Stornogebühren bei Hotelzimmern der Luxusklasse

Gericht

LG Nürnberg-Fürth


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

29. 06. 2007


Aktenzeichen

19 S 4497/06


Tenor

  1. Auf die Berufung des Bekl. wird das Endurteil des AG Erlangen vom 25.4.2006 – Az. 5 C 1828/05 – abgeändert.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Die Kl. hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – zu tragen.

    Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.


BESCHLUSS:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.824,– EUR.

Entscheidungsgründe


GRÜNDE:

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Der Bekl. und Berufungskläger beantragt, das Endurteil des AG Erlangen vom 25.4.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin durch einen ersuchten Richter.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des AG Dippoldiswalde vom 24.4.2007 verwiesen (Bl. 136/137 d.A.).


II.

1.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kl. stehen Stornogebühren nicht zu. Sie trägt selbst vor, es sei vereinbart gewesen, dass im Fall eines anderweitigen Verkaufs der Zimmerkategorie „Grand Deluxe“ keine Berechnung von Stornierungskosten erfolgt. Unstreitig waren in der Nacht vom 14. auf den 15.5.2004 alle Zimmer dieser Kategorie belegt. Ob dies auch in der folgenden Nacht der Fall war, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Weder die in 1. Instanz vernommene Zeugin Marlene noch die vom AG Dippoldiswalde vernommene Zeugin konnten hierzu sichere Angaben machen. Die von der Zeugin übergebene Belegungsaufstellung weist nur aus, dass in dieser Nacht freie Zimmer vorhanden waren. Ob dies auch für die Luxusklasse zutraf, ist der Aufstellung nicht zu entnehmen. Aus den Ausführungen der Zeugin- zum „Upgrading“ lassen sich Schlüsse auf die Belegung der „Grand Deluxe-Zimmer“ zum regulären Preis in der fraglichen Nacht nicht ziehen.

Dieses „non-liquet“ geht zu Lasten der Kl.. Die Zimmerbelegung hat sich in ihrer ausschließlichen Einfluss-Sphäre abgespielt. Sie hat folglich die maßgeblichen Tatsachen zu beweisen (Thomas/Putzo, Rdnr. 25 vor § 284 ZPO).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf analoger Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe i.S. des § 542 II ZPO nicht gegeben sind.


Dr. Caspar
Vors. Richter am LG

Weber
Richter am LG

Dr. Wachauf
Richter am LG

Vorinstanzen

AG Erlangen, 5 C 1828/05

Rechtsgebiete

Reiserecht