z. B. überprüft werden müssen, inwiefern Print- und Online- Veröffentlichungen verschieden bzw. deckungsgleich gewesen seien. Es müsse für jeden der in Anspruch genommenen überprüft werden, ob er Störer sei. Auch aus Gründen der Übersichtlichkeit sei es geboten, jeden Störer gesondert in Anspruch zu nehmen.

Die angesetzten Gegenstandswerte seien angemessen.

Die Klägerin behauptet, ihr seien von ihren Mandanten jeweils getrennte Aufträge erteilt worden, gegen die jeweiligen Anspruchsschuldner vorzugehen. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache, da jeweils eine individuelle Prüfung stattfinden müsse. Es herrsche auch eine entsprechende Übung bei der Klägerin. Die getrennte Beauftragung ergebe sich auch aus den jeweiligen Abtretungsverträgen. Für die getrennte Beauftragung bietet sie Beweis durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter an, der auch in den allermeisten Fällen individuell mit den Mandanten über ihren Fall gesprochen habe, so dass dann im Konkreten jeder einzelne Anspruch für jeden Mandanten getrennt überprüft worden sei. Die getrennte Überprüfung ergebe sich auch aus dem Anlegen unterschiedlicher Akten.

Die Klägerin beantragt, wie folgt, zu erkennen:

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.098,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. Dezember 2008) zu zahlen;

  2. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 848,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. Dezember 2008) zu zahlen;

  3. der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 553,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Januar 2009) zu zahlen;

  4. die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin 553,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Januar 2009) zu zahlen;

  5. die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin 457,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Januar 2009) zu zahlen;

  6. der Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin 356,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. Dezember 2008) zu zahlen;

  7. der Beklagte zu 7) wird verurteilt, an die Klägerin 356,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Januar 2009) zu zahlen;

  8. der Beklagte zu 8) wird verurteilt, an die Klägerin 356,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. Dezember 2008) zu zahlen;

  9. die Beklagte zu 9) wird verurteilt, an die Klägerin 1.089,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. Januar 2009) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wehren sich nicht gegen ihre Erstattungspflicht dem Grunde nach, halten die geltend gemachten Kosten jedoch für überhöht.

Bei der Geltendmachung von vier identischen Unterlassungsansprüchen wegen der Berichterstattung über Hr. von ... handele es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG mit mehreren Gegenständen. Dafür spreche der innere Zusammenhang der Ansprüche, die denkbar enge Verbindung zwischen den Anspruchsgegnern, die übereinstimmende Zielrichtung, der einheitliche Rahmen, der sich insbesondere in der Geltendmachung exakt gleichartiger Ansprüche und deren einheitlicher Prüfung manifestiere. Selbst wenn mehrere Aufträge erteilt worden wären, wären die Kosten nicht zu ersetzen, weil diese nicht adäquat verursacht worden und daher nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen wären. Im Übrigen seien auch von den Mandanten der Klägerin nicht die verlangten Kosten zu ersetzen, wenn die Klägerin diese nicht über die geplante Trennung der einzelnen Ansprüche beraten hätte. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Mandanten im vorliegenden Fall bei angemessener Aufklärung mehrere Aufträge erteilt hätten. Jedenfalls verletzten die Anspruchsinhaber mit der getrennten Abrechnung der gleichartigen Ansprüche ihre Schadensminderungsobliegenheit.

Zudem habe die Klägerin ihren Ansprüchen überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt: Für die harmlose Veröffentlichung über Hr. von ... sei hinsichtlich der Beklagten zu 1) ein Wert von 30.000 EUR und im Übrigen von 15.000 EUR angemessen. Zu berücksichtigen sei auch die geringere Verletzungsintensität von Online-Veröffentlichungen.

Dasselbe gelte auch, soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer weiteren Mandanten gleichartige Unterlassungsansprüche gegenüber mehreren Personen geltend gemacht habe.

In Bezug auf die Mandate der Herren Dr. ... und ... sei die Klägerin überzahlt, weil einerseits die Beklagte zu 2) eine eigenständige Gebühr erstattet habe und andererseits die Klägerin sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch die ungekürzte Gebühr für ihre vorgerichtliche Tätigkeit erhalten habe. Hinsichtlich ihres Rückzahlungsanspruchs erklärt die Beklagte zu 2) die hilfsweise Aufrechnung.

In Bezug auf das Mandat von Hr. ... handele es sich wiederum um eine Angelegenheit, was sich besonders deutlich an dem als Anlage K 31 vorgelegten Abmahnschreiben zeige. Die Klägerin habe außerdem insoweit ebenfalls sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch die ungekürzte 1,3-Gebühr für ihre vorgerichtliche Tätigkeit erhalten. Ihnen, den Beklagten zu 1) und 2), stünden daher Rückforderungsansprüche in Höhe einer 0,65-Gebühr nach dem veranschlagten Gegenstandswert zu, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Soweit für die Mandanten ... und ... Richtigstellungsansprüche geltend gemacht worden seien, handele es sich ebenfalls um eine Angelegenheit. Dasselbe gelte hinsichtlich der Unterlassungsansprüche, die sie, die Beklagten, zudem mit 10.000 EUR angemessen bewertet hätten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch nur noch in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe aus § 823 Abs. 1BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 398 BGB zu.

1.
Soweit die Beklagten sich gegen ihre Ersatzpflicht wenden und dies mit einem von der Klägerin zu hoch festgesetzten Gegenstandswert begründen, hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, dass die für jede Abmahnung im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber anfallende Gebühr gemäß § 14 RVG vom Rechtsanwalt innerhalb des Gebührensatzrahmens festzusetzen ist. Dabei ist das vom Rechtsanwalt ausgeübte Ermessen bis zur Grenze der Unbilligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) des konkreten – aus Gebührenansatz und Streitwert zusammengesetzten – Gebührenbetrages hinzunehmen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 19. 1. 2007, 9 U 137/06). Die Grenze zur Unbilligkeit wird in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht überschritten, soweit nicht gesondert darauf im Folgenden eingegangen wird.

2.
Bisher hat die Kammer stets in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts vertreten, dass ein Verletzter sich grundsätzlich ein möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen muss, weil ein solches Fehlverhalten den Zurechnungszusammensetzung zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht unterbricht und der Zurechnungszusammenhang nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten entfällt, so dass es allein darauf ankomme, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065; NJW 1990, 2060).

Dies galt auch, wenn dem Verletzten wegen der Kosten u. U. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt zustehen, weil es ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts ist, dass der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne (BGH NJW 2001, 3190, 3192). Das Risiko einer fehlerhaften Beratung durch den beauftragten Rechtsanwalt und das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Honorar- und Schadensersatzansprüche des Rechtsanwalts muss der Geschädigte nicht tragen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts adäquat-kausale Folge des Schadensereignisses war. Der Streit über die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Geschädigten aufgrund einer pflichtwidrigen Durchführung des Auftrags ein Honorar zusteht sowie in welcher Höhe dies berechtigt ist, ist grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Rechtsanwalt auszutragen; dies gilt auch für den Einwand, der Rechtsanwalt habe seiner Kostenberechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert bzw. eine zu hohe Rahmengebühr zugrunde gelegt. Der Geschädigte kann daher in einer derartigen Lage den Schädiger auf vollen Ersatz der Kosten bzw. auf Freistellung von den Kosten in Anspruch nehmen und ist lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung verpflichtet (KG a. a. O. unter Hinweis auf BGH NJW 1990, 2060; KG, 10. Zivilsenat, Urteil vom 2. 3. 2006 – 10 U 102/05).

Für diese Grundsätze ist vorliegend kein Raum, da sich die Klägerin die Ansprüche ihrer Mandanten hat abtreten lassen und somit Anspruchsteller und Anspruchsschuldner einer solchen etwaigen Zuvielzahlung identisch sind.

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2007, Az.: VI ZR 277/06, AfP 2008, 189 zur getrennten Abrechnung von Unterlassungsansprüchen von Text und ... eines Artikels nach § 118 BRAGO), “dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) umfasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).

a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegenstandswerten von (...) zu berechnenden Ansprüchen auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR 1995, 758, 761). (...)

Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO 265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolgten Ansprüche entstanden wären.

(...)

Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - aaO).”

Diese Grundsätze sind auf den Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG übertragbar (vgl. zur “Angelegenheit” im Sinne des § 16 RVG auch Gerold/Schmidt, RVG, 8. Aufl., § 15 Rn. 6).

3.
Es mag hier – d. h. hinsichtlich der Geltendmachung der verschiedenen Unterlassungsansprüche für Hr. von ... sowie im Folgenden in Bezug auf die für die weiteren Mandanten geltend gemachten Ansprüche – offen bleiben, ob es sich nach den genannten Kriterien um eine Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG handelte oder um verschiedene.

Dafür, die für Hr. von ... geltend gemachten Ansprüche als eine Angelegenheit zu behandeln, sprechen beachtliche Argumente, da die Ansprüche inhaltlich identisch waren mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte zu 1) außerdem ein Bildnis des Anspruchstellers veröffentlicht hatte und die Anspruchsgegner unterschiedlich waren, wobei diese wiederum eine enge innere Verbundenheit dadurch aufweisen, dass die Beklagte zu 2) ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) ist und die Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagte zu 1) arbeiten. Eine engere innere Verbundenheit mehrerer verschiedener Ansprüche lässt sich, darauf weisen die Beklagten zutreffend hin, schwerlich vorstellen. Dem stehen die von der Kammer noch im Urteil vom 22. Januar 2009 (27.O.984/08) angeführten Überlegungen entgegen, dass bei mehreren Störern unterschiedliche Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts bestünden und die getrennte Verfolgung wegen der höheren Übersichtlichkeit zweckmäßig sei. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dies ohne weiteres dann gelten kann, wenn es sich (wie in jenem Fall) bei mehreren Anspruchsgegnern um identische Äußerungen handelt und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass unterschiedliche Prüfungen angestellt werden müssten, und ob die Zweckmäßigkeit einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Verfolgung von Ansprüchen die Art der gebührenrechtlichen Abrechnung determinieren soll, wie dies insbesondere dann zumindest höchst seltsam anmutet, wenn tatsächlich drei verschiedene Unterlassungsschuldner in einem Schreiben zur Abgabe der bereits in anderer Sache geforderten Unterlassungserklärungen aufgefordert werden, wie im Komplex des Hr. ... gegenüber den Beklagten zu 6), 7) und 8) geschehen (vgl. Anlage K 31).

Einer Entscheidung über diese Fragen bedarf es vorliegend deshalb nicht, weil nach den Grundsätzen des oben angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs die Klägerin Hinweispflichten gegenüber den jeweiligen Mandanten getroffen haben, in welcher Weise gegen die verschiedenen Anspruchsgegner vorgegangen werden sollte. Denn es bestand jedenfalls eine vernünftige Alternative darin, die verschiedenen Unterlassungsansprüche gegenüber den mehreren Anspruchsgegnern hinsichtlich der identischen Äußerungen als eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen zu behandeln und abzurechnen, mit der Folge eines deutlich niedrigeren Kostenrisikos für den Mandanten. Dies gilt auch hinsichtlich der gemeinsamen Behandlung von Richtigstellungs- und Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüchen im Komplex .../.... Auch insoweit hätte eine vernünftige alternative Berechnungsmöglichkeit bestanden, und die getrennte Abrechnung nach einzelnen Angelegenheiten war angesichts derselben falschen Tatsachen, die beanstandet wurden, und des dadurch vorgegebenen Rahmens der Tätigkeit jedenfalls nicht von vornherein offenbar unzweckmäßig.

Die Klägerin hat zu der Frage, ob und in welchem Umfang sie ihre Mandanten darüber, welche Möglichkeiten es geben könnte, gegen die Beklagten vorzugehen und die Tätigkeit abzurechnen, nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Mandanten zu der möglichen Geltendmachung von Ansprüchen als eine Angelegenheit beraten wurden. Die Beklagte haben jedwede Beratung der Mandanten durch die Klägerin bestritten, so dass es an der Klägerin gewesen substantiiert darzutun, welche Beratung im Einzelnen erfolgt ist. Tatsächlich hat sie aber lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, dass es bei ihr eine solche Übung gebe. Dass der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin in den allermeisten Fällen die individuellen Gespräche mit den Mandanten geführt haben mag, sagt weder etwas darüber aus, mit welchen der Mandanten, deren Erstattungsansprüche vorliegend aus abgetretenem Recht verfolgt werden, er tatsächlich gesprochen hat, noch darüber, welchen Inhalt diese Gespräche hatten und ob insbesondere in irgendeiner Weise die Möglichkeiten unterschiedlicher Vorgehensweise zur Sprache kamen. Dem Beweisangebot der Klägerin konnte schon aus diesem Grund nicht nachgegangen werden.

4.
Es ist daher davon auszugehen, dass Ansprüche der Klägerin gegenüber Hr. von ..., soweit sie über den hier tenorierten Betrag hinausgehen, gar nicht bestanden und daher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnten.

Die von der Klägerin für ihr Vorgehen für Hr. von ... festgesetzten Gegenstandswerte sind angemessen und überschreiten jedenfalls nicht die Grenze der Unbilligkeit, mit Ausnahme des für die Online-Veröffentlichung angesetzten Wertes. Üblicherweise hält die Kammer bei Online- Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print- Veröffentlichung für angemessen (vgl. KG, Beschluss vom 27.07.2004, 9 W 70/04). Im vorliegenden Fall wären dies statt der von der Klägerin angesetzten 20.000 EUR bei der Print- Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 20.000 EUR, der mehr als das Doppelte des von der Kammer für angemessen Gehaltenen beträgt, unbillig überhöht.

Rechnet man die einzelnen Gegenstandswerte zusammen, ergibt sich somit ein Gegenstandswert der gesamten Angelegenheit von 87.000 EUR. Es bestand daher ein Anspruch in Höhe von insgesamt 1.999,32 EUR, nämlich eine 1,3-Gebühr zuzüglich TK-Pauschale von 20 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 319,22 EUR. Darauf wurden 1.880,20 EUR gezahlt, so dass insgesamt ein Restbetrag von 119,12 EUR verbleibt, so dass nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr noch ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Beklagte zu 1) besteht.

5.
Wegen der Tätigkeit für Hr. Dr. ... bestehen keine weiteren Ansprüche der Klägerin. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass Ansprüche der Klägerin gegenüber Hr. Dr. ..., soweit sie über den bereits bezahlten Betrag hinausgehen, gar nicht bestanden und daher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnten.

Wegen der Tätigkeit für Hr. ... bestehen aus denselben Gründen ebenfalls keine weiteren Ansprüche der Klägerin.

In diesem Fall kommt es allerdings nicht darauf an, ob auch die Tätigkeit gegen die Beklagte zu 2) wegen einer Verletzung der Hinweisobliegenheit der Klägerin im Verhältnis zu der gegen die Beklagten zu 1) und 5) gerichteten gesondert abgerechnet werden durfte, weil insofern der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert die Grenze der Unbilligkeit überschreitet. Wie ausgeführt, hält die Kammer bei Online-Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print-Veröffentlichung für angemessen (s. o.). Im vorliegenden Fall waren dies statt 15.000 EUR bei der Print-Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 15.000 EUR, der mehr als das Doppelte des von der Kammer für angemessen Gehaltenen beträgt unbillig überhöht. Die Beklagte zu 1) hat daher zu Recht nach einem Wert von 7. 000 EUR bezahlt. Weitergehende Ansprüche bestehen gegen sie insofern nicht.

6.
Hinsichtlich der Tätigkeit für Hr. ... steht der Klägerin kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten zu. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine fehlende Aufklärung des Hr. ... über die Möglichkeit, gegen die Beklagten einheitlich vorzugehen, Ansprüche der Klägerin gegenüber Hr. Dr. ..., soweit sie über den bereits bezahlten Betrag hinausgehen, gar nicht bestanden und daher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnten.

Auch insoweit gilt das oben zur Angemessenheit des Wertes der Online-Veröffentlichung Gesagte, dass nämlich die Festsetzung der Klägerin insoweit unbillig erscheint und die Bezahlung nach einem Wert von insoweit 10.000 EUR jedenfalls die Klägerin nicht benachteiligt.

7.
Auch hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für Hr. ... und Fr. ... kann die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche darauf stützen, dass sie ihre Tätigkeit in mehrere Angelegenheiten trennt, da auch insoweit davon auszugehen ist, dass irgendeine Beratung der Mandanten über die Möglichkeiten des Vorgehens und ihre gebührenrechtlichen Auswirkungen nicht erfolgt ist.

Wie ausgeführt, bestand auch insofern zumindest die vernünftige und nicht fern liegende Möglichkeit, die Geltendmachung der Richtigstellungen für die beiden Mandanten gegenüber der Beklagten zu 1) als eine Angelegenheit zu behandeln. Auch insoweit bestand ein enger innerer Zusammenhang, der Anspruchsgegner war identisch, und die Zielrichtung der Richtigstellungen war ebenfalls die Gleiche. Der Umstand, dass es sich um höchstpersönliche Ansprüche handelt, steht der möglichen Behandlung als eine Angelegenheit nicht entgegen, da es insofern um die gebührenrechtliche Behandlung geht, die mit der Frage der Höchstpersönlichkeit des Anspruchs nichts zu tun hat. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich eines der beiden geltend gemachten Richtigstellungsansprüche irgendein weiterer Prüfungs- oder sonstiger Aufwand erforderlich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aus denselben Gründen kann auch hinsichtlich der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche für beide Anspruchsteller gegenüber den Beklagten zu 1) und 9) nicht nach mehreren Angelegenheiten abgerechnet werden.

Allerdings gilt insofern, dass der von der Klägerin festgesetzte Gegenstandswert jedenfalls nicht unbillig überhöht ist. Wegen der auf die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gerichteten Tätigkeit stand der Klägerin deshalb eine Vergütung von 1.761,08 EUR, nämlich eine 1,3-Gebühr bei einem Wert von 60.000 EUR statt, wie von den Beklagten angenommen, 40.000 EUR zuzüglich TK-Pauschale zuzüglich Mehrwertsteuer von 281,81 EUR zu. Darauf sind bezahlt 1.419 EUR, so dass danach noch ein Anspruch in Höhe von 342,08 EUR bestand, so dass nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Beklagte zu 1) besteht. .

8.
Die Beklagte zu 1) hat die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe einer 0,65-Gebühr aus einem Wert von 20.000 EUR, also in Höhe von 419,90 EUR wegen einer Überzahlung der Klägerin für deren Tätigkeit für Hr. ... erklärt, weil die Klägerin sowohl für die gerichtliche Tätigkeit im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als auch für die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3-Gebühr berechnet und erhalten hat, ohne die eine auf die andere anzurechnen. Da eine solche Anrechnung hätte stattfinden müssen, ist die Klägerin insoweit überzahlt, und es besteht ein Anspruch der Beklagten zu 1) auf Rückzahlung.

Da den Ansprüchen der Klägerin von insgesamt 461,20 EUR (119,12 EUR + 342,08 EUR) ein Gegenanspruch von 419,90 EUR gegenübersteht, verbleibt ein Anspruch von 41,30 EUR.

9.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

...

Rechtsgebiete

Kostenrecht