Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Osterfeuers
Gericht
OLG Hamm
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
21. 11. 1997
Aktenzeichen
9 U 94/97
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 16. 4. 1995 in A... . Der Beklagte veranstaltete dort das alljährlich stattfindende Osterfeuer. Gegen 18 Uhr begab sich der Kläger mit Freunden zu diesem Platz, um das Osterfeuer anzusehen. Er trank während der Veranstaltung etwa zwei bis drei Flaschen Bier zu je 0,3 l. Gegen 23 Uhr war das Osterkreuz abgebrannt. Es wurde aus der Vertiefung in der Mitte der kreisförmigen Feuerstelle herausgenommen und auf den Boden gelegt. Danach befand sich auf der Feuerstelle noch heiße Glut. Etwa zu dieser Zeit stand der Kläger von seinem Platz auf. Er ging auf die Feuerstelle zu und geriet dort in die Vertiefung, in der das Osterkreuz gestanden hatte. Einer der Zuschauer zog ihn aus diesem Loch wieder heraus. Der Kläger hat behauptet: Er habe zum Ausgang des Osterfeuerplatzes gehen wollen. Auf dem Weg dorthin habe sich die Feuerstelle mit dem Loch befunden. Diese sei nicht abgesichert gewesen. Aufsichtspersonen seien nicht anwesend gewesen. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei es absolut dunkel gewesen. Er habe auf seinem Gang das Loch übersehen. Bei dem Sturz in die Glut habe er erhebliche Brandverletzungen erlitten. Die Beweglichkeit der linken Hand sei stark vermindert. Folgeschäden seien zu erwarten. Außerdem sei er bei seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Der Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger habe sich in Selbsttötungsabsicht vorsätzlich in die Feuerstelle begeben. Dieser Bereich und die Vertiefung in der Mitte seien nicht zu übersehen gewesen. Die heiße Glut habe ein helles Licht ausgestrahlt. Der Durchmesser der kreisförmigen Feuerstelle habe 10 bis 20 m betragen. Vor dem Sturz müsse der Kläger etwa 5 bis 6 m über den Glutteppich gegangen sein. Dazu bedürfe es einer erheblichen Überwindung. Der eingeschlagene Weg habe nicht zum Ausgang geführt. Außerdem habe der Kläger dem Polizeibeamten P... erklärt, es habe sich um eine Wette gehandelt. Im übrigen habe er - der Beklagte - Feuerwachen aufgestellt. Zu den Aufgaben dieser Personen habe es auch gehört, Zuschauer vor dem Betreten der Feuerstelle zu warnen.
Das LG hat neun Zeugen vernommen. Danach hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Die von der Feuerstelle ausgehende Gefahr sei deutlich zu erkennen gewesen. Sie habe vor sich selbst gewarnt. Weitergehende Maßnahmen des Beklagten seien deshalb nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß der Kläger versehentlich in die Feuerstelle geraten sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend: Er sei nicht deprimiert gewesen und habe nicht die Absicht gehabt, sich umzubringen. Vielmehr habe er vor dem Unfall einen "Knockout" gehabt. Er wisse nicht mehr, wohin er habe gehen wollen. Er müsse aufgrund der Hitzeeinwirkung in den vorangegangenen Stunden infolge einer kurzfristigen Bewußtseinsstörung die Orientierung verloren haben. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ergebe sich schon aus der Gefährlichkeit des Glutteppichs. Darüber hinaus habe das abgelegte Osterkreuz ein Hindernis gebildet, das nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sei.
Das OLG hat den Kläger angehört und ebenfalls zahlreiche Zeugen vernommen. Die Berufung wurde sodann zurückgewiesen.
Auszüge aus den Gründen:
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche gem. § 823 I BGB auf Schadensersatz aus dem Vorfall vom 16. 4. 1995 nicht zu.
I. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten als Veranstalter des Osterfeuers nicht verletzt.
1. Maßnahmen der Verkehrssicherung sind dann geboten, wenn sich bei sachkundiger Beurteilung die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden. Dabei werden die Sicherheitsanforderungen durch Art und Größe der Gefahr mitbestimmt. Allerdings müssen nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht zu erreichen ist. Die Grenzziehung zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich von den Sicherheitserwartungen des Verkehrs beeinflußt, soweit diese sich im Rahmen des Vernünftigen halten. Abhilfebedürftig sind danach nur solche Gefahren, die für einen die normale Sorgfalt beachtenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH, NJW 1985, 1076 = VersR 1985, 336 (337); Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 144).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, daß die Beklagten weitere Maßnahmen zur Absicherung der Feuerstelle hätte ergreifen müssen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Gefahr, die von der Feuerstelle ausging, erheblich war. Personen, die mit einem solchen Glutteppich in Berührung kommen, können Verbrennungen erleiden, die ggf. lebensbedrohlich sind. Außerdem muß der Verantwortliche für eine Veranstaltung, bei der - wie hier - Alkohol konsumiert wird, den Einfluß des Alkohols auf das Verhalten der Teilnehmer berücksichtigen. Zu Recht hat aber das LG darauf abgestellt, daß von der Feuerstelle als solcher bereits eine hinreichende Warnung ausgegangen ist. Die Schwere der Folgen, die bei einer Berührung mit der Glut drohten, steht dem nicht entgegen. Auch unter solchen Umständen darf der Sicherungspflichtige, je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr darauf vertrauen, daß sich Menschen dieser Gefahr aufgrund ihres natürlichen Angstgefühls nicht bewußt aussetzen werden (vgl. BGH, NJW 1978, 1628 = VersR 1978, 762 (763)).
Dieser Gesichtspunkt trifft hier zu. Die Gefahr, die von dem Glutteppich ausging, lag offen zutage. Die Glut war bereits aufgrund ihrer Helligkeit gut zu erkennen. Soweit die Zeugen dazu befragt worden sind, haben sie bestätigt, daß die Glut leuchtete bzw. hell strahlte. Das Maß der Leuchtkraft wird augenfällig durch die Angabe des Zeugen A..., man habe in einem Umkreis von 10 m alles deutlich erkennen können, und die Bekundung der Zeugin B, man habe 20 m weit sehen können. Noch gravierender war die abschreckende Wirkung, die von der Hitzeentwicklung ausgegangen ist.
Der Kläger hat selbst vorgetragen, die Temperatur habe jedenfalls in der Vertiefung etwa 700 Grad C betragen. Die Zeugen, die hierzu befragt worden sind, haben bestätigt, daß die Glut noch sehr heiß gewesen sei. ...
Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen, daß der Durchmesser des Glutteppichs etwa 10 m betrug; insoweit ist die Aussage des Zeugen L... von besonderer Bedeutung, der gemäß seinen glaubhaften Bekundungen bereits am Tag nach dem Vorfall eine Zeichnung des Feuerplatzes gefertigt hat. Die Verhältnisse der Feuerstelle waren auch dadurch gekennzeichnet, daß die Glut nicht nur eine wenige Zentimeter dicke oberflächliche Schicht bildete. Vielmehr sind die Helfer, die den Kläger aus dem Glutteppich herausgezogen haben, bis zum Unterschenkel in die Glut eingesunken. Dies hat der Zeuge S... ausdrücklich bekundet; er hat hinzugefügt, seine Kleidung sei bei der Rettungsaktion z.T. verbrannt. Der Zeuge T..., der dem Kläger ebenfalls zu Hilfe gekommen ist, hat ausgesagt, über den Rand seines Stiefels sei Glut gelangt. Die Folgen der dabei erlittenen Verletzungen hat er im Senatstermin gezeigt.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Feuerstelle sei von vielen Teilnehmern betreten worden. Dies hat der Zeuge U..., auf den sich der Kläger beruft, nicht ausgesagt. Der Zeuge hat vielmehr ausdrücklich bekundet, viele Besucher seien bis an die Glutreste herangegangen. Dies hat er im Senatstermin auf eine entsprechende Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestätigt.
Die Hitze des Glutteppichs hatte also körperliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Darin liegt eine Warnfunktion, die weit über den rein gedanklichen Einfluß, den ein optischer Reiz i.d.R. hat, hinausgeht. Die zurückstoßende Wirkung einer großen Hitzeentwicklung kommt mithin der Absperrfunktion eines sog. "Flatterbands" zumindest nahe. Die Mißempfindungen, die durch die Hitze ausgelöst werden, machen dem Betroffenen auch gerade die spezifische Gefahr deutlich, die bei einem Verbleiben oder Weitergehen droht. Hinzu kommt, daß die Anwesenden den Platz gerade wegen des Osterfeuers aufgesucht hatten. Das Abbrennen des Feuers war Sinn und Zweck der Veranstaltung. Der Sicherungspflichtige konnte deshalb annehmen, daß die Besucher in besonderer Weise für die damit verbundenen Gefahren sensibilisiert waren. Das Zusammenwirken der genannten optischen und sensorischen Reize führte danach den Besuchern die Gefahr so deutlich vor Augen, daß der Sicherungspflichtige auf die eigene Sorgfalt der Veranstaltungsteilnehmer vertrauen durfte. Im Hinblick auf das Ausmaß der Warnfunktion gilt das auch dann, wenn man berücksichtigt, daß mit einem Alkoholkonsum der Teilnehmer zu rechnen war. Der Warnfunktion tat es keinen Abbruch, daß das "Flatterband" nach dem Abbrennen des Osterkreuzes zumindest teilweise entfernt worden ist. Der Veranstalter mußte nicht davon ausgehen, daß ein durchschnittlich sorgfältiger und vernünftiger Teilnehmer deshalb annehmen würde, das Betreten der Feuerstelle sei ungefährlich. Fehl geht auch die im Senatstermin geäußerte Ansicht des Klägers, der Verantwortliche für ein Osterfeuer müsse Vorkehrungen für den Fall treffen, daß Teilnehmer aufgrund "punktueller Bewußtseinsstörungen" die Orientierung verlieren und deshalb in die Feuerstelle hineinlaufen. Dagegen spricht bereits, daß ein solcher Fall sehr außergewöhnlich ist. Daß eine Person die Fähigkeit zur bewußten Steuerung ihres Verhaltens verliert, gleichwohl jedoch in der Lage ist, "objektiv zielgerichtet" - gewissermaßen wie ein Schlafwandler - zu handeln, ist so unwahrscheinlich, daß der Veranstalter eines Osterfeuers damit nicht rechnen muß. Erst recht liegt die Annahme fern, daß die betreffende Person über den Ausfall der vernunftgebundenen Steuerung des Verhaltens auch die Fähigkeit zu instinktiver Reaktion auf Gefahrensignale verloren hat. Der Veranstaltungsteilnehmer, auf den der Kläger sich bezieht, muß nämlich über die Möglichkeit zur intellektuellen Verarbeitung der optischen Eindrücke hinaus außerstande sein, von dem erheblichen Wärmereiz, der von dem heißen Glutteppich ausging, unwillkürlich zurückzuweichen.
Abgesehen davon würde die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen für solche bewußtseinsgestörten Personen zu treffen, auch den Rahmen des Zumutbaren sprengen. Es wäre nicht ausreichend, ein sog. Flatterband um die Feuerstelle herum zu spannen. Der Veranstalter eines Osterfeuers, der mit dem Auftreten bewußtseinsgestörter Menschen in diesem Sinn rechnen soll, müßte auch davon ausgehen, daß eine solche Person sich durch ein Flatterband nicht zurückhalten läßt. Denn Kennzeichen dieser Person ist es, daß sie nicht etwa unkoordiniert zu Boden fällt, sondern "objektiv zielgerichtet" handelt. Ausgeschaltet ist jedenfalls die Steuerung des Verhaltens durch vernünftige Gedanken. Wenn jedoch eine große Hitze - die schon aufgrund der Beeinträchtigung der Atmung normalerweise instinktive Reaktionen des Menschen auslöst - nicht geeignet ist, die bewußtseinsgestörte Person aufzuhalten, darf der Veranstalter nicht sicher sein, daß sie nicht unter dem Flatterband hindurch geht oder darüber hinwegsteigt. Um eine vollständige Sicherheit zu erreichen, müßten dann massive Absperrungen, die nicht einfach zu übersteigen sind, errichtet werden oder Aufsichtspersonen in einem Abstand von etwa 1 bis 2 m aufgestellt werden. Geringere Abstände wären nicht ausreichend, da der bewußtseinsgestörten Person nicht ohne weiteres anzusehen ist, in welchem Zustand sie sich befindet. Ein Aufwand in diesem Sinn wäre angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, daß ein entsprechender Fall eintritt, nicht mehr zumutbar (vgl. OLG Celle, VersR 1997, 251 = r + s 1997, 157 (158)).
3. Es führt auch nicht zu einer Haftung des Beklagten, daß seine Beauftragten das Osterkreuz nach dem Abbrennen auf den Boden gelegt haben. Es kann insoweit offenbleiben, ob der Kläger vor seinem Sturz über den Stamm des Osterkreuzes gestolpert ist. Nach der Beweisaufnahme steht jedenfalls fest, daß dies erst im Bereich der Mitte der Feuerstelle geschehen sein kann. Aus diesem Grund hat sich im Hinblick auf den konkreten Schadenseintritt jedenfalls nicht eine Gefahr verwirklicht, der der Beklagte abhelfen mußte. Soweit sich das Kreuz nämlich innerhalb der Feuerstelle befand, mußte er es nicht besonders absichern.
Aus den o. unter 2 erörterten Gründen mußte er bereits nicht damit rechnen, daß sich Besucher in den Glutteppich hin begaben. Soweit die Zeugen beobachtet haben, wie der Kläger über den Glutteppich gegangen ist, haben sie übereinstimmend bekundet, er sei im Bereich der Mitte der Feuerstelle zu Fall gekommen. ...
II. Selbst wenn man annehmen wollte, der Unfall des Klägers beruhe auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten, wäre dessen Haftung jedenfalls wegen des groben Verschuldens des Klägers gem. § 254 I BGB ausgeschlossen.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger mit einem anderen Zuschauer des Osterfeuers gewettet hat, er werde durch den Glutteppich gehen. Zwar folgt der Senat der Aussage des Zeugen Z..., der Kläger habe ihm im Krankenhaus erklärt, dem Vorfall liege eine Wette zugrunde. In der Annahme einer Wette als Motiv für das Handeln des Klägers läge auch eine plausible Erklärung für sein Verhalten. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob die Aussage des Klägers angesichts der erheblichen Verletzungen, die er erlitten hatte, mit der notwendigen Sicherheit den Schluß zuläßt, daß er tatsächlich eine entsprechende Wette eingegangen ist.
Jedenfalls liegt ein Handeln des Klägers "auf eigene Gefahr" vor, das ein mögliches Verschulden der Vertreter des Beklagten vollständig zurücktreten läßt. Im Hinblick auf die Warnsignale, die von dem Glutteppich ausgingen, stellte das Betreten der Feuerstelle einen außerordentlich groben Verstoß gegen die Anforderungen der eigenen Sorgfalt dar.
Die Verantwortlichkeit des Klägers war nicht durch eine vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Der Senat glaubt ihm nicht, daß er einen "Knockout" - gemeint ist wohl ein "Blackout" - hatte und deshalb die Orientierung verloren hat, als er von seinem Platz aufstand und zu der Feuerstelle ging. ... Demgegenüber reicht es nicht aus, daß der Kläger Kreislaufprobleme hatte und bereits einmal eine Bewußtseinsstörung erlitten hat. Der Senat unterstellt die entsprechenden Behauptungen des Klägers insoweit zu seinen Gunsten als wahr. Diese Umstände lassen aber nicht den Schluß zu, daß zur Vorfallszeit ein "Blackout" vorgelegen hat. Darüber hinaus hat der Kläger Beweis für seine Behauptungen nicht angetreten. Dies geht zu seinen Lasten, da er für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung beweispflichtig ist. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 827 BGB, nach dessen Fassung der in Anspruch genommene Schädiger nachweisen muß, daß ein Ausschluß der freien Willensbestimmung vorlag. Dieser Gedanke ist auch im Rahmen des § 254 BGB anzuwenden (Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 827 Rdnr. 1).
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