Die Zeitschrift "SUPERillu" sichert sich umfassend gegen Verwechslungsversuche ab

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 03. 2009


Aktenzeichen

33 O 8579/08


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen den Titeln „SUPERillu“ einerseits und den Titeln „illu mit Spaß“, „Meine Illu“, „Meine Illu Für eine schöne Zeit“ und/oder „Die neue Illu“ besteht zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG.

  2. Bei „SUPERillu“ handelt es sich um eine Zeitschrift mit einem bekannten Titel.

  3. Bereits die originäre Kennzeichnungskraft des Titels „SUPERillu“ ist zumindest durchschnittlich, da „illu“ keine gebräuchliche Abkürzung von „Illustrierte“ ist, sondern eine Wortschöpfung, die der angesprochene Verkehr allein mit dem klägerischen Titel in Verbindung bringt.

  4. Wegen der Bekanntheit des Titels ist die originäre Kennzeichenkraft noch gesteigert. Eine behauptete Schwächung durch Drittzeichen ist nicht zu erkennen.

  5. Angesichts der Warenidentität reicht der zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils bestehende Zeichenabstand nicht aus, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuräumen, da „illu“ in allen Zeichen der allein kennzeichenrechtlich relevante Bestandteil ist. Die weiteren Bestandteile ändern nichts daran, dass allein dieser Bestandteil das allein kennzeichenrechtliche Bedeutsame sämtlicher Titel ist. Da diese lediglich charakterisierend oder ausschmücken sind, achtet der Verkehr weniger auf die Unterschiede, sondern allein auf die allen Zeichen gemeinsame Besonderheit „illu“.

  6. Die Erstbegehungsgefahr besteht fort, obwohl die Titelschutzanzeige nicht mehr geeignet sein könne, eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme zu bewirken.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer geschäftsführenden Gesellschafter, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften mit dem Titel

    • "Illu mit Spaß",

    • "Meine Illu",

    • "Meine Illu Für eine Schöne Zeit" und / oder

    • "Die neue Illu"

    anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder bringen zu lassen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte auf Werktitel-, Marken- und Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsansprüche geltend im Hinblick auf per Titelschutzanzeiger durch die Beklagte gesicherte Zeitschriftentitel.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Tochterunternehmen des Medienkonzern ... . Die Beklagte betreibt ein in Konkurrenz zur Klägerin stehendes Verlagshaus und gehört zur ... Verlagsgruppe.

Die Konzernholding des Medienkonzerns ... ist Inhaberin verschiedener Marken mit dem Bestandteil "ILLU" mit Schutz für Zeitschriften - hinsichtlich derer auf Anlage K4 Bezug genommen wird -, u.a. der Wortmarke 290 03 56 "SUPER ILLU" mit einer Priorität vom 21.09.1994, der Wortmarke 395 09 427 "ILLU" mit einer Priorität vom 02.03.1995 und der weiteren Wortmarke Nr. 307 78 316 "ILLU" mit einer Priorität vom 30.11.2007.

Die Klägerin ist Herausgeberin des wöchentlich erscheinenden Magazins "SUPERillu", hinsichtlich dessen äußeren Erscheinungsbildes auf Anlage K5 Bezug genommen wird. Zuletzt erreichte die Zeitschrift eine verkaufte Auflage zwischen 472.000 und 526.000 Exemplaren und hat eine Reichweite von 2,64 Millionen Lesern.

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 307 60 563 "Meine illu Für eine schöne Zeit", angemeldet am 14.09.2007, eingetragen am 08.02.2008 mit Schutz unter anderem für Zeitschriften (Anlage B2):

Im "Titelschutzanzeiger" Nr. 860 vom 12.02.2008 ließ die Beklagte verdeckt für die Titel "Illu mit Spaß", "Meine Illu" und "Die neue Illu" Titelschutzanzeigen schalten (Anlagen K2, K3).

Eine daraufhin erfolgte Abmahnung blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, bei der von ihr schon seit Jahrzehnten herausgegebenen Zeitschrift "SUPERillu" handele es sich um eine sehr erfolgreiche Publikation und ein bekanntes Magazin, da sie eine Bekanntheit bei 37,28 Millionen Menschen der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland, also 57,5 % der Gesamtbevölkerung erreiche und in Ostdeutschland die "SUPERillu" 91,3 % der Menschen ab 14 Jahren kennten. Das Verhältnis der Leser zur "SUPERillu" sei sehr positiv geprägt, sie nähmen die Zeitschrift "nahezu liebevoll" als "Illu" wahr, wie die als Anlage K10 vorgelegten Leserbriefe belegten. Es könne demnach festgestellt werden, dass die Leser "SUPERillu" mit der Bezeichnung "Illu" gleichsetzten, was im übrigen auch eine im Februar 2008 durchgeführte Verkehrsbefragung bestätigt habe: Danach verstünden 69 % der Befragten die Bezeichnung "Illu" als Hinweis auf eine ganz bestimmte Zeitschrift, von denen 79 % die Zeitschrift "SUPERillu" genannt hätten.

Angesichts dessen handele es sich bei "SUPER ILLU" auch um eine bekannte Marke, wobei die Klägerin von der konzernrechtlich mit ihr verbundenen Markeninhaberin ermächtigt sei, im eigenen Namen Verletzungen gegen diese und die weiteren "Illu"-Marken geltend zu machen. Da der Bestandteil "SUPER" keine eigenständige kennzeichnende Bedeutung habe, stelle die Verwendung der Marke "SUPER ILLU" zugleich eine Benutzung der Marken "ILLU" dar.

Der Klägerin stünden daher Ansprüche aus Werktitel-, aus Marken- und zudem aus Wettbewerbsrecht gegen die Beklagte zu, wobei sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 erklärt hat, den Antrag primär auf Werktitelrecht, sekundär auf Markenrecht und höchst hilfsweise auf UWG zu stützen.

Bei den streitgegenständlichen Titeln bestehe Verwechslungsgefahr mit dem Werktitel der Klägerin, bei dem es sich um einen im Rechtssinne bekannten Titel handle, dessen Kennzeichnungskraft aufgrund der umfassenden Benutzung wesentlich gesteigert sei. Da von identischen Werkgattungen ausgegangen werden müsse und die streitgegenständlichen Titel wegen des jeweils einzig prägenden Bestandteils "Illu" mit dem klägerischen Titel nahezu identisch seien, sei Verwechslungsgefahr gegeben.

Daneben könne sich die Klägerin. auf Ansprüche aus den Klagemarken stützen, deren Verletzung durch die Nutzung der streitgegenständlichen Zeichen zu befürchten sei. Es drohe eine markenmäßige Benutzung der streitgegenständlichen Titel durch die Beklagte, die unmittelbar auf den Zeitschriften angebracht seien und daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden würden. Angesichts auch der den Klagemarken zuzusprechenden wesentlich gesteigerten Kennzeichnungskraft und der hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen sowie der gegebenen Produktidentität sei auch insoweit Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Unabhängig davon ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch aufgrund der vorliegenden Verletzung von §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG.

Die für sämtliche Ansprüche erforderliche Erstbegehungsgefahr liege aufgrund der Titelschutzanzeige sowie der Markenanmeldung vor.

Nachdem die Klägerin zunächst mit der Klageschrift vom 20.05.2008 beantragt hat, die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter den Bezeichnungen

  • Illu mit Spaß

  • Meine Illu

  • Die neue Illu

anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder bringen zu lassen, zu besitzen und / oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen" (Bl. 2 d.A.:),

sie mit Schriftsatz vom 28.10.2008 ihren Klageantrag dahingehend erweitert und umformuliert hat, dass eine Verurteilung begehrt wurde,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine oder mehrere Zeitschriften mit den Zeichen

  • Illu mit Spaß

  • Meine Illu

  • Meine Illu Für eine schöne Zeit und / oder

  • Die neue Illu

anzubieten, in Verkehr zu bringen und / oder bringen zu lassen sowie solche Zeitschriften zu besitzen und / oder die vorgenannten Bezeichnungen auf Zeitschriften anzubringen und / oder anbringen zu lassen" (Bl. 56 d.A.),

beantragt die Klägerin nunmehr:

Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff., 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an einem ihrer geschäftsführenden Gesellschafter, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften mit dem Titel

  • Illu mit Spaß,

  • Meine Illu,

  • Meine Illu Für eine schöne Zeit und/oder

  • Die neue Illu

anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte verneint das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Sie verweist darauf, dass sie bereits am 30.08.2007 - kurz vor der Anmeldung ihrer Marke "Meine Illu Für eine schöne Zeit" am 14.09.2007 - verdeckt eine Titelschutzanzeige im rundy Titelschutzjournal habe schalten lassen für die Titel "Meine Illu", "Die neue Illu", "Alles von heute" und "Alles im Trend" und dass bereits am 30.11.2007 von der Holding des klägerischen Konzerns acht Wortmarken mit dem Bestandteil "Illu" angemeldet worden seien. Von all den auf die Holding eingetragenen Marken werde jedoch allein das Kennzeichen "SUPERillu" als Titel genutzt.

Ein markenrechtlicher Anspruch bestehe nicht, denn die Klägerin könne sich bereits nicht auf den behaupteten Markenschutz berufen. So werde bestritten, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Markenrechte der Holding berechtigt. sei. Unabhängig davon seien die Markenanmeldungen am 30.11.2007 rechtsmissbräuchlich erfolgt, da sie ohne jegliche Benutzungsabsicht, sondern allein zur rechtsmissbräuchlichen Monopolisierung des Bestandteils "Illu" vorgenommen worden seien. Ohnehin sei aber der Begriff "Illu" eine gebräuchliche Abkürzung für "Illustrierte" und werde daher als Gattungsbezeichnung verstanden, so dass den Klagemarken absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 II MarkenG entgegenstünden. Die Wortmarke Nr. 395 09 427 "Illu" sei zudem löschungsreif wegen Verfalls, mit dem Zeichen "SUPERillu" werde diese Marke nicht rechtserhaltend benutzt.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitere aber auch an der fehlenden Gefahr einer markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Titel, die durch die Titelschutzanzeige gerade nicht begründet werde, da diese allein die Erstbegehungsgefahr einer titelmäßigen Benutzung begründe.

Auch Verwechslungsgefahr sei zu verneinen. Die klägerischen Kennzeichen verfügten nur über schwache Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die rein beschreibende Bedeutung des Bestandteils "Illu", wobei durch die Benutzung von Drittzeichen eine weitere Schwächung eingetreten sei. So werde bereits seit 1993 eine Zeitschrift unter dem Titel "Blitz Illu" (Anlage B5) vertrieben. Weiterhin existierten die Titel "Freizeit Illu" und "Illu der Frau" (Anlage B6), ferner eine Reihe weiterer eingetragener Marken mit dem Bestandteil "Illu" (Anlage B8) sowie entsprechende Domains (Anlage B7) Angesichts dieser schwachen Kennzeichnungskraft genügten die bestehenden Unterschiede in den gegenüberzustellenden Zeichen, wobei eine Gesamtschau vorzunehmen sei. Eine Verkürzung auf "Illu" sei nicht möglich. Zudem sei bei Presseerzeugnissen der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr aufgrund der Vielzahl von im Markt befindlicher Publikationen sehr genau hinsehe, um welches Produkt es sich jeweils handele, was zur Folge habe, dass bereits geringe Unterschiede wahrgenommen würden und einen ausreichenden Zeichenabstand begründen könnten.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide ebenso aus, einerseits wegen der beschreibenden Bedeutung des allein kollisionsbegründenden Zeichenbestandteils "Illu" und andererseits wegen der Gewöhnung des Verkehrs an unter Verwendung des Bestandteils "Illu" zusammengesetzte Zeitschriftentitel. Die zudem erforderliche Bekanntheit des klägerischen Titels sei ebenfalls nicht gegeben, da es sich bei der "SUPERillu" um ein stark regionales Produkt handele, welches in den alten Bundesländern nur eine geringe Nachfrage verzeichnen könne. Eine Publikation der Beklagten wäre nicht demselben Segment zuzuordnen wie die "SUPERillu", welche eine ostdeutsche Leserschaft anspreche.

Da auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien, sei die Klage unbegründet.

Die Klägerin hält demgegenüber an ihren Ansprüchen fest. Die von der Beklagten aufgestellten Vermutungen hinsichtlich einer Nutzung der angemeldeten Klagemarken seien unzutreffend, denn die Klägerin habe vor, in den nächsten Jahren mehrere Sonderpublikationen zum Haupttitel "SUPERillu" zu veröffentlichen, was in der Vergangenheit bereits mehrfach geschehen sei. Dabei könne sich die Klägerin vorstellen, diese Sonderpublikationen mit den angemeldeten Zeichen zu bezeichnen.

Das Bestreiten der Bekanntheit des Titels und der Marke "SUPERillu" sei unsubstantiiert. Die vorgetragene regionale Verteilung der Leserschaft habe auf die Bekanntheit keinen Einfluss angesichts der weiten Verbreitung und der umfassenden Berichterstattung. Die "Erotik"-Zeitschrift "Blitzillu" sei im üblichen Grosso-Handel nicht mehr erhältlich, so dass durch diese keine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarken bewirkt werde. Gegen andere die Klagemarken und -titel verletzende Zeichen gehe die Klägerin ebenfalls vor, so dass eine irgendwie geartete Verwässerung der klägerischen Zeichen nicht gegeben sei.

Die geltend gemachte Verwechslungsgefahr bestehe jedenfalls auf der Grundlage der zwischenzeitlich gefestigten "Thomson Life"-Rechtsprechung, da dem Bestandteil "Illu" zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2009 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch wegen einer drohenden Verletzung ihrer Werktitelrechte zu. Es kann demnach dahinstehen, ob sie ihren Anspruch auch auf Marken- und/oder Wettbewerbsrecht stützen kann.

I. Die Änderungen des zunächst mit Klageschrift vom 20.05.2008 und weiter mit Schriftsatz vom 28.10.2008 angekündigten Klageantrags sind gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, und zwar sowohl was die Erweiterung hinsichtlich der Verwendung des Zeichens "Meine Illu Für ein schöne Zeit" als auch die vorgenommenen Einschränkungen insbesondere in Bezug auf die mit dem Antrag angegriffenen Benutzungshandlungen anbelangt.

II. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags in der zuletzt gestellten Form bestehen nicht, da sich der beantragte Verbotsumfang aus dem Antrag eindeutig ergibt. Unschädlich ist, dass ein Unterlassen eines Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs" gefordert wird, auch soweit die Klage nicht auf Wettbewerbsrecht gestützt ist und nach geltendem UWG eine Wettbewerbshandlung nicht mehr erforderlich ist, denn es steht der Klägerin frei, auch ein weniger zu verlangen, als ihr tatsächlich zusteht - wobei faktisch angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses eine Einschränkung des Verbotsumfangs nicht gegeben sein dürfte.

III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 15 IV 1, 2, II, 5 I, III MarkenG .

1. Als Herausgeberin der Zeitschrift "SUPERillu" (vgl. das Impressum auf Seite 43 der als Anlage K5 vorgelegten Ausgabe des Magazins) steht der Klägerin ein Werktitelrecht gemäß § 5 I, III MarkenG an dem Titel "SUPERillu" zu.

2. Zwischen diesem Titel und den streitgegenständlichen Zeichen der Beklagten besteht zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Ir MarkenG.

a) Da Werktitel allerdings grundsätzlich lediglich der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk dienen sollen und sie häufig keinen Hinweis auf einen Hersteller oder den Inhaber des Werkes enthalten, sind sie in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2005, 264 ff, Rz. 29 - Das Telefon Sparbuch).

b) Sofern allerdings einem Werktitel zumindest auch eine herkunftshinweisende Funktion zukommt, ist ein solcher Titel auch gegen mittelbare Verwechslungsgefahr geschützt (Ströbele / Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 15 Rdnr. 81). Eine solche herkunftshinweisende Funktion kommt insbesondere bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften zu (a.a.O.). Da der klägerische Titel "SUPERillu" diese Anforderungen erfüllt, kommt eine Titelverletzung auch bei mittelbarer Verwechslungsgefahr in Betracht.

(i) Die von der Klägerin unter dem Titel "SUPERillu" herausgegebene Zeitschrift erscheint wöchentlich im gesamten Bundesgebiet.

(ii) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei ihr auch um eine bekannte Zeitschrift mit einem bekannten Titel. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unbehelflich.

(1) Die von der Klägerin vorgetragene wöchentliche Auflage wie die Reichweite sind unstreitig.

(2) Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Anlagenkonvolut K9 ergibt sich ferner, dass über die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift durch dritte Pressepublikationen umfangreich berichtet wird, und zwar wiederkehrend in den Jahren 1999 - 2007 in den verschiedensten Printmedien, wobei sowohl die Macher als auch die Aufmachung des Magazins wie auch die Zielgruppe in zum Teil umfangreichen Artikeln thematisiert wird. So wird bereits in der September-Ausgabe 1999 der "MAX" umfangreich unter dem Titel "SUPERMANN" über den Chefredakteur der Zeitschrift, den Inhaltswandel, die Auflagenstärke, aber auch die regionale Ausrichtung berichtet. Unter anderem wird darauf verwiesen, dass die SUPERillu in den neuen Bundesländern die größte Verbreitung habe - "vor Focus, Spiegel und Stern" (S. 108). Auch Tagesspiegel, FAZ und SZ berichteten über das klägerische Magazin, wobei sich die Berichterstattung im Jahr 2000 verstärkt auf das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle zehnjährige Bestehen konzentrierte. Berichte der Folgejahre haben vor allem die besondere Bedeutung der Zeitschrift für die Ost-Leserschaft zum Gegenstand (Der Spiegel 42 / 2004 spricht vom "Zentralorgan des Ostbewusstseins", Der Tagesspiegel vom 18.10.2003 titelt "Was von der Mauer übrig blieb" und schildert die unterschiedliche Verbreitung in Deutschland vertriebener Magazine). Nicht zuletzt diese unterschiedliche Akzeptanz der Zeitschrift innerhalb Deutschlands, getrennt nach Ost und West ist es, die von Medien in ganz Deutschland zum Thema gemacht wurde und so zur Bekanntheit der SUPERillu in ganz Deutschland beigetragen hat.

(3) Den Mitgliedern der erkennenden Kammer ist der klägerische Zeitschriftentitel auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit ein Begriff als die Zeitschrift aus den bzw. für die neuen Bundesländer(n).

(4) Den zudem aus Anlage K8 ersichtlichen Zahlen über die Bekanntheit des klägerischen Zeitschriftentitels setzt die Beklagte lediglich entgegen, dass diese auf eine starke regionale Verteilung zugunsten Ostdeutschlands hinweisen würden. Dies aber ändert an der Bekanntheit des Titels nichts.

(iii) Angesichts dieser Umstände kommt dem Titel "SUPERillu" herkunftshinweisende Funktion zu. Unerheblich ist dabei, ob der angesprochene Verkehr weiß, welchem konkreten Verlag der Titel zuzuordnen ist, denn wie bei einer Marke auch ist allein entscheidend, dass der Verkehr allein aufgrund der Verwendung des Zeichens annimmt, es handelt sich dabei um einen Hinweis auf ein bestimmtes, wenn auch unbekanntes (Verlags- )Unternehmen.

c) Der klägerische Titel verfügt über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.

(i) Bereits die originäre Kennzeichnungskraft des Titels "SUPERillu" ist zumindest durchschnittlich. Der Vortrag der Beklagten, dass der Zeichenbestandteil "Illu" als gebräuchliche Abkürzung für Illustrierte rein beschreibend und zudem wegen entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse schutzunfähig sei, überzeugt nicht, da "Illu" keine gebräuchliche Abkürzung von "Illustrierte" ist, sondern eine Wortschöpfung, die der angesprochene Verkehr allein mit dem klägerischen Titel in Verbindung bringt. Dies zu beurteilen, ist der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres möglich. Dass der Bestandteil "SUPER" kennzeichenrechtlich unbedeutend ist, schadet der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Gesamtbegriffs nicht.

(ii) Durch die oben unter lit. b) dargestellte Bekanntheit des Titels aufgrund seiner wöchentlichen Auflage und seiner Reichweite ist diese originäre Kennzeichnungskraft noch gesteigert. Unschädlich ist auch insoweit, dass der wesentliche Teil der Leserschaft des klägerischen Magazins aus Ostdeutschland kommt, da zum einen bereits die dortige Bekanntheit in einem erheblichen Teil Deutschlands dazu führt, dass eine kennzeichenrechtlich relevante Steigerung der Kennzeichnungskraft anzunehmen ist, und zum anderen durch die bereits erwähnte Berichterstattung durch Dritte über die "SUPERillu" auch zumindest eine derartige Bekanntheit des Titels gegeben ist, dass diese eine Steigerung der Kennzeichnungskraft bewirkt.

(iii) Die von der Beklagten behauptete Schwächung durch Drittzeichen ist nicht zu erkennen, da hinsichtlich keiner der von der Beklagten erwähnten Magazine, Webseiten oder Marken vorgetragen wurde, in welchem Umfang diese überhaupt auf dem Markt präsent sind und dazu führen würden, dass dem angesprochenen Verkehr weitere Titel mit dem Bestandteil "illu" in kennzeichenrechtlich relevantem Umfang begegneten. So ist etwa das Porno-Magazin "Blitzillu" offensichtlich ein solches, welches allenfalls unter dem Ladentisch bzw. in einschlägigen Geschäften erhältlich ist und demnach gänzlich andere Käufergruppen anspricht als das klägerische Magazin. Welche Bedeutung die anderen genannten Titel haben sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

d) Angesichts der bestehenden Warenidentität reicht der zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils bestehende Zeichenabstand nicht aus, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuräumen.

(i) Sowohl im klägerischen Zeitschriftentitel als auch in den angegriffenen Zeichen ist "Illu" der allein kennzeichenrechtlich relevante Bestandteil. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr beim Kauf von Presseerzeugnissen aufgrund der Vielzahl der am Markt angebotenen Titel besonders auf Unterschiede achtet. Gleichwohl wird ihm vorliegend bei sämtlichen Zeichen vornehmlich der Bestandteil "ILLU" auffallen, der gerade keine gebräuchliche Abkürzung ist, sondern sich als ungewöhnliche Kennzeichnung eines Verlagserzeugnisses darstellt und dessen Kennzeichnungskraft zusätzlich durch die erhebliche Bekanntheit des klägerischen Titels gesteigert ist. Die Bestandteile "SUPER" einerseits und "mit Spaß", "Meine", "Die neue" oder auch "Für eine schöne Zeit" andererseits ändern nichts daran, dass allein der Bestanteil "ILLU" aufgrund seiner Originalität das allein kennzeichenrechtlich Bedeutsame sämtlicher Titel ist. Da die sonstigen Bestandteile jeweils den Begriff "ILLU" lediglich charakterisieren oder ausschmücken, achtet der angesprochene Verkehr weniger auf die bestehenden Unterschiede, sondern allein auf die allen Zeichen gemeinsame Besonderheit "ILLU".

(ii) Zumindest angesichts der bereits dargestellten Bekanntheit des klägerischen Titels stellt der Verkehr über den Bestandteil "ILLU" eine Verbindung zwischen sämtlichen Titeln dergestalt her, dass er sie ein und demselben Verwender dieser Wortschöpfung "Illu" zuordnen wird und daher davon ausgehen wird, dass sämtliche weiteren Publikationen unter Verwendung der hier streitgegenständlichen Zeichen als Titel mit dem Bestandteil "Illu" aus dem gleichen Haus stammen, wie die seit Jahrzehnten auf dem Markt erscheinende "SUPERillu". Eine Verwechslungsgefahr ist demnach gegeben.

3. Da aufgrund der Markenanmeldung sowie der streitgegenständlichen Titelschutzanzeige der Beklagten eine Gefahr einer Benutzung dieser Titel und damit eine Beeinträchtigung des klägerischen Titels droht, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 15 IV MarkenG zu. Warum - wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2009 vorträgt - sich die Erstbegehungsgefahr zwischenzeitlich erledigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, dass die Titelschutzanzeige selbst nicht mehr geeignet ist, eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme auf den Zeitpunkt der Titelschutzanzeige zu bewirken. Auf den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr hat dies jedoch keinen Einfluss.

IV. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Kostenquotelung zu Lasten der Klägerin war gemäß §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO nicht veranlasst, da die vorgenommenen Änderungen der Klage als kostenrechtlich geringwertig anzusehen sind und auch die Umstellung der Prüfungsreihenfolge der zur Anspruchsgrundlage gestellten Rechtspositionen sich nicht zugunsten der Beklagten auswirkt.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.


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Rechtsgebiete

Markenrecht