Abwesenheit des Geschäftsführers bei Abmahnung
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
17. 02. 2009
Aktenzeichen
4 W 59/08
Auszüge aus den Gründen:
I.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg ist begründet.
1. Die Entscheidung über den (isolierten) Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 I S. 1 i.V.m. § 99 II ZPO analog anfechtbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 925 ZPO, Rdnr. 11, m.w.N.). Der Beschwerdewert, der sich aus den von dem Antragsteller nach der Entscheidung des Landgerichts zu tragenden Anwalts- und Gerichtsgebühren errechnet, ist erreicht (§ 567 II ZPO).
Dass das Landgericht, da die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht worden ist, über die Abhilfe nicht entschieden hat, hindert eine Entscheidung über die Beschwerde nicht (BGH ZIP 2007, 188).
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht vorliegen.
Grundsätzlich ist zwar § 93 ZPO in den Fällen eines isolierten Kostenwiderspruchs gegen die Beschlussverfügung analog anwendbar, jedoch liegen die Voraussetzungen nicht vor.
a) Mit ihrem isolierten Kostenwiderspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe sich innerhalb angemessener Frist am 14.08.2008 der begehrten Unterlassung unterworfen. Der Antragsteller habe eine unangemessen kurze Frist auf den 07.08.2008 gesetzt gehabt und sofort nach deren Ablauf die einstweilige Verfügung beantragt, so dass ihr eine Klaglosstellung verwehrt gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen anerkennt die Antragsgegnerin indirekt auch den Hauptsacheanspruch und verzichtet auf ihre Rechte aus § 927 ZPO (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 UWG; Rdnr. 3.42), so dass eine Anwendung des § 93 ZPO analog grundsätzlich in Betracht kommt.
Dieser Auslegung steht auch der ausdrückliche Vorbehalt ihrer Rechte aus §§ 936, 927 ZPO nicht entgegen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.).
b) Dennoch sind der Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, weil sie die Unterwerfungserklärung nicht innerhalb angemessener Frist abgegeben hat und deshalb für den Antragsteller Anlass zur Klageerhebung bestand.
i) Welche Abmahnfrist, innerhalb derer der Schuldner des Unterlassungsanspruchs zur Vermeidung einer Klage reagieren kann, als angemessen anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei die dem Schuldner ab Zugang der Abmahnung verbleibende Zeit maßgeblich ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG, Rdnr. 1.19). Kriterium für die Angemessenheit ist insbesondere die Dringlichkeit der Sache, die wesentlich von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41, Rdnr. 17).
Da, wie der Antragsteller unbestritten vorgetragen hat, die Werbung jeweils Tageszeitungen mit großer Auflage beigelegt war und die Antragsgegnerin noch am 05.08.2008 nach Zugang der Abmahnung ihr Werbematerial über die BILD-Zeitung verbreitet hat, liegt ein erheblicher Verstoß vor, der entsprechend zügig zu unterbinden war. Wenn unter diesen Umständen nicht schon die seit dem Zugang am 04.08.2008 verbleibenden 3 Tage als angemessen zu betrachten sind, so wäre allenfalls eine angemessene Frist von einer Woche, also bis zum 11.08.2008 in Lauf gesetzt worden (BGH GRUR 1990, 381; Bornkamm/Köhler/Hefermehl, a.a.O., § 12 UWG, Rdnr. 1.20 f., m.w.N.).
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragstellervertreter bereits seit dem 08.07.2008 Kenntnis von den einen Wettbewerbsverstoß begründenden Tatsachen hatte und ihm auch die Verantwortliche bekannt war. Dass der Antragsteller die Abmahnung dennoch erst am 31.07.2008 formulieren ließ, widerlegt die Dringlichkeitsvermutung nicht. Zutreffend ist zwar, dass ein Gläubiger, der sich auf die besondere Dringlichkeit zur Begründung einer kurzen Frist beruft, selbst entsprechend zügig reagieren muss (OLG Frankfurt WRP 1996, 1194). Jedoch kann dem Antragsteller vorliegend ein zu zögerliches Verhalten nicht entgegengehalten werden. So hat die Antragsgegnerin mit ihrem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch nämlich nicht nur den Verfügungsanspruch anerkannt, sondern auch den Verfügungsgrund, also die Geltung der Dringlichkeitsvermutung. Ihr ist, da sie an dieses Anerkenntnis gebunden ist, deshalb auch im Rahmen der Kostenbeschwerde verwehrt, geltend zu machen, die Sache sei nicht dringlich gewesen (OLG Hamburg WRP 1996, 442).
Daneben hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung (unbestritten) vorgetragen, der Antragstellervertreter habe den Verein erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen, also erst nach dem 28.07.2008 informiert, worauf dieser unmittelbar beauftragt worden sei. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem Antragsteller das schon am 08.07.2008 erlangte Wissen seines Bevollmächtigten - nach allgemeinen Grundsätzen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 UWG, Rdnr. 1.27) oder weil dieser ausdrücklich als Wissensvertreter bestellt war (KG GRUR-RR 2006, 374) - zuzurechnen ist, kann dem Antragsteller der Zeitablauf seit Anfang Juli 2008 bis zur Abmahnung vom 31.07.2008 nicht entgegengehalten werden.
ii. Der Antragsteller war auch nicht gehalten, der Antragsgegnerin die erbetene Fristverlängerung bis zum 14.08.2008 zu gewähren. Dabei kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Antragsgegnerin tatsächlich längere Zeit nicht zu erreichen war. Er hatte nämlich für den Zeitraum seiner Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb eines Zeitraums von einer Woche dringende Entscheidungen von einem Vertreter vor Ort oder von ihm selbst getroffen werden können. Da die Antragsgegnerin in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig ist, muss sie jederzeit mit wettbewerbsrechtlichen Begehren rechnen, so dass sie entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat. Dazu ist ihr ohne weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden kann.
Eine Fristverlängerung wäre dem Antragsteller deshalb allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dieser anhand der Stellungnahme des gegnerischen Bevollmächtigten damit rechnen durfte, dass in der Zwischenzeit, weil dieser den Unterlassungsanspruch grundsätzlich für berechtigt hielt, keine weiteren Werbeaktionen laufen würden. Da dieser aber sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel gezogen hat als auch die Begründetheit des Anspruchs für zumindest "unklar" hielt, blieb das Interesse des Antragstellers an einer zügigen Regelung vorrangig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 574 II ZPO).
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