Kollision von unwirksamer und wirksamer Renovierungsklausel
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
18. 11. 2008
Aktenzeichen
VIII ZR 73/08
Gründe:
Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der
Revision besteht jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils er
gangenen Senatsrechtsprechung nicht mehr. Der Senat hat die Wirksamkeit
einer Renovierungs- oder Vornahmeklausel bereits mehrfach bejah,~e~
der Mietvertrag daneben eine unwirksame QuotenabgeltungsklauseL.enthielL
(Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, vom
26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 und vom 5. März 2008
-VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438). Im Senatsurteil vom 18. Juni 2008 schließ
lich (VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472) hat der Senat ausdrücklich ausgespro
chen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit
der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt (aaO, Tz. 14). Daran hält der
Senat fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsge
richt die Vornahmeklausel in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung
für wirksam gehalten hat. Die Vornahmeklausel ist auch nicht, wie die Revision
meint, deshalb unwirksam, weil die Mietwohnung bei Mietbeginn unrenoviert war. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Vornahmeklauseln, mit
- wie hier - flexiblen Renovierungsfristen auch bei unrenoviert überlassenen
Wohnungen wirksam sind (Senatsurteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03,
NJW 2004, 2087, vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, vom
20. Oktober 2004 -VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50, und vom 9. März 2005
- VIII ZR 17/04, NJW 2005, 1426). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt kei
ne andere Beurteilung.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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