Summierung einer Vielzahl von übernommenen Einzelelementen einer Zeitschrift
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
10. 10. 2008
Aktenzeichen
33 O 17380/08
Den Antragsgegnern wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer,
hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) zu vollziehen am Vorstand,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890ZPO
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für die Zeitschrift ... mit der Aussage zu werben,
"Die beste '...' ist nichts gegen '...';"
in der Zeitschrift ...
a) eine Rubrik "Top Ten" zu veröffentlichen, wenn dies wie aus der mit diesem Beschluss verbundenen Anlage 1 ersichtlich, geschieht;
und zugleich
b) eine Rubrik "StyleGuide" zu veröffentlichen, wenn dies wie aus der mit diesem Beschluss verbundenen Anlage 2 ersichtlich, geschieht;
und zugleich
c) eine Rubrik "Technik" zu veröffentlichen, wenn dies wie aus der mit diesem Beschluss verbundenen Anlage 3 ersichtlich, geschieht.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Der Kammer lagen die Schutzschriften vom 17.9.2008 (Az.: O 0H 16209/08 und O 0H 16344/08) vor. Sie führten nicht zu einem anderen Ergebnis.
Pecher
Vors. Richterin am LG
Dr. Heister
Richterin am LG
Dr. Zigann
Richter am LG
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