Namensänderungsverfahren ehemaliger Terroristin – Berichterstattung nur abstrakt?

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 03. 2009


Aktenzeichen

7 U 81/08


Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2008, Az. 324 O 981/07, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, soweit sie verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die Äußerung zu verbreiten, die mit ihrem bisherigen Nachnamen genannte Klägerin "will ihren Namen ändern" bzw. die mit ihrem vollen Namen genannte Klägerin "hat ... eine neue Identität beantragt".

Die Klägerin war führendes Mitglied der terroristischen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" ("RAF") und ist wegen der Beteiligung an mehreren Morden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aus der sie im März 2007 nach 24 Jahren verbüßter Haft entlassen worden ist. Die Beklagte betreibt den Internetauftritt "...". Auf diesem wurde ein auf den 10. August 2007 datierter Beitrag verbreitet, der die angegriffenen Äußerungen enthält (Anlage K 1). Die Klägerin hat nach ihrer Entlassung aus der Haft einen Antrag auf Namensänderung gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen eine Veröffentlichung von Einzelheiten aus der Gestaltung der gegenwärtigen Lebensumstände der Klägerin darstelle, die drohe, ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu beeinträchtigen.

Hiergegen wendet die Beklagte sich mit ihrer Berufung. In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil dahin gehend teilweise abzuändern, dass die Klage hinsichtlich der Ziffern I.1. und 2. des Urteilstenors abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Namensänderungsantrag der Klägerin ist inzwischen entsprochen worden. Sie hat ihren neuen Namen und ihre Anschrift bei Gericht hinterlegt; diese Angaben sind der Beklagten nicht mitgeteilt worden.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Sie entspricht in ihren Angaben zur Person der Klägerin insbesondere den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auch wenn die Klägerin der Gegenseite ihren jetzigen Namen und ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat. Hinsichtlich des Namens bestehen an der Zulässigkeit der Klage schon deswegen keine Bedenken, weil über die Identität der Klägerin dieses Verfahrens zwischen den Parteien kein Streit besteht. Hinsichtlich der Anschrift der Klägerin ist der Beklagten zuzugeben, dass sie für den Fall ihres Obsiegens im Verfahren ein berechtigtes Interesse daran hat, zu wissen, wo sie die Klägerin erreichen kann, um ggf. Kostenerstattungsansprüche geltend machen zu können. Diesem Interesse ist durch die Hinterlegung des Namens und der Anschrift der Klägerin bei Gericht indessen hinreichend Rechnung getragen. Die klagende Partei ist dann nicht gehalten, weitergehend ihre Anschrift dem Prozessgegner mitzuteilen, wenn dem ein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (BGH, Urt. v. 9.12.1987, NJW 1988, S. 2114 f.; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdnr. 8; s. auch BFH, Urt. v. 19. 10.2000, NJW 2001, S. 1158 f.). Ein solches schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat die Klägerin dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass anlässlich ihrer bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft bei der Justizvollzugsanstalt Morddrohungen gegen sie eingegangen sind, und indem sie eine dieser Morddrohungen vorgelegt hat (Anlage zum Schriftsatz vom 20. 11. 2008).

2. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen als begründet angesehen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG) zu.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, darüber zu berichten, dass sie eine Namensänderung beantragt habe. Der Beklagten ist zuzugeben, dass wegen des außerordentlich hohen Interesses, das die Straftaten der Klägerin erregt hatten, jetzt auch ein hohes und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, diese Taten weiterhin zu erörtern und darüber informiert zu werden, dass die Klägerin aus der Strafhaft entlassen worden ist. Auf der anderen Seite befindet sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft in einer Phase, in der ihrem Interesse an einer Resozialisierung im Sinne einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Bei der danach gebotenen Abwägung dieser gegenläufigen Interessen (BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.) überwiegt das Interesse der Klägerin die Interessen der Beklagten jedenfalls insoweit, als es um die Verbreitung von solchen Einzelheiten ihres Privatlebens geht, deren Bekanntwerden dazu führen kann, ihre Resozialisierung zu gefährden. Zu diesen Einzelheiten gehört der Umstand, dass die Klägerin eine Namensänderung beantragt hat; denn bei Bekanntwerden gerade dieses Umstandes besteht die Gefahr, dass die Klägerin in ihrem jetzigen sozialen Umfeld für eine größere Zahl von Personen identifizierbar wird und sich dann Anfeindungen ausgesetzt sieht, die ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft behindern würden. Die Klägerin hat bei ihrer Haftentlassung noch ihren bisherigen Namen getragen. Da sie unter diesem Namen den Anforderungen an die Meldegesetze und ggf. Sozialgesetze genügen muss, ist sie jedenfalls Behördenmitarbeitern, aber auch ggf. ihrem Vermieter und ggf. ihrem Arbeitgeber unter diesem Namen als Ansprechpartner bekannt geworden. Damit allein ist sie von diesen Personen ihres neuen Umfeldes, in dem sie nunmehr lebt, aber nicht ohne Weiteres als die vor vielen Jahren wegen Straftaten mit terroristischem Hintergrund verurteilte Person identifiziert worden, weil ihr bisheriger Name ein in Deutschland nicht ganz seltener Familienname ist. Die Gefahr, als die ehemalige Terroristin identifiziert zu werden, wird erst durch die Verbreitung des Umstandes, dass die Klägerin ein Namensänderungsverfahren betreibt, erheblich vergrößert. Eine solche Gefahr, erkannt zu werden, geht von dem Umstand allein, dass sie statt ihres bisherigen nunmehr einen anderen Namen trägt, nicht aus. Namensänderungen können nach geltendem Recht aus vielerlei Gründen eintreten. Personen aus dem Umfeld eines Namensträgers, der plötzlich einen anderen Namen führt als zuvor, werden daraus regelmäßig nicht auf den Vollzug einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz schließen, sondern lediglich vermuten, dass einer der häufig vorkommenden und daher als "normal" angesehenen Fälle der Namensänderung gegeben ist, nämlich eine Namensänderung infolge Heirat unter Annahme des Namens des Ehegatten als Familienamen (§ 1355 Abs. 1 BGB) oder eine Wiederannahme des ursprünglichen Namens nach Tod des Ehegatten oder nach Scheidung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 BGB). Das aber ist anders, wenn öffentlich verbreitet wird, dass die mit dem Namen der Klägerin bezeichnete, aus der Strafhaft entlassene ehemalige Terroristin eine Namensänderung beantragt habe; denn dann wird sich den Personen, die zu der Klägerin unter ihrem bisherigen Namen Kontakt hatten, geradezu aufdrängen, dass es sich bei der ihnen unter dem bisherigen Namen bekannten und gerade ab jetzt einen anderen Namen tragenden Person um die entlassene Straftäterin handelt.

Besteht danach auf der einen Seite ein erhebliches und berechtigtes Interesse der Klägerin daran, dass über ihren Antrag auf Namensänderung nicht berichtet wird, so ist das gegenläufige, aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Interesse der Beklagten, über die Namensänderung berichten zu dürfen, von nicht so großem Gewicht, dass es das Interesse der Klägerin überwiegen könnte. Denn der Beklagten wird in keiner Weise das Recht genommen, darüber zu berichten, dass die Klägerin erhebliche Straftaten begangen hat, und sie wird wegen des enormen - und von den Tätern auch beabsichtigten - Aufsehens, das die Straftaten, an denen die Klägerin beteiligt war, erregt hatten, die Klägerin dabei auch unter ihrem bisherigen Namen bezeichnen dürfen. Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erstrebte Verbot eng ist; denn es bezieht sich nur auf eine Berichterstattung über das Verfahren auf Änderung des Namens der Klägerin. Nicht erfasst hiervon ist eine künftige Berichterstattung darüber, dass die Klägerin unter anderem Namen lebe, wenn einer solchen Berichterstattung die spezifische Bezugnahme auf das Namensänderungsverfahren fehlt. Der Beklagten wird des Weiteren nicht das Recht genommen, öffentlich zu erörtern, ob der Staat ehemaligen Terroristen nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft dadurch helfen dürfe, ein Leben in der Anonymität zu führen, dass er Anträgen von ihnen auf Namensänderung entspricht. Auch insoweit ist die Einschränkung der Berichterstattungsfreiheit, die sich daraus ergibt, dass eine solche Erörterung (wie sie in der beanstandeten Berichterstattung ohnehin nicht enthalten war) nicht gerade am Beispiel der Klägerin zeitnah zu ihrer Entlassung aus der Strafhaft geführt werden darf, gering und von der Beklagten jedenfalls in Anbetracht der hohen Bedeutung hinzunehmen, die dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Recht ehemaliger Straftäter auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zukommt.

Aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 18. Dezember 2007 (AfP 2008, 396 ff.) ergibt sich hinsichtlich des Abwägungsmaßstabes nichts anderes. Dort hatte das Kammergericht es als zulässig angesehen, dass über einen Mann, der ebenfalls wegen Straftaten mit terroristischem Hintergrund verurteilt und schon vor mehreren Jahren aus der Strafhaft entlassen worden war, berichtet wird, dass er einen fünf Jahre alten Sohn habe und von seiner 43 Jahre alten Freundin getrennt lebe. Im Rahmen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Abwägung hat das Kammergericht die gleichen Kriterien als maßgeblich angesehen, die auch der Senat seiner Abwägung zugrunde legt; es ist aber auf tatsächlicher Ebene davon ausgegangen, dass die über den dortigen Antragsteller berichteten Lebensumstände ungeeignet seien, ihn einem größeren Personenkreis erkennbar zu machen. Dies beurteilt der Senat für den Gegenstand der hier streitigen Berichterstattung aus den genannten Gründen anders. In einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts vom 2. Juli 2007 (AfP 2007, S. 376 ff.) hat dieses eine Berichterstattung über die Straftaten, die zur Verurteilung einer inzwischen ebenfalls aus der Strafhaft entlassenen ehemaligen "RAF"-Terroristin geführt hatten, als zulässig angesehen, in der deren Namen genannt und die mit Fotografien illustriert war, die aus der Zeit der Verhaftung der dortigen Antragstellerin stammten. Diese Entscheidung betraf damit einen anderen Fall als den vorliegenden, in dem nicht eine Berichterstattung über die Taten angegriffen ist, derentwegen die Klägerin verurteilt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf einer Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls.


Raben
Meyer
Weyhe

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 981/07, 04.07.2008

Rechtsgebiete

Presserecht