Kontaktdaten eines Beamten auf Internetseite der ihn beschäftigenden Landesbibliothek
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
Datum
12. 03. 2008
Aktenzeichen
2 B 131.07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger, der sich dagegen zur Wehr setzt, dass seine Dienststelle - eine Landesbibliothek - ihn mit Namen, Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf ihrer Internetseite nennt, hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
1. ob für die jedermann zugängliche Veröffentlichung des Namens mit den dienstlichen Kontaktdaten eines Beamten, auch wenn nur seine Stellung als Amtsträger betroffen ist, eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist und ggf.
2. ob § 102 Abs. 4 LBG eine solche Ermächtigungsgrundlage ist, die dem Gebot der Normenklarheit und bestimmtheit insoweit gerecht wird, oder
3. ob es ungeachtet dessen bereits genügt, wenn die Veröffentlichung „zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich“ ist, und ggf.
4. ob „das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts“ eine organisatorische Maßnahme im Sinne des § 102 Abs. 4 LBG darstellt, das nur durch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beamten gegen seinen Willen erreichbar ist, oder falls § 102 Abs. 4 LBG die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht regelt,
5. ob diese ihre gesetzliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG findet, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigten an andere als öffentliche Stellen zulässig ist, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist, und ggf.
6. ob im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Gebotenheit zur Übermittlung der Daten die gleichen Kriterien wie für die Erforderlichkeit der Erhebung von Daten zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen in § 102 Abs. 4 LBG gelten.
Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese Bestimmung erfordert nicht nur die Bezeichnung einer konkreten, klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern auch eine Darlegung, warum die Frage der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Hierzu genügt die Darlegung, dass die Frage bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärt ist, regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung, dass die Frage entscheidungserheblich ist, von fallübergreifender Bedeutung ist und im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Hiervon abgesehen sind die Fragen auch nicht klärungsbedürftig.
Soweit sich die Fragen auf Vorschriften des Landesbeamtengesetzes beziehen (Nr. 2, 4 und 6), hat das Berufungsgericht mit Recht erkannt, dass sich aus diesen Vorschriften, die sich auf Personalakten, ihren Inhalt und die Weitergabe ihnen entnommener Angaben an Dritte beziehen, nichts für oder gegen die Zulässigkeit der angegriffenen Maßnahme entnehmen lässt. Der Name des Klägers und sein Zuständigkeitsbereich brauchen den Personalakten nicht entnommen zu werden, sondern sind der Dienststelle auch so bekannt; die Telefonnummer und die dienstliche E-Mail-Adresse ist nicht Gegenstand der Personalakte. Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, auf die sich die Fragen Nr. 5 und 6 beziehen, gehören nicht dem revisiblen Recht an und könnten daher nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Für die Beantwortung der danach noch verbleibenden Fragen Nr. 1 und 3 bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Sie sind ohne weiteres unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zu beantworten.
Aus dem Aufbau juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass diese in der Regel durch Behörden, diese letztlich durch natürliche Personen handeln (vgl. § 1 VwVfG). Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise durch schriftliche Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder, veröffentlichte oder auf Antrag einsehbare Geschäftsverteilungspläne oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Sie kann bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt. Der Kläger wird durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht haben. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren hat, bestimmt nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Albers
Prof. Dr. Kugele
Groepper
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