Zwei Einzelzimmer statt der gebuchten zwei Doppelzimmer; Schimmel und lose Leitungen im Bad

Gericht

LG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

23. 05. 2007


Aktenzeichen

4 O 526/05


Tenor


Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.064,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 324,70 € seit dem 23.8.2005, aus einem Betrag von 616,00 € seit dem 24.8.2005 und aus einem Betrag von 123,48 € seit dem 19.1.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Im März 2005 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann einen Reise für den Zeitraum 28.6.-12.7.2005 bei der Beklagten ins Hotel nach in Griechenland für insgesamt 1.780,00 €. Darin enthalten waren 259,00 € für einen Mietwagen, 32,00 € Flugaufpreis und 26,00 € Kerosinzuschlag sowie 73,00 € Reiserücktrittskostenversicherung. Auf der „Rechnung und Bestätigung“, die die Beklagte ausstellte, ist der Text „2 DZ=EZ“ enthalten. Für die Buchung von Doppelzimmern als Einzelzimmer fiel ein Zuschlag von insgesamt 224,00 € an.

Im Katalog der Beklagten ist bei der Beschreibung des Hotels aufgeführt: „Sie wohnen: In großzügigen Doppelzimmern (ca. 24 qm).... Einzelzimmer sind von ähnlicher Ausstattung.“

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in den Zimmern 124 A und 204 A des Hotels untergebracht. Es handelte sich dabei um jeweils 10,8 m2 große Einzelzimmer, die in zwei verschiedenen Gebäudekomplexen lagen. Die Zimmer waren von den angrenzenden Nebenzimmern durch eine Fertigwand ohne Schalldämmung getrennt.

Die Klägerin beanstandete die Zimmer unmittelbar nach der Ankunft an der Hotelrezeption und verständigte auch ihr Reisebüro, das eine Reklamation bei der Beklagten veranlasste. Am Abend des Ankunftstages monierte sie die Zimmer gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten. Diese versprach der Klägerin, sich um neue Zimmer zu kümmern. Dies blieb erfolglos.

Am 2.7.2005 forderte die Klägerin die Beklagte per Fax auf, die Mängel im Zimmer sofort zu beseitigen. Mit Schreiben vom 4.7.2005 teilte die Beklagte ihr, dass laut Reisebestätigung zwei Dopperlzimmer zur Alleinbenutzung gebucht waren; die Beklagte lehnte gleichzeitig eine Mangelbeseitigung unter Hinweis darauf, dass ihr dies nicht möglich sei, ab.

Am 20.7.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises auf.

Der Ehemann der Klägerin trat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte am 28.7.2005 an die Klägerin ab; diese nahm die Abtretung an.

Am 3.8.2005 machte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten eine komplette Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.108,00 € geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 23.8.2005 auf. Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 26.8.2005 einen Scheck über 170,00 €.

Die Klägerin behauptet, in den Badezimmern seien Schimmelflecken gewesen. Ferner seien die Elektroinstallationen in einem bedenklichen Zustand und die Steckdosen unbrauchbar gewesen, Kabel hätten lose aus der Wand gehangen. Der Balkon sei ebenfalls sehr klein und in einem schlechten Zustand gewesen.

Die Klägerin behauptet weiter, der Nutzen der Reise sei vollkommen aufgehoben gewesen. Insoweit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihr und ihrem Ehemann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe. Ihrem Ehemann stünden pro Tag 150,00 € zu, da er ein Nettoeinkommen von 7.035,00 € habe. Ihr selbst stünden pro Tag 72,00 € Schadensersatz zu.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.409,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit 24.8.2005 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr-Anteil in Höhe von 326,25 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Hellhörigkeit der Zimmer sei bauweisebedingt. In den Bädern seien auch keine Schimmel-, sondern nur Stockflecken gewesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2007, Blatt 87-91 der Akte, und auf die schriftliche Zeugenaussage, Blatt 103-105 der Akte, verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 324,70 € aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

a)

Zwischen den Parteien besteht ein Reisevertrag.

b)

Die Reise war mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Danach ist die Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert.

aa)

Der Reise fehlte eine zugesicherte Eigenschaft, da der Klägerin und ihrem Ehemann anstelle von zwei Doppelzimmern nur zwei Einzelzimmer – noch dazu in unterschiedlichen Gebäudekomplexen – zur Verfügung gestellt wurden.

Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben. Hierzu zählen zum Beispiel Hotellage, Zimmerausstattung, Verpflegung, Hoteleinrichtungen, Zielort und dessen Umgebung sowie Beförderungsmittel (Bamberger/Roth/Geib, Beck'scher Online-Kommentar, Stand, 1.9.2006, § 651 c Rn. 11). Die Nutzung von Doppelzimmern als Einzelzimmer stellt eine solche Eigenschaft dar. Sie war auch zugesichert dadurch, dass die Nutzung von Doppelzimmern als Einzelzimmer ausdrücklich in der Reisebestätigung der Beklagten erschien. Eine Eigenschaft ist zugesichert, wenn der Reisende das Verhalten des Reiseveranstalters oder des für diesen handelnden Mitarbeiters bzw. des Reisebüros nach Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass die Eigenschaft als verbindlicher Vertragsbestandteil gewollt ist; dies kann ohne weiteres hinsichtlich der in der Reisebestätigung getätigten Angaben angenommen werden.

bb)

Die Reise war darüber hinaus mit einem Fehler behaftet, da die Zimmer im Bad mit Schimmel befallen waren, elektronische Leitungen aus den Wänden hingen und Steckdosen lose waren.

Ein Fehler liegt vor, wenn die Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht bzw. dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen wurden, wenn der vorliegende Zustand von demjenigen abweicht, den ein Durchschnittsreisender erwartet (Bamberger/Roth/Geib, Beck'scher Online-Kommentar, Stand, 1.9.2006, § 651 c Rn. 5). Hier wurden von den Parteien keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der sanitären Einrichtungen und der Elektroausstattung des Zimmers getroffen, so dass es auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Reisenden zu diesen Punkten ankommt. Ein Durchschnittsreisender geht aber davon aus, dass das Badezimmer schimmelfrei ist, dass keine Elektrokabel lose aus der Wand hängen und Steckdosen fest sind. Dass im Bad Schimmel vorhanden war und Kabel lose aus der Wand hingen bzw. Steckdosen lose waren, steht nach der Aussage des Zeugen und aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Fotos (Anlage 7) fest. Dieser Reisemangel hat sich für die Klägerin auch ausgewirkt; sie und ihr Ehemann mussten die schimmeligen Bäder benutzen und das Zimmer mit den losen Elektroinstallationen bewohnen.

cc)

Dagegen stellen die Größe der Zimmer, die Hellhörigkeit sowie der Zustand des Balkons und seine Größe keine Fehler dar; es war insofern auch kein bestimmter Zustand von der Beklagten zugesichert.

Zwar ist im Katalog der Beklagten erwähnt, dass die Reisenden in großzügigen Doppelzimmern (ca. 24 qm) wohnen und dass Einzelzimmer von ähnlicher Ausstattung seien. In der bloßen Katalogbeschreibung als solcher ist jedoch nicht immer eine Zusicherung zu sehen (Bamberger/Roth/Geib, Beck'scher Online-Kommentar, Stand, 1.9.2006, § 651 c Rn. 15). Keine Zusicherung stellen beispielsweise allgemein gehaltene Angaben („geräumiges Zimmer“) dar (Bamberger/Roth/Geib, Beck'scher Online-Kommentar, Stand, 1.9.2006, § 651 c Rn. 15). Eine „ähnliche Ausstattung“ von Einzelzimmern im Vergleich zu Doppelzimmern bedeutet indes auch nicht, dass auch Einzelzimmer ca. 24 qm groß sind, sondern nur, dass sie den Doppelzimmern vergleichbar sind, was streng mathematisch betrachtet bedeutete, dass sie ca. 12 qm groß sind. Die Zimmergröße von 10,8 qm bewegt sich daher noch im Rahmen der normalen Abweichung.

Auch die Hellhörigkeit der Zimmer stellt keinen Mangel dar. Insofern war von der Beklagten nichts Konkretes zugesichert. Dass in einem Urlaubshotel in Griechenland nicht eine so feste und schallgeschützte Bauweise vorzufinden ist, wie der Reisende es von seinem Wohnhaus kennt, ist auch allgemein bekannt.

Die Größe des Balkons sowie sein Zustand stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Eine konkrete Zusicherung gibt es hierzu nicht. Auch ein Fehler liegt insofern nicht vor. Der Balkon war zwar relativ klein, er bot jedoch ausreichend Platz für einen Tisch und einen Stuhl; da er zu einem Einzelzimmer gehörte, war dies ausreichend. Dass ein Balkon moosig und schimmelig war, wie der Zeuge aussagte und wie auch aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ersichtlich ist, ist zwar nicht angenehm, da es sich dabei jedoch nicht um einen hygienisch sensiblen Bereich wie etwa das Bad handelt, führt dies nicht zu einer Nutzungsbeeinträchtigung.

c)

Die Klägerin hat diese Mängel der Beklagten bzw. der Reiseleiterin der Beklagten vor Ort auch noch am Abend der Ankunft angezeigt. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen fest.

d)

Aufgrund der vorliegenden Mängel mindert sich der Reisepreis um 30 %.

Bei der Minderung ist die Vergütung gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln.

Hier erscheint bei einer Würdigung der gesamten Umstände nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 30 % angemessen. Dabei ist eine Minderungsquote von 25 % für die fehlenden Doppelzimmer und von insgesamt 5 % für die losen, aus der Wand hängenden Kabel und Steckdosen sowie für den Schimmelbefall im Bad angesetzt worden.

Dies beruht auf den Überlegungen, dass es für die Klägerin und ihren Ehemann zwar eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellte, anstelle der zwei zur Alleinbenutzung gebuchten Doppelzimmer nun jeweils nur ein Einzelzimmer zur Verfügung zu haben. Sie konnten sich aufgrund der damit verbundenen geringeren Zimmer- und Bettgröße nicht mehr angenehm beide in dem Zimmer aufhalten und auch nicht bequem in einem Bett schlafen. Diese Beeinträchtigungen sind insgesamt mit 25 % anzusetzen, da sie den restlichen Urlaub nicht betrafen; die Klägerin und ihr Ehemann konnten weiterhin den Tag draußen oder in den übrigen Hoteleinrichtungen gemeinsam verbringen. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, sind gerade zwei Zimmer gebucht worden, damit sie und ihr Ehemann auch getrennt schlafen konnten, da beide schnarchen.

Für den Schimmelbefall des Bades und die losen Kabel und die heraushängende Steckdose ist eine Minderungsquote von insgesamt 5 % angesetzt worden. Dem liegen die Erwägungen zugrunde, dass einerseits Schimmel im Bad aufgrund der mit einem Badezimmer besonders verbundenen Hygieneerwartungen eine Beeinträchtigung darstellt, andererseits Schimmel in bzw. am Duschbecken aber dadurch begegnet werden kann, dass man beispielsweise Badeschuhe anzieht oder die schimmelbefallenen Stellen nicht mit nackten Füssen betritt. Die losen Kabel und die heraushängende Steckdose bergen zwar eine gewisse Gefahr in sich, der aber, wenn die Problematik bekannt ist, auf recht einfache Weise durch Wahrung eines ausreichenden Abstands begegnet werden kann.

Bei der Minderung ist der Gesamtreisepreis zugrunde zu legen, wobei zusätzliche Vergütungen für abgeschlossene Versicherungen, Flugaufpreise etc. nicht zu berücksichtigen sind. Dies führt hier zu einer Minderung um 494,70 € (30 % von 1.649,00 €).

e)

Die Klägerin hat den Anspruch auch innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

f)

In Höhe von 170,00 € ist der Anspruch erloschen gemäß § 362 BGB durch die Hingabe eines Schecks in dieser Höhe durch die Beklagte an die Klägerin.

g)

Die Klägerin musste die Reise auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kündigen. Die Minderung gibt dem Reisenden gerade das Recht, die Reise – so wie sie ihm vom Reiseveranstalter vor Ort angeboten wird – durchzuführen und dann wegen eventueller Mängel später den Reisepreis entsprechend zu mindern.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 324,70 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 23.8.2005. Die Klägerin selbst hatte die Beklagte bereits am 20.7.2005 zur Rückzahlung des Reisepreises bis zum 28.7.2005 aufgefordert, so dass die Beklagte sich insoweit jedenfalls am 23.8.2005 in Verzug befand.

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 616,00 € aus § 651 f Abs. 2 BGB.

a)

Die Reise wurde erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist bei einer Minderungsquote wie hier von 30 % gegeben. Zwar verlangte die früher herrschende Meinung eine Minderung von mindestens 50 %, um die Erheblichkeit der Beeinträchtigung bejahen zu können. Nach dem Leitner-Urteil des EuGH vom 12.02.2002 (NJW 2002, 1255) ist § 651 f Abs. 2 BGB unter Beachtung von Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990 jedoch dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass bereits unter der 50%-Grenze liegende Minderungen für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichen (LG Duisburg, 12 S 80/04, Urteil vom 21.4.2005). Allerdings kann nicht jegliche Beeinträchtigung der Reise den Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB begründen (so jedoch Tonner/Lindner, NJW 2002, 1475, 1476). Um der Tatbestandsvoraussetzung „erheblich“ einen Geltungsbereich zuzuordnen, bedarf es daher weiterhin einer gewissen, nicht gänzlich unbedeutenden Beeinträchtigung, da sonst jedweder kleinste Mangel zu einem Schadensersatzanspruch – sei es auch nur in geringer Höhe – führen würde. Ein Schadensersatzanspruch setzt aber grundsätzlich eine – über die mit der Minderung bereits abgegoltene – Beeinträchtigung der gesamten Reise voraus. Dies ist indes nur gegeben, wenn es sich um einen bedeutsameren Mangel handelt. Allein ein gering einzustufender Mangel – wie beispielsweise der hier gegebene Schimmel in bzw. um das Duschbecken – würde noch nicht zu einer Beeinträchtigung der gesamten Reise führen. Bei wesentlicheren Mängeln – wie hier beispielsweise die Zuordnung von zwei Einzelzimmern statt zwei Doppelzimmern – ist dies jedoch der Fall; durch solche Beeinträchtigungen kann der Reisende in seiner gesamten Erholung gestört sein. In einem solchen Fall dient der Schadensersatz gerade einer Kompensation der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Vor diesem Hintergrund soll die „Erheblichkeitsgrenze“ bei 25 % liegen (LG Duisburg, 12 S 80/04, Urteil vom 21.4.2005). Dem ist insofern zuzustimmen, als dass jedenfalls bei der hier vorliegenden Minderungsquote von 30 % die Erheblichkeit zu bejahen sein wird.

b)

Als Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit steht der Klägerin daher für sich und ihren Ehemann – insoweit aus abgetretenem Recht – ein Betrag von 616,00 € zu.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist das Einkommen des Reisenden allein kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung (BGH NJW 2005, 1047, 1049). Es sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls anzusetzen. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht bei einer Minderungsquote von 30 % einen pauschalen Tagessatz von 22,00 € pro Person für angemessen.

Der Ehemann der Klägerin konnte dieser auch seinen Anspruch gegen die Beklagte wirksam abtreten. Zwar ist der Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB ein höchstpersönlicher Anspruch, den jedes mitreisende Familienmitglied nur selbst geltend machen kann. Dies schließt jedoch eine Abtretung nicht aus (vgl. auch OLG Düsseldorf, I-18 U 230/02, Urteil vom 18.6.2003).

c)

Da der Anspurch bereits vor der Geltendmachung gegenüber der Beklagten abgetreten wurde, hat die Klägerin den ihr abgetretenen Anspruch ihres Ehemanns und ihren eigenen Anspruch gegenüber der Beklagten auch rechtzeitig, innerhalb der Frist des § 651 g BGB, geltend gemacht.

4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 616,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, allerdings erst seit dem 24.8.2005, da die Beklagte zur Zahlung des Schadensersatzes durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 23.8.2005 aufgefordert wurde, so dass sie sich ab dem 24.8.2005 in Verzug befand.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des nicht-anrechenbaren Anteils der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in Verzug mit der Rückzahlung des Reisepreises, da die Klägerin sie mit Schreiben vom 20.7.2005 selbst zur Rückzahlung bis zum 28.7.2005 aufgefordert hatte. Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe des Betrags, den die Klägerin für eine Beratung über die ihr zustehenden Minderungsansprüche hätte aufwenden müssen, denn hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs befand die Beklagte sich nicht in Verzug (s.o.). Dies wäre bei einem Streitwert von 1.649,00 € (s.o.) – unter Zugrundelegung des der Beratung bedürftigen gesamten Reisepreises – eine 0,65-Gebühr von 86,45 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer, d.h. insgesamt 123,48 €.

6.

Für den Betrag von 123,48 € steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 18.1.2006, aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


III.

Der Streitwert wird auf 6.409,00 € festgesetzt.

Rechtsgebiete

Reiserecht